Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 19. Oktober 2011 wird kostenpflichtig (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO).
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| Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Leinenpflicht eine Geldbuße von 300 EUR festgesetzt. Dem liegt zugrunde, dass der Betroffene, gegen den wegen vergleichbarer Verstöße zuvor bereits sechs Mal Geldbußen festgesetzt worden waren, am 22.03.2011 um 12.22 Uhr seinen Hund auf dem Neckarvorland, das die Stadt Heidelberg gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung des Neckarvorlandes vom 09.12.1976 als öffentliche Grünanlage unterhält, in Heidelberg gegenüber dem Anwesen Uferstraße Nr. 5 frei umher tollen und spielen ließ, wobei sich der Hund bis auf etwa 40 Meter von dem Betroffenen entfernte. |
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| Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde, mit der vor allem die Unwirksamkeit der zugrundeliegenden Polizeiverordnung geltend gemacht wird. |
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| Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. |
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| 1. Rechtliche Grundlage der Verurteilung des Betroffenen sind Regelungen in der Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung - StrAnlPolVO) der Stadt Heidelberg vom 08.03.2001. Diese aufgrund von § 10 Abs. 1 i.Vm. §§ 1 Abs. 1, 15, 18 Abs. 1 PolG BW mit Zustimmung des Gemeinderats erlassene Verordnung enthält folgende Bestimmungen: |
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| § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung |
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| (1) Diese Polizeiverordnung gilt für öffentliche Straßen und deren Einrichtungen sowie für öffentliche Anlagen und deren Einrichtungen im Stadtgebiet Heidelberg. |
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| Soweit Vorschriften dieser Polizeiverordnung sich auf öffentliche Straßen, öffentliche Anlagen oder Einrichtungen beziehen, ist Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit allein deren öffentliche Zugänglichkeit; auf Eigentumsverhältnisse oder Widmung kommt es nicht an. |
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| (2) (…) (3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und öffentlich zugängliche Kinderspielplätze. |
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| § 12 Gefahren und Verunreinigungen durch Tiere |
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| (…) (3) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. |
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| § 15 Verhalten in öffentlichen Anlagen |
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| (1) (…) (2) In öffentlichen Anlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt, |
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| (…) 6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, außerhalb von ausdrücklich freigegebenen Flächen unangeleint umherlaufen zu lassen oder an einer längeren als 3 m langen Leine zu führen oder Tiere in Anpflanzungen zu führen; auf Kinderspielsplätze oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden; |
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| § 18 Ordnungswidrigkeiten |
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| (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
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| (…) 30. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 6 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt, Tiere in Anpflanzungen oder Hunde an einer längeren als 3 m langen Leine führt; (…) |
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| (2) (…) (3) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes i.V.m. § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5,11 EUR und höchstens 5.113,00 EUR bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.556,46 EUR geahndet werden. |
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| 2. Entgegen der Auffassung des Betroffenen sind diese Bestimmungen nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. |
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| Die hiernach erforderliche abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung liegt vor. Maßgebendes Kriterium für die Bejahung einer Gefahr ist die nach allgemeiner Lebenserfahrung oder fachlichen Erkenntnissen hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für die von der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erfassten Schutzgüter (BVerwGE 116, 347). Bloße Belästigungen scheiden aus dem polizeilichen Gefahren- und Schadensbegriff aus. Von Hunden gehen nach der allgemeinen Lebenserfahrung unzweifelhaft Gefahren für Leib, Leben und Eigentum aus, die die Anordnung eines Leinenzwangs rechtfertigen können. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens. Zum Verhaltensrepertoire von Hunden gehören das Beißen, Hetzen, Reißen, Anspringen, Schnappen, Nachrennen und Beschnüffeln, das sich bei freilaufenden Hunden spontan und unberechenbar äußert und zu einer Gefährdung unbeteiligter Dritter führen kann, welche die Schwelle der bloßen Lästigkeit überschreitet. Darüber hinaus löst schon das Umherlaufen unangeleinter Hunde bei einer Vielzahl ihnen begegnender Menschen verständlicherweise nicht bloß Gefühle der Belästigung, sondern Angst und Unsicherheit aus, so dass die naheliegende Gefahr besteht, dass diese in ihrem von der allgemeinen Handlungsfreiheit umfassten Recht, sich auch außerhalb geschützter Räume angstfrei und unbefangen bewegen zu können, beeinträchtigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat in der Abgrenzung der Begriffe "abstrakte Gefahr" gegen "Gefahrenvorsorge" ausdrücklich festgehalten, dass von Hunden unzweifelhaft (abstrakte) Gefahren ausgehen, die grundsätzlich den Erlass von Verordnungen nach dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht rechtfertigen können. Die Auffassung, dass von freilaufenden Hunden abstrakte Gefahren für die Öffentlichkeit ausgehen, wird auch im Übrigen von der obergerichtlichen Rechtsprechung ganz überwiegend geteilt (OLG Dresden NStZ-RR 2007, 216; Sächs. OVG, U. v. 18.01.2011 - 3 C 15/09, bei juris; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 27.05.2010, bei juris.; VGH BW VBlBW 2008, 134; OVG NW, B. v. 20.12.2007 - 5 A 83/07; ThürOVG, B. v. 26.04 2007 - 3 N 699/05, bei juris, OVG Rheinland-Pfalz DÖV 2007, 82; a. A. nur NdsOVG, U v. 27.01.2005 - 11 KN 38/04, bei juris, unter unzutreffender Berufung auf das Bundesverwaltungsgericht). |
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| b. Die Anordnung eines allgemeinen Leinenzwangs für Hunde ist geeignet, erforderlich und auch angemessen, um dem verfolgten öffentlichen Zweck -Schutz der Bevölkerung vor Gefahren und Belästigungen, die von freilaufenden Hunden ausgehen - zum Erfolg zu verhelfen. |
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| Zwar beinhaltet das auf Art. 2 Abs. 1 GG beruhende Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit das Recht des Hundehalters, seinen Hund möglichst ohne staatliche Einschränkung zu halten und die Grundsätze artgerechter Tierhaltung zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, B. v. 10.2.2010 - V-1 RBs 188/09, bei juris: http://www.juris.de/jportal/portal/t/1fpr/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase =1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=6&fromdoctodoc=yes&doc.id =KORE513382003&doc.part=K&doc.price=0.0 - focuspoint NStZ-RR 2003, 281). Aus demselben Grundrecht folgt jedoch auch, dass jedermann Anspruch darauf hat, vor Gefahren, die von frei umherlaufenden - also ohne Leine geführten - Hunden ausgehen, geschützt zu werden. Diese beiden Rechtspositionen bestehen nebeneinander. Mögliche Interessenkollisionen sind durch staatliche Regelungen in der Weise zu lösen, dass Eingriffe in die jeweiligen Grundrechte möglichst gering gehalten werden, nicht weiter gehen als notwendig und die von Grundrechtsbeschränkungen Betroffenen nicht übermäßig belasten. Angesichts des Rangs der durch freilaufende Hunde bedrohten Rechtsgüter, namentlich Leben und Gesundheit, wird dabei dem mit der Verordnung bezweckten Schutz der Bevölkerung weitgehend Vorrang zukommen (vgl. OLG Hamm NVwZ 2002, 781). |
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| In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht deshalb Einigkeit, dass auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur artgerechten Haltung eines Tieres, die nach § 2 Abs. 1 TierSchG dem Tierhalter obliegt, die Anordnung eines allgemeinen Leinenzwangs für Hunde keine unangemessene Einschränkung der Rechte der Hundehalter begründet, wenn ausreichend Flächen verbleiben, auf denen Hunden freier Auslauf ermöglicht ist (OLG Dresden a.a.O., OLG Düsseldorf a.a.O., OLG Hamm a.a.O., OLG Zweibrücken NStZ 2005, 176; OLG Jena, B. 10.01.2012 - 1 Ss Rs 70/11, bei juris; Sächs. OVG a.a.O, OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.; VGH BW a.a.O, OVG NW a.a.O., ThürOVG a.a.O., OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.). |
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| Dafür reicht es aber schon aus, wenn der Anleinzwang - wie vorliegend - mit öffentlichen Anlagen sowie öffentlichen Straßen und Gehwege innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf Teilbereiche des Gemeindegebietes beschränkt wird (OLG Zweibrücken a.a.O., OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.), so dass es darauf, ob im Gemeindegebiet von Heidelberg zusätzlich - wie in § 15 Abs. 2 Nr. 6 StrAnlPolVO vorgesehen - auch Flächen öffentlicher Anlagen von dem generellen Verbot ausgenommen sind, nicht mehr ankommt. |
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| 3. Auch im Übrigen ergibt die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler. |
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