Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 14 Wx 23/11

Tenor

1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziff. 1 und 2 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Freiburg vom 9.3.2011 (61 UR III 19/10) wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 3.000.- festgesetzt.

Gründe

 
A.
Der Beteiligte ist am … 2010 als drittes Kind der weiteren Beteiligten Ziff. 1 (Vater) und 2 (Mutter) in Freiburg geboren. Der Vater ist deutscher Staatsangehöriger, die Mutter war bis zu ihrer Einbürgerung am 30.4.2008 kolumbianische Staatsangehörige. Die Eltern sind seit September 2003 verheiratet; die Ehe wurde in Frankreich geschlossen, eine Erklärung zur Bestimmung eines Ehenamens wurde nicht abgegeben. Hinsichtlich der am 28.12.2005 und am 7.1.2008 geborenen Geschwister des Beteiligten wählten die Kindeseltern für die Namensführung jeweils kolumbianisches Recht, mit der Folge, daß die Geschwister den aus den Namen beider Eltern zusammengesetzten Geburtsnamen B. S. erhielten. Die Eltern wünschen aus Gründen der Namenseinheitlichkeit diesen Doppelnamen auch als Geburtsnamen des Beteiligten.
Die Standesbeamtin hat das Eintragungsersuchen als Zweifelsfall nach § 49 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluß vom 9.3.2011 hat das Amtsgericht entschieden, daß für den Beteiligten nicht der Name B. S. als Familienname in das Geburtenbuch eingetragen werden könne. Das Amtsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die für den Namen eines Kindes getroffene Rechtswahl wirke nach herrschender Meinung nur für das jeweilige Kind. Die Übergangsvorschrift des Art. 224 § 3 Abs. 2 und 3 EGBGB sei nicht anwendbar, da keines der vorgeborenen Geschwister des Beteiligten vor dem 1.4.1994 geboren sei. Eine entsprechende Anwendung sei nicht möglich, da es an einer Regelungslücke fehle. Die Vorschrift sei eingeführt worden, um ausnahmsweise eine Namensgleichheit zwischen Kindern, die während der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der vom Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 5.3.1991, 1BvL 83/86, 1 BvL 24/88) geforderten Neuregelung am 1.4.1994 zulässigerweise einen Doppelnamen erhalten hatten, und ihren nachgeborenen Geschwistern zu ermöglichen. Es könne nicht unterstellt werden, daß der Gesetzgeber bei Kenntnis der Problematik des vorliegenden Falles die Übergangsregelung erweitert hätte. Denn eine durch die Wahl fremden Rechts bedingte Namensverschiedenheit von Geschwistern sei vor wie nach der gesetzlichen Neuregelung des deutschen Namensrechts möglich. Weder das Ziel der Namenseinheit noch die Vermeidung von Doppelnamen seien konsequent zu erreichen. Daß im Streitfall der Name S. R. der Mutter als Geburtsname gewählt werden könne und ebenfalls zu einem Doppelnamen des Beteiligten führen würde, ändere nichts.
Mit der dagegen gerichteten Beschwerde begehren die weiteren Beteiligten Ziff. 1 und 2, daß das Standesamt angewiesen werde, nach einer entsprechenden Namensbestimmung durch die Kindeseltern den Namen B. S. als Familienname des Beteiligten in das Geburtenbuch einzutragen. Die Beschwerdeführer machen geltend, jedenfalls im Hinblick auf die Besonderheiten des Streitfalles müsse dem Gebot der Namenseinheit unter den Geschwistern (§ 1617 Abs. 1 S. 3 BGB) der Vorrang eingeräumt werden. Aus Art. 6 Abs. 2 GG folge das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Eltern zur Namensgebung. Das gesetzgeberische Ziel, mehrgliedrige Namensketten zu verhindern, könne das Verbot zusammengesetzter Geburtsnamen von Kindern zwar grundsätzlich rechtfertigen, nicht aber im vorliegenden Einzelfall. Hier sei das Ziel einer Vermeidung von Doppelnamen ohnehin nicht erreichbar, weil die Eltern gegebenenfalls den Doppelnamen der Mutter als Geburtsnamen des Beteiligten wählen würden. Zugleich würde die vom Gesetzgeber im Rahmen der Schaffung des Art. 224 § 3 Abs. 2 und 3 EGBGB ausdrücklich als misslich bewertete Namensungleichheit der Geschwister eintreten. Hinzu komme, daß der von den Eltern gewünschte Geburtsname zulässig wäre, wenn die Mutter ihre frühere kolumbianische Staatsangehörigkeit nicht inzwischen aufgegeben hätte; die Änderung der Staatsangehörigkeit sei für die Abstammungsverhältnisse und den Bezug von Eltern und Kindern zum Familiennamen aber irrelevant. Auch komme nach § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB der von den Eltern für vorgeborene Kinder getroffenen Namensbestimmung Bindungswirkung für die Geburtsnamen der später geborenen Geschwister zu. Aus diesen Gründen sei die weite Auslegung dieser Vorschrift oder die analoge Anwendung des Art. 224 § 3 Abs. 2 und 3 EGBGB im Streitfall verfassungsrechtlich geboten.
