Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 3 Ss 433/15; 3 Ss 433/15 - AK 170/15

Tenor

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor ist vom Gericht nicht mitgeteilt worden.

Gründe

 
Aus den Gründen:
I.
Der Angekl. wurde durch Urteil des AG wegen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde dem Angekl. das Halten von Rindern (Milchkühe, Deckbullen und Kälber) für die Dauer von fünf Jahren verboten. Auf die Berufungen des Angekl. und der StA sprach das LG den Angekl. schuldig, einem Wirbeltier in drei Fällen länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt zu haben, und verhängte gegen ihn unter Freisprechung und Zurückweisung der Berufungen im Übrigen eine Gesamtgeldstrafe. Von einem Tierhaltungsverbot wurde abgesehen. Gegen dieses Urteil legte die StA fristgemäß Revision ein und begründete diese, soweit der Angekl. freigesprochen wurde, fristgemäß mit einer Verfahrensrüge sowie mit der Rüge materiellen Rechts. Das von der GenStA vertretene Rechtsmittel hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang zumindest vorläufig Erfolg.
Die Beschränkung der Revision durch die StA ist insoweit unwirksam, als im Urteil von der Anordnung eines Tierhaltungsverbotes nach § 20 TierSchG (Maßregel der Besserung und Sicherung) abgesehen wurde, weil die Maßregelfrage nicht vom Tat- und Schuldumfang getrennt beurteilt werden kann (vgl. BGH, B. v. 18.7.2012 - 2 StR 605/11, Rdn. 5 bei juris).
II.
Das LG hat bezüglich des angefochtenen Teilfreispruchs folgende Feststellungen getroffen:
Die Jungrinderabteile wiesen bei der Kontrolle am 9.1.2013 deutlich zu wenig Einstreu auf. Im vorderen, nicht überdachten Bereich der Abteile fanden sich in erheblichem Umfang Kotberge, dünnflüssige Ausscheidungen der Tiere sowie Gülleseen. Die Tiere, denen es deshalb nicht möglich war, trockene Liegeplätze einzunehmen, waren im Bereich der Läufe verschmutzt. Ursache für diesen Zustand der Jungrinderabteile war das mangelhafte Ausmisten durch den Angeklagten sowie die unzureichende Versorgung dieser Bereiche mit Stroh.
Das LG hat den Angekl. freigesprochen, weil keine konkreten Feststellungen zu den Auswirkungen dieser Haltungsbedingungen bei den Tieren getroffen worden seien. Bei der Beurteilung, ob bei einem Tier erhebliche Leiden i.S. des § 17 Nr. 2b TierSchG vorlägen, sei darauf abzustellen, ob äußerlich wahrnehmbare Auffälligkeiten im Verhalten der Tiere festzustellen seien, die als taugliche Anzeichen für das Vorliegen eines erheblichen Leidens anzusehen sind. Weder Feststellungen zur Unterkühlung der Tiere noch zu Problemen aufgrund ständiger Verschmutzung der Hautoberfläche seien (bei der Kontrolle) getroffen worden; mangels Feststellung konkreter Verhaltensweisen der Tiere, aus denen der Schluss gezogen werden könne, dass die Tiere tatsächlich langanhaltend gelitten hätten, komme eine Verurteilung nicht in Betracht. Die Verschmutzung der Tiere sei nicht geeignet, Schmerzen oder Leiden i.S. des § 17 TierSchG zu begründen.
III.
Auf die Sachrüge hin ist das angefochtene Urteil im Umfang des angefochten Teilfreispruchs aufzuheben, weil die getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um zu prüfen, ob sich der Angekl. einer Straftat nach § 17 Nr. 2b TierSchG bzw. einer Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG schuldig gemacht hat. Auf die Verfahrensrüge kommt es deshalb nicht mehr an.
1. Nach § 17 Nr. 2b TierSchG macht sich strafbar, wer vorsätzlich einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Wirbeltier, das er hält, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
Leiden - als eigenständiger Begriff des Tierschutzrechts - sind alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern (BGH, NJW 1987, 1833, 1834; Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Aufl., § 1 Rdn. 33; ähnlich VGH Mannheim, NuR 1994, 487: „Nach den Erkenntnissen der Tierpsychologie und der dazu gehörenden Verhaltensforschung werden Leiden durch der Wesensart des Tieres zuwiderlaufende, instinktwidrige und vom Tier gegenüber seinem Selbst- oder Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfundene Einwirkungen und durch sonstige Beeinträchtigungen seines Wohlbefindens verursacht“). Unter Wohlbefinden wird dabei ein Zustand physischer und psychischer Harmonie des Tieres in sich und - entsprechend seinen angeborenen Lebensbedürfnissen - mit der Umwelt verstanden (Lorz/Metzger, a.a.O., § 1 Rdn. 9; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 18). Die Leiden müssen erheblich sein; hierbei handelt es sich zur Ausgrenzung von Bagatellfällen um ein Merkmal, das als Rechtsbegriff - ebenso wie im Rahmen anderer Gesetzesbestimmungen (vgl. § 184g Nr. 1 StGB) - zu qualifizieren ist. Ob es im Einzelfall vorliegt, ist im wesentlichen Tatfrage (BGH, a.a.O.). Dabei dürfen an die Feststellung der Erheblichkeit im Hinblick darauf, dass es nur um die Abgrenzung von Bagatellfällen und geringfügigen Beeinträchtigungen geht, keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 17 Rdn. 61). Hervorgerufen werden Leiden durch Einwirkungen, die der Wesensart, den Instinkten und dem Selbst- und Arterhaltungstrieb zuwiderlaufen (Lorz/Metzger, a.a.O., § 1 Rdn. 43).
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2. Vorliegend hat das LG erhebliche Leiden unter Berufung auf obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Koblenz, B. v. 17.9.1999, 2 Ss 198/99, juris; OLG Celle, B. v. 28.12.2010, 32 Ss 154/10, juris; jeweils - ebenso wie das Landgericht Mosbach, B. v. 19.6.1991, 1 Qs 32/91, juris - unter Berufung auf BGH, a.a.O.: „Anomalien, Funktionsstörungen oder generell spezifische Indikatoren“ als schlüssige Anzeichen und Gradmesser eines Leidenszustandes) mit der Begründung verneint, dass keine äußerlich wahrnehmbaren Auffälligkeiten im Verhalten der Tiere festgestellt worden seien. Dieser Auffassung kann allerdings nur insoweit gefolgt werden, als das Vorliegen solcher Anzeichen (z.B. Verhaltensstörung, Funktionsstörung) ein starkes Indiz für erhebliche Leiden ist. Eine notwