Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 17 UF 45/12; 17 UFH 1/12

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 19.01.2012 (1 F 1739/11) wird

zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (17 UF 45/12).

3. Die Beteiligte Ziff. 4 (… vertreten durch …) trägt die Kosten des Verfahrens 17 UFH 1/12.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert:      

3.000,-- EUR (17 UF 45/12)
1.500,-- EUR (17 UFH 1/12)

Gründe

 
I.
Am 28.06.2011 wurde das Kind P. I. als zweites Kind der Eheleute A. I. R. R. und C. F. L. in S. geboren. Die Eheleute sind seit 30.06.2004 verheiratet und wählten keinen gemeinsamen Ehenamen. Der Vater ist deutscher Staatsangehöriger, ebenso die Mutter, die bis zu ihrer Einbürgerung kolumbianische Staatsangehörige war. Die Eltern üben das gemeinsame Sorgerecht für P. I. aus. Für ihr am 20.02.2005 geborenes erstes Kind S. V. wählten die Eheleute den Geburtsnamen nach dem damaligen kolumbianischen Heimatrecht der Mutter und damit den Familiennamen L.-R..
Für ihre zweite Tochter P. I. wählten sie denselben Doppelnamen als Geburtsnamen und begründeten dies mit dem Wunsch nach Namenseinheit der Geschwister. Das Standesamt des Bezirksrathauses B. hielt diese Namenswahl für nicht zulässig und teilte gemäß § 168 a FamFG dem Familiengericht den Vorgang mit, mit dem Antrag gemäß § 1617 Abs. 2 BGB einem Elternteil das Namensbestimmungsrecht zu übertragen. Das Standesamt war der Auffassung, nach dem nunmehr allein einschlägigen deutschen Recht wäre gemäß § 1617 Abs. 1 S.1 BGB entweder der Familienname der Mutter oder der des Vaters als Geburtsname für P. I. möglich.
Die Eltern gehen ebenfalls von der Geltung deutschen Rechts aus, vertreten aber die Meinung, § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB sei hier zumindest analog anzuwenden und damit gelte die Bestimmung des Doppelnamens für S. V. auch für P. I., die diesen Namen kraft Gesetzes erwerbe. Die Auffassung des Standesamts, dass die Vorschrift nur anwendbar sei, wenn Eltern für das ältere Kind eine Namenswahl gemäß § 1617 Abs. 1 S. 1 BGB, somit nach deutschem Recht, getroffen hätten, sei fehlerhaft. Vielmehr sei es Sinn und Zweck des § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB, wenigstens die Namenseinheit unter Geschwistern zu gewährleisten, nachdem wegen der Namensverschiedenheit der Eltern das Ideal der Namenseinheit der ganzen Familie nicht erreichbar sei. Dass dies nur für eine Namensgebung für das erste Kind nach Satz 1 dieser Vorschrift gelten solle, sei nicht ersichtlich. Das Bundesverfassungsgericht habe die Vorschrift des § 1617 Abs. 1 S. 1 und S. 3 BGB als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen, dabei aber deutlich gemacht, dass zwar die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, keine Doppelnamen zuzulassen, verfassungsgemäß sei, dies aber nicht zwingend geboten sei. Somit wäre auch die grundsätzliche Zulassung von Doppelnamen möglich gewesen. Das Bundesverfassungsgericht habe dem Doppelnamensverbot demzufolge keinen besonders hohen Stellenwert eingeräumt. Im Übrigen seien über zahlreiche Normen des deutschen Rechts echte und unechte Doppelnamen zulässig. Nach den maßgeblichen Literaturmeinungen solle § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB immer dann gelten, wenn dadurch die Namenseinheit von Geschwistern zu erreichen sei. Das Verbot von Doppelnamen müsse hier diesem übergeordneten Prinzip der Namenseinheit und dem Recht des Erstgeborenen an der Weiterführung des geführten Namens weichen.
Das Amtsgericht Ludwigsburg hat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 19.01.2012 dem Vater das Namensbestimmungsrecht für P. I. gemäß § 1617 Abs. 2 BGB übertragen und ihm zur Ausübung des Rechts eine Frist gesetzt. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus: Da beide Eltern Deutsche seien, sei auf die Erteilung des Geburtsnamens für P. I. gemäß Art. 10 Abs. 3 EGBGB nur deutsches Recht anwendbar. Dass für die erstgeborene S. V. kolumbianisches Recht gewählt worden sei, ändere daran nichts, denn eine Rechtswahl gelte immer nur für das jeweilige Kind. Nach dem einschlägigen § 1617 Abs. 1 S. 1 BGB sei nur entweder die Wahl des Namens des Vaters oder der Mutter möglich, die Kombination beider Namen sei nicht möglich. Da die Grundsätze der Einheit der Familie und der Namensgleichheit der Geschwister keine unumstößlichen Prinzipien seien, sei es verfassungsrechtlich nicht geboten, § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB hier entsprechend anzuwenden, um eine Namenseinheit der Geschwister herzustellen. Denn es gebe zahlreiche mögliche Fälle, bei denen die Geschwisternamen auseinanderfielen, beispielsweise gelte § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB auch dann nicht, wenn für das nachgeborene Kind kein gemeinsames Sorgerecht bestünde. Nachdem somit P. I. nicht kraft Gesetzes schon den Geburtsnamen L.-R. trage und die Eltern keine zulässige Namenswahl getroffen hätten, sei das Namensbestimmungsrecht gemäß § 1617 Abs. 2 S. 1 BGB auf den Vater zu übertragen.
Mit der dagegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Kindesmutter, unterstützt vom Kindesvater, ihr Begehren weiter. Der Beschluss soll abgeändert und das zuständige Standesamt verpflichtet werden, für P. I. den Nachnamen L. R. einzutragen. Die analoge Anwendung von § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB sei wegen der Gesetzesbegründung und aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Richtigerweise müsste bereits Art. 10 Abs. 3 EGBGB im Lichte des Gedankens der Namenseinheit des § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB gesehen werden. Da § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB zum Ziel habe, wenigstens die geschwisterliche Namenseinheit in einer Familie herzustellen, habe der Gesetzgeber vom Grundgedanken her auch die erweiternde Anwendung auf internationale Sachverhalte gewollt, aber gleichwohl die passende Erweiterungsnorm nicht erlassen. Die Auffassung des Standesamts finde sich nur im Wortlaut wieder, die Vorschrift müsse jedoch erweiternd ausgelegt werden, um das ursprüngliche Ziel der Namenseinheit von Geschwistern zu erreichen. Könnten die Kinder verheirateter Eltern nicht denselben Namen führen, läge darin ein Verstoß gegen Art. 6 GG. Es verstoße auch gegen das Recht des erstgeborenen Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG, wenn dieses gezwungen würde, zur Herstellung der Namenseinheit seinen gewohnten Geburtsnamen aufzugeben, wenn es hierfür einen einfacheren Weg gebe. Die beteiligte Familie würde auch im Verhältnis zu anderen Familien ungleich behandelt, welche gemäß § 1617 Abs. 1 BGB einen Kindesnamen gewählt hätten, dies verstoße gegen Art. 3 GG. Im Übrigen sei es widersprüchlich, wenn im Wege des Art. 10 Abs. 3 EGBGB ausländische Namen akzeptiert würden und andererseits im Falle des § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB eine starre Haltung eingenommen würde. Auch im Falle von europarechtlichen Sachverhalten sei § 1617 BGB nach Unionsrecht auszulegen.
Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, da von einer solchen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
II.
Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht Ludwigsburg das Namensbestimmungsrecht gemäß § 1617 Abs. 2 BGB auf einen Elternteil übertragen, da weder ein Name kraft Gesetzes feststand, noch die Eltern einen zulässigen Namen für P. I. bestimmt hatten.
1.
Die Namensbestimmung für P. I. richtet sich nach deutschem Recht. Da beide Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes deutsche Staatsangehörige waren, steht die Möglichkeit des Art. 10 Abs. 3 EGBGB, wonach auch eines der Heimatrechte der Eltern bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit gewählt werden kann, nicht mehr zur Verfügung. Nach herrschender Meinung folgt aus der für die erste Tochter vorgenommenen Wahl des kolumbianischen Rechts nicht, dass auch für P. I. kolumbianisches Recht gilt, denn die Rechtswahl gilt nur für den Namen des betreffenden Kindes, da eine dem § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB vergleichbare Vorschrift nicht existiert. Für weitere Kinder ist jeweils eine eigene Wahl, bei Vorliegen der Voraussetzungen, zu treffen (Palandt/Thorn, BGB, 71. Aufl., Art. 10 EGBGB Rn. 23; Münchener Kommentar BGB, 5. Aufl., Art. 10 EGBGB Rn. 118 ff).
2.
10 
Führen die Eltern - wie hier - keinen Ehenamen und üben sie das gemeinsame Sorgerecht aus, können sie nach § 1617 Abs. 1 S. 1 BGB entweder den Namen des Vaters oder den der Mutter als Geburtsnamen für das Kind wählen. Der Gesetzgeber hat sich in einem längeren Gesetzgebungsprozess grundsätzlich gegen Doppelnamen für Kinder entschieden. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht es nicht für verfassungsrechtlich geboten, aber für zulässig angesehen, dass der Gesetzgeber sich bewusst gegen die Möglichkeit der aus den Elternnamen zusammengesetzten Doppelnamen entschieden hat (BVerfGE vom 30.01.2002, FamRZ 2002, 306 bis 311). Der Umstand, dass es in Einzelfällen zu Doppelnamen bei Kindern kommen kann (z.B. wenn ein Elternteil selbst einen echten Doppelnamen trägt), führt nicht dazu, dass die grundsätzliche Regelung zu beanstanden wäre.