Mit Beschluß vom 11.5.2011 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der genannten Entscheidungen und das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.
B.
Die gemäß §§ 51 PStG, 58 FamFG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Nach dem im Streitfall anzuwendenden deutschen Recht erhält das Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen (§ 1616 BGB). Führen die Eltern wie hier keinen gemeinsamen Ehenamen, so kann als Geburtsname entweder der Name des Vaters oder derjenige der Mutter bestimmt werden (§ 1617 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Bestimmung eines aus beiden Namen zusammengesetzten Doppelnamens hat der Gesetzgeber bewußt verweigert, um in den folgenden Generationen Namensketten zu vermeiden. Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 30.1.2002 - BvL 23/96, BVerfGE 104, 373 = StAZ 2002, 72) hat diese Entscheidung als mit dem Grundgesetz vereinbar beurteilt. Der Umstand, daß es in Ausnahmefällen gleichwohl zu Kindesdoppelnamen kommen könne, z.B. bei Wahl eines von einem Elternteil geführten Doppelnamens, ändere daran nichts (BVerfGE a.a.O. S.395).
2. Einer der anerkannten Ausnahmefälle für die Zulässigkeit eines Doppelnamens (etwa nach § 1618 S. 2 oder § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB) liegt nicht vor. Auch der Ausnahmefall des Art. 224 § 3 Abs. 3 EGBGB ist nicht gegeben. Nach dieser Übergangsregelung soll der aus den Namen der Eltern zusammengesetzte Geburtsname, den ein vor dem 1.4.1994 geborenes Kind erhalten hat, auch für nach diesem Zeitpunkt geborene Geschwister bestimmt werden können. Der Regelungsbereich der Vorschrift erfaßt also nach dem eindeutigen Wortlaut nur Fälle, in denen ein vor dem 1.4.1994 geborenes Geschwisterkind den zusammengesetzten Namen erhalten hatte. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Auch eine erweiternde Auslegung oder eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Streitfall ist nicht möglich. Denn dies würde bedeuten, daß die vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnete zeitliche Beschränkung des Regelungsbereichs der Vorschrift ignoriert werden müßte. Das könnte nur erwogen werden, wenn von einer Regelungslücke auszugehen und anzunehmen wäre, daß der Gesetzgeber die vorliegende Fallgestaltung übersehen und - hätte er sie bedacht - in den Regelungsbereich der Ausnahmevorschrift einbezogen hätte, also auch für diesen Fall die Zulässigkeit eines zusammengesetzten Doppelnamens zugelassen hätte. Davon kann aber, wie das Amtsgericht zu Recht ausführt, nicht ausgegangen werden.
Zwar wird in der Begründung des Gesetzentwurfs (Kindschaftsrechtsreformgesetz, Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 12.9.1997, BT-Drucks.13/8511 S. 72, 80/81) eine unterschiedliche Namensführung von Geschwistern allgemein als unerwünscht bezeichnet. Zugleich wird aber mehrfach betont, daß die Ausnahmeregelung des Art. 224 § 3 Abs. 3 EGBGB gerade dazu diene, eine als Folge der bis zum 31.3.1994 geltenden Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 5.3.1991, 1BvL 83/86, 1 BvL 24/88) entstehende Namensverschiedenheit von Geschwistern zu vermeiden (BT-Drucks.13/8511 S. 72, 80). Hätte der Gesetzgeber über diese besondere, zeitlich begrenzte Fallgestaltung hinaus weitere Fälle der Namensangleichung an bereits erteilte Doppelnamen von Geschwisterkindern einbeziehen wollen, so wäre dies durch Verzicht auf die zeitliche Begrenzung unschwer möglich gewesen. Die stattdessen gewählte Beschränkung der Ausnahmevorschrift entbehrt nicht einer sachlichen Rechtfertigung, trägt sie doch dem Gedanken des Vertrauensschutzes Rechnung, da andernfalls den Eltern, die im Geltungszeitraum der Übergangsregelung zulässigerweise einen Doppelnamen gewählt hatten, durch die Neuregelung des zum 1.4.1994 in Kraft getretenen Familienrechtsnamensgesetzes bei weiteren Kindern eine Namensungleichheit aufgezwungen würde. Bei denjenigen Eltern, die wie im Streitfall einen Doppelnamen durch Rechtswahl bestimmt haben, trägt dieser Gedanke nicht in gleicher Weise, weil sie damit rechnen mußten, daß bei späterem Wegfall der Möglichkeit zur Rechtswahl infolge veränderter Umstände weitere Kinder jedenfalls nach deutschem Recht keinen zusammengesetzten Doppelnamen erhalten können und deshalb eine Namensverschiedenheit eintreten kann.
