Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 Ws 33/13 L

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Auswärtige Strafvollstreckungskammer Pforzheim - vom 21. Januar 2013 und die Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2012 aufgehoben.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen.

4. Der Gegenstandswert wird auf 337,66 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Heimsheim eine lebenslange Freiheitsstrafe; die auf zwanzig Jahre festgesetzte Mindestverbüßungsdauer wird am 16.01.2018 vollstreckt sein.
Der Antragsteller, der aus einer ersten Ehe drei erwachsene Kinder hat und dessen jetzige Ehefrau eine 2005 geborene Tochter mit in die Ehe brachte, will zusammen mit seiner Frau ein Kind zeugen. Da seine Zeugungsfähigkeit infolge medikamentöser Behandlung verschiedener körperlicher Gebrechen eingeschränkt ist, soll eine künstliche Befruchtung erfolgen.
Den im November 2011 gestellten Antrag des Antragstellers, für die Bestreitung der auf 337,66 EUR geschätzten Kosten für die Ausführung in eine Kinderwunschklinik in Tübingen das angesparte Überbrückungsgeld freizugeben, hat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 13.06.2012 abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27.06.2012 hat die Auswärtige Strafvollstreckungskammer Pforzheim beim Landgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 21.01.2013, der dem Antragsteller am 01.02.2013 zugestellt wurde, als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 01.03.2013 eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
II.
Die zur Rechtsfortbildung zuzulassende Rechtsbeschwerde hat (vorläufigen) Erfolg.
1. Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen.
Die Strafvollstreckungskammer hat, der Argumentation der Antragsgegnerin folgend, die Voraussetzungen für eine Freigabe des Überbrückungsgeldes nach § 52 Abs. 3 JVollzGB III deshalb als nicht gegeben erachtet, weil die Zeugung eines Kindes nicht der Eingliederung des Antragstellers diene.
Wie die tatbestandliche Voraussetzung des § 52 Abs. 3 JVollzGB III, dass die aus dem Überbrückungsgeld zu finanzierende Maßnahme der Eingliederung des Gefangenen dienen muss, auszulegen ist, ist - soweit ersichtlich - bisher durch obergerichtliche Entscheidungen nicht geklärt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift des § 51 StVollzG, dessen Regelungen nach der amtlichen Begründung zum Entwurf des baden-württembergischen Justizvollzugsgesetzbuches übernommen werden sollten (Landtags-Drucksache 14/5012 S. 227), so dass davon ausgegangen werden kann, dass trotz der gegenüber § 51 StVollzG veränderten sprachlichen Fassung des § 52 JVollzGB III keine inhaltliche Abänderung bezweckt war und die zu § 51 StVollzG ergangenen Entscheidungen deshalb weiterhin für die Auslegung herangezogen werden können.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a. Dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer und den Unterlagen, auf die darin verwiesen wird, ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Ausführung in die Kinderwunschklinik von der Antragsgegnerin nicht als vollzugsöffnende Maßnahme nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 JVollzGB III, sondern nur als Ausführung aus wichtigem Anlass nach § 10 Abs. 3 Satz 1 JVollzGB III genehmigungsfähige Maßnahme angesehen wird. Dies hat zur Folge, dass der Gefangene nach § 10 Abs. 3 Satz 2 JVollzGB III die Aufwendungen hierfür zu tragen hat, es sei denn, dies würde die Behandlung oder die Eingliederung behindern. Ausführungen dazu enthalten zwar weder der angefochtene Beschluss noch die darin in Bezug genommenen Unterlagen. Im Hinblick auf die Höhe der mit der Ausführung verbundenen Kosten von lediglich ca. 340 EUR schließt der Senat jedoch angesichts der Möglichkeit einer Begleichung der Ausgleichsforderung in Raten aus, dass durch die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs die Behandlung oder Eingliederung des Antragstellers behindert werden könnte. Hiergegen wendet sich ersichtlich auch der Antragsteller nicht.
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Der Senat weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass die Gestattung der Ausführung allein von den in § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 JVollzGB III aufgestellten Voraussetzungen abhängt, und daher nicht an die Bedingung geknüpft werden darf, dass die Erstattung der damit verbundenen Aufwendungen gesichert ist. Die Entscheidung über die Ausführung ist vielmehr von der Beitreibung des erst mit der Durchführung der Ausführung entstehenden Aufwendungsersatzanspruchs zu trennen.
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b. Die tatbestandliche Voraussetzung des § 52 Abs. 3 JVollzGB III, dass das Überbrückungsgeld nur für Ausgaben in Anspruch genommen werden kann, die der Eingliederung des Gefangenen dienen, greift mit der „Eingliederung“ einen - gerichtlich voll überprüfbaren (vgl. dazu OLG Bremen StV 1984, 166; OLG Hamm NStZ 1985, 573; Kamann/Spaniol in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 115 Rn. 29 - jeweils zu § 8 StVollzG) - Rechtsbegriff auf, der auch an anderen Stellen im baden-württembergischen Justizvollzugsgesetzbuch - wie zuvor schon im Strafvollzugsgesetz - Verwendung findet (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Nr. 1 JVollzGB III; § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG) und namentlich an den in § 2 Abs. 4 JVollzGB III (der § 3 Abs. 3 StVollzG entspricht) niedergelegten Eingliederungsgrundsatz anknüpft. Dieser