3.
11 
Die Wahl des Geburtsnamens L. R. für P. I. ist auch nicht nach Art. 224 § 3 Abs. 3 EGBGB möglich, da die ältere Schwester S. nicht vor dem 01.04.1994 geboren ist. Nach dieser seit 01.07.1998 geltenden Übergangsvorschrift haben Eltern die Möglichkeit, den aus den Namen beider Eltern bestehenden Doppelnamen, den ein vor dem 01.04.1994 geborenes Geschwisterkind erhalten hat, auch für danach geborene Geschwister zu bestimmen. Diese Regelung war für die Fälle notwendig geworden, in denen Kinder aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 05.03.1991, 1 BvL 24/88) in der Übergangszeit zulässigerweise Doppelnamen erhalten hatten und für deren später geborene Geschwister dies nach dem dann geltenden Recht nicht mehr möglich war (§ 1616 BGB a.F.). Diese Vorschrift sollte dazu dienen, die Namenseinheit der Geschwister zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hatte jedoch mit dem eindeutigen Wortlaut nur diejenigen Fälle erfassen wollen, in denen ein vor dem 01.04.1994 geborenes Geschwisterkind den Doppelnamen erhalten hat. Eine Erweiterung auf später geborene Doppelnamensträger, entgegen dem eindeutigen Wortlaut, kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.06.2012, 14 Wx 23/11). Zwar war die Motivation für diese Regelung, dass der Gesetzgeber die Namensverschiedenheit von Geschwistern grundsätzlich nicht gutheißt; doch ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs, dass es gerade darum ging, eine als Folge der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts entstehende Namensverschiedenheit bei Geschwistern zu vermeiden (BT-Drs. 13/8511 S. 80). Hätte der Gesetzgeber darüber hinaus eine weitere Angleichung an bereits vorhandene Doppelnamen gewollt, hätte er diese zeitliche Eingrenzung nicht vorgenommen.
12 
Die hier vertretene Auffassung widerspricht nicht der des OLG München. Zwar rührte in dem vom OLG München entschiedenen Fall (OLG München, Beschluss vom 09.08.2007, 31 Wx 34/07) der Doppelname des älteren Kindes nicht aus der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts, sondern aus einer zulässigen Wahl ausländischen Rechts, doch war dieses ältere Kind vor dem 01.04.1994 geboren und damit der Tatbestand des Art. 224 § 3 Abs. 3 EGBGB in seiner eindeutigen zeitlichen Begrenzung erfüllt.
4.
13 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich nicht feststellen, dass der Grundsatz der Namenseinheit von Geschwistern Vorrang vor dem Doppelnamensverbot haben solle oder dass dies ein zwingender Grundsatz sei. Bei der Regelung des Art. 224 § 3 Abs. 3 EGBGB hat der Gesetzgeber nämlich davon Abstand genommen, einen aufgrund der Übergangsregelung des BVerfG gegebenen Doppelnamen kraft Gesetzes für weitere Kinder festzulegen, sondern hat dies der Wahl der Eltern überlassen, die Möglichkeit einer Namensverschiedenheit der Geschwister also bestehen gelassen (vgl. BT-Drs. 13/8511 S. 80).
14 
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Gesetzgeber habe für die Namenswahl bei Geschwistern eine Anwendung des Gedankens des § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB auf internationale Sachverhalte gewollt, lässt sich mit den von ihr zitierten Begründungen von Gesetzentwürfen nicht belegen. Dass der Gesetzgeber, wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, eine „passende Erweiterungsnorm“ nicht erlassen hat, spricht im Übrigen dafür, dass der Gesetzgeber eine Ausdehnung auf weitere, insbesondere internationale Sachverhalte, gerade nicht wollte. Sonst hätte sich auch bei Art. 10 Abs. 3 EGBGB eine dem § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB entsprechende Bindungsvorschrift angeboten, welche ebenfalls nicht existiert.
5.
15 
Auch der weitere Ausnahmefall, wonach aufgrund des Anwendungsvorrangs von europäischem Gemeinschaftsrecht trotz § 1617 Abs. 1 S. 1 BGB ein Doppelname für ein Kind zulässig ist, wenn das Kind in einem EU-Staat geboren wurde, in dem Doppelnamen zulässig sind (OLG München, Entscheidung vom 19.01.2010, 31 Wx 152/09), liegt hier ersichtlich nicht vor.
6.
16 