Die Entscheidung des OLG München vom 9.8.2007 (StAZ 2007, 368) steht nicht entgegen. Denn im dortigen Fall waren die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 224 § 3 Abs. 3 EGBGB erfüllt, insbesondere war das ältere Geschwisterkind vor dem 1.4.1994 geboren. Das Gericht hatte deshalb nicht über eine den ausdrücklich zeitlich beschränkten Regelungsgehalt der Vorschrift mißachtende Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Ausnahmevorschrift zu entscheiden, sondern hat eine aus dem Wortlaut nicht ableitbare gegenständliche Einschränkung der Vorschrift auf die Fälle, die Anlaß für die Schaffung dieser Übergangsvorschrift waren, abgelehnt.
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3. Die Erwägung der Beschwerdeführer, § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB sei dahin zu verstehen, daß unter die dort geregelte Namensbestimmung durch die Eltern auch eine Namensbestimmung auf der Grundlage ausländischen Rechts falle (so offenbar Henrich StAZ 1996, 129, 134 re.Sp. dritter Absatz a.E.), überzeugt nicht. Nach dieser Vorschrift gilt die Bestimmung der Eltern auch für ihre weiteren Kinder. Die Vorschrift verwirklicht damit zwar den Grundsatz der Namenseinheitlichkeit von Geschwistern. Sie bezieht sich aber nach ihrer systematischen Stellung auf eine Namenswahl gemäß § 1617 BGB oder einer hierauf verweisenden Norm (Münchner Kommentar/von Sachsen Gessaphe, BGB, 5. Aufl., § 1617 Rn 21, 22; OLG Stuttgart StAZ 1995, 328). Dies entspricht auch der Vorstellung des Gesetzgebers, der bei Erlaß des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997 davon ausgegangen ist, daß die im Gefolge der Auffangregelung des Bundesverfassungsgerichts entstandene „mißliche Situation" der Namensverschiedenheit von Geschwistern gerade nicht durch diese Vorschrift (§ 1616 Abs. 2 S. 3 a.F.) gelöst werden könne (BT-Drucks. 13/8511 S. 80), obwohl diese Problematik sogar durch die nach deutschem (Übergangs-)Recht zugelassene Wahl eines Doppelnamens entstanden war. Gleichwohl hat der Gesetzgeber davon abgesehen, eine Regelung dahin zu treffen, daß generell ein zulässigerweise gewählter, aber dem Grundsatz des § 1617 Abs. 1 S. 1 BGB widersprechender Name um der Namenseinheit willen über S. 3 dieser Vorschrift auf nachgeborene Kinder erstreckt werde, sondern hat sich mit der zeitlich beschränkten Übergangsregelung in Art. 224 § 3 Abs. 3 EGBGB begnügt, um die durch die Auffangregelung des Bundesverfassungsgerichts entstehenden Namensverschiedenheiten zu vermeiden.
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4. Die Besonderheiten des vorliegenden Falles gebieten nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen eine im Gesetz nicht vorgesehene Ausnahme von der geltenden Rechtslage. Das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht zur Namensgebung wird durch das Verbot des Doppelnamens zulässig eingeschränkt (BVerfGE 104, 373, 384 ff). Daß im Streitfall auch das Gebot der Namenseinheit nicht gewahrt wird, ändert nichts. Auch dieser Grundsatz wird nicht konsequent verwirklicht, sondern erleidet zahlreiche gesetzlich geregelte Ausnahmen. Dies ist eine Konsequenz der Regelungswidersprüche, die sich aus der Verfolgung unterschiedlicher Namensprinzipien ergeben (Münchner Kommentar/von Sachsen Gessaphe a.a.O. § 1617 Rn 22). Eine verfassungsrechtlich gebotene Pflicht des Gesetzgebers, auch für den vorliegenden Fall eine Ausnahmeregelung zu schaffen, sieht der Senat nicht. Die Eltern haben es bei der Rechtswahl und Namensgebung für das erstgeborene Kind in der Hand, eine spätere Namensungleichheit zu vermeiden, wenn eine Einbürgerung des ausländischen Elternteils in Betracht kommt. Auch die Besonderheit, daß der grundsätzliche Ausschluß von Doppelnamen im Streitfall im Ergebnis möglicherweise nicht greifen wird, wenn die Eltern zulässigerweise den Doppelnamen der Mutter als Geburtsnamen wählen, nötigt nicht dazu, eine verfassungsrechtlich gebotene Ausnahme von den gesetzlichen Vorschriften anzunehmen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlaßt, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG).

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