besagt letztlich nichts anderes, als dass dem Gefangenen durch den Vollzug und seine Maßnahmen eine Teilnahme an dem Leben in Freiheit ermöglicht werden soll und umfasst damit auch Hilfen, die nicht unmittelbar der Verhinderung erneuter Straffälligkeit dienen (Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 3 Rn. 7 f.). Von den einer Eingliederung dienenden Maßnahmen sind danach insbesondere reine Konsumhandlungen und ausschließlich der Befriedigung privater Bedürfnisse der Gefangenen dienende Investitionen abzugrenzen - etwa die Anschaffung eines Fernsehgeräts (OLG Celle, Beschluss vom 02.01.1991 - 1 Ws 278/90, bei juris), einer Fernsehantenne (OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.1987 - 1 Vollz (Ws) 57/87, bei juris) oder eines Wasserkochers (OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 Ws (Vollz) 3/03, bei juris). Eine sinnvolle und gebotene Beschränkung des dadurch eröffneten weiten Anwendungsbereichs des § 52 Abs. 3 JVollzGB III ist dagegen erst im Rahmen des der Anstalt eröffneten Folgeermessens vorzunehmen (vgl. dazu OLG Hamm, a.a.O., und Beschluss vom 16.06.1994 - 1 Vollz (Ws) 117/94; OLG Frankfurt ZfStrVo 1979, 186 und 1983, 310 - jeweils zu § 51 StVollzG).
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Bei der Anwendung dieser Maßstäbe dienen - entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung - Maßnahmen zur Familienplanung der Eingliederung des Antragstellers, da der Aufbau sozialer und insbesondere familiärer Strukturen fraglos der Integration des Gefangenen in die Gesellschaft nützlich ist. Dem steht die Menschenwürde des zu zeugenden Kindes schon deshalb nicht entgegen, weil ein Verstoß hiergegen nur in Betracht käme, wenn das Kind zum bloßen Objekt des Handelns degradiert würde. Feststellungen dazu, dass der Kinderwunsch des Antragstellers (und seiner Ehefrau) allein dadurch motiviert wäre, Vollzugslockerungen zu erreichen, hat die Strafvollstreckungskammer indes nicht getroffen.
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Danach erweist sich der Beschluss der Strafvollstreckungskammer als rechtsfehlerhaft. Da auch die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 13.06.2012 bereits die tatbestandliche Voraussetzung des § 52 Abs. 3 JVollzGB III verneint und deshalb von dem ihr eingeräumten Folgeermessen keinen Gebrauch gemacht hat, war neben dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Auswärtige Strafvollstreckungskammer Pforzheim - auch die Verfügung der Antragsgegnerin aufzuheben und die Sache zur erneuten Bescheidung des Antragstellers an die Antragsgegnerin zurückzuverweisen.
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c. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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Im Hinblick auf die Möglichkeit einer ratenweisen Einforderung des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 10 Abs. 3 Satz 2 JVollzGB III wird sich die Frage stellen, ob es überhaupt eines Rückgriffs auf das Überbrückungsgeld bedarf.
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Das im Rahmen des § 52 Abs. 3 JVollzGB III auszuübende Ermessen wird im Übrigen maßgeblich einerseits durch den Charakter als Ausnahme gegenüber der in § 52 Abs. 1 JVollzGB III aufgestellten Regel, wonach das Überbrückungsgeld den notwendigen Lebensunterhalt der Gefangenen und ihrer Unterhaltsberechtigten in den ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll, bestimmt (vgl. Senat ZfStrVo 1988, 371; OLG Hamm, a.a.O., OLG Frankfurt, a.a.O. - jeweils zu § 51 StVollzG; Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 51 Rn. 7; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl. 2009, § 51 Rn. 14; Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 51 Rn. 10). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die sich aus § 53 JVollzGB III ergebenden Verfügungsbeschränkungen in das Eigentumsgrundrecht des Gefangenen eingreifen und daher nur gerechtfertigt sind, soweit sie zur Sicherung des Zwecks, für den das Überbrückungsgeld zu bilden ist, geboten sind (vgl. OLG Hamburg ZfStrVo 2003, 118).
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Von maßgeblicher Bedeutung kann danach sein, ob das Überbrückungsgeldsoll auch bei einer Bewilligung des Rückgriffs auf den vorhandenen Betrag bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt wieder erreicht werden kann (vgl. OLG Frankfurt ZfStrVo 1983, 310; OLG Hamburg, a.a.O.; Däubler/Galli in Feest/Lesting, a.a.O., § 51 Rn. 13), oder umgekehrt die Maßnahme aus anderen - verfügbaren - Mitteln finanziert werden kann (vgl. Senat NStZ 2006, 62; OLG Frankfurt ZfStrVo 1979, 186; Däubler/Galli, a.a.O.). Soweit der Gefangene vorhandene Mittel in Kenntnis des Bedarfs verbraucht hat, neigt der Senat zu der Auffassung, dass dies einer Freigabe des Überbrückungsgelds nicht von vorneherein entgegensteht, aber in die Ermessensabwägung mit einbezogen werden darf. Darüber hinaus sind die Bedeutung der zu finanzierenden Maßnahme für die Integration des Gefangenen und ihre Dringlichkeit in Bezug zu der eigentlichen Zweckbestimmung des Überbrückungsgelds, den Lebensunterhalt nach der Entlassung zu sichern, in Bezug zu setzen und gegeneinander abzuwägen. Im vorliegenden Fall wird auch zu berücksichtigen sein, ob die Finanzierung ggf. erforderlicher weiterer Maßnahmen bei der Umsetzung des Kinderwunsches im Weg künstlicher Befruchtung gesichert ist.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus §§ 52, 60 GKG.

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