Nach herrschender Auffassung gilt die Namenserstreckung auf Geschwister gemäß § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB nur unter der Voraussetzung des § 1617 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn Eltern aufgrund ihrer gemeinsamen Sorge sich für einen ihrer Namen als Geburtsnamen für ihr erstes Kind entschieden haben und nicht für andere Sachverhalte. So gilt § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB auch nicht, wenn der Erstgeborene seinen Namen kraft Gesetzes erhalten hat, beispielsweise gemäß § 1616 oder § 1617 a BGB (Münchener Kommentar/von Sachsen-Gessaphe, 6. Aufl., § 1617 Rn. 21; Beck’scher Online-Kommentar/Enders, Mai 2012, § 1617 Rn. 13). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung innerhalb des § 1617 BGB. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, es sei geboten, die Vorschrift auch im vorliegenden Fall anzuwenden, auch wenn die Namensbestimmung für die Erstgeborene nicht aufgrund des § 1617 Abs. 1 S. 1 BGB, also nach deutschem Recht, erfolgte, sondern auch aufgrund anderer Sachverhalte, z.B. aufgrund ausländischen Rechts, überzeugt nicht. Die Vorschrift dient zwar der Namenseinheit von Geschwistern, doch hätte der Gesetzgeber nicht die Ausnahmevorschrift des Art. 224 § 3 Abs. 3 EGBGB für die von der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts betroffenen Doppelnamensfamilien schaffen müssen, wenn man dasselbe Ergebnis schon über § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB (bzw. die Vorgängervorschrift § 1616 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.) erzielen hätte können. Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich der eindeutige Wille des Gesetzgebers, eine Namenseinheit nur für die Fälle herzustellen, bei denen sich Eltern einmal für den Namen der Mutter oder des Vaters entschieden haben.
7.
17 
Auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist es hier nicht geboten, von der geltenden Rechtslage abzuweichen. Das Elternrecht zur Namensgebung wird durch das grundsätzliche Verbot von Kindesdoppelnamen in zulässiger Weise eingeschränkt (BVerfG FamRZ 2002, 306 bis 311). Weder dieses Verbot noch andere Prinzipien, wie z.B. das hier betroffene Leitbild der Namenseinheit von Geschwistern, werden konsequent verwirklicht, es gibt jeweils zahlreiche Ausnahmen. Dies liegt daran, dass die unterschiedlichen Prinzipien zum Teil gegenläufigen Charakter haben (Staudinger/Coester, BGB, 2007, § 1617 Rn. 37; Münchener Kommentar/von Sachsen-Gessaphe, 6. Aufl., § 1617 Rn. 22). Darin liegt indes kein Verstoß gegen grundrechtlich geschützte Positionen.
18 
Das erstgeborene Kind ist auch nicht gezwungen, seinen Namen zur Herstellung einer Namenseinheit unter den Geschwistern aufzugeben, da es eben keinen Zwang zur Namenseinheit gibt, insofern ist sein Recht am eigenen Namen auch nicht angetastet.
19 
Letztendlich sei darauf hingewiesen, dass die Eltern mit ihrer Entscheidung, keinen Ehenamen zu wählen, den Grundstein für die Namensverschiedenheit in ihrer Familie selbst gelegt haben. Ebenso hatten sie es bei der Namensgebung für ihr erstes Kind, im Hinblick auf die mögliche Einbürgerung der Mutter, selbst in der Hand, eine Namensungleichheit mehrerer Kinder zu vermeiden. Dass nun aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Möglichkeiten der Namensbestimmung für ihre Kinder diese unterschiedlich heißen, ist hinzunehmen. Im übrigen könnten die Eltern durch nachträgliche Wahl eines gemeinsamen Ehenamens und Erstreckung auf die Kinder die Namenseinheit für die ganze Familie über § 1617 c BGB herstellen, wenn ihnen dies wichtig erscheint.
8.
20 
Der Antrag, die Stadt Stuttgart zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten an die Beschwerdeführerin zu verpflichten, war mangels Vorliegens einer Anspruchsgrundlage und aufgrund des Unterliegens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zurückzuweisen.
III.
21 
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt aus § 84 FamFG. Die Kostenentscheidung für das Verfahren wegen einstweiliger Anordnung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Die Stadt S. hat verkannt, dass das Kind mit Ablauf der gerichtlichen Bestimmungsfrist nach § 1617 Abs. 2 S. 4 BGB per Gesetz den Namen des Vaters als Geburtsnamen erhalten hat und dass das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 58 FamFG keine aufschiebende Wirkung hat. Der Geburtseintrag hätte somit vorgenommen werden müssen, dann wäre das Verfahren wegen einstweiliger Anordnung nicht notwendig gewesen. Es entspricht daher billigem Ermessen, der Stadt S. die Kosten insoweit aufzuerlegen.
22 
Die Verfahrenswerte folgen aus §§ 45, 41 FamGKG. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 70 FamFG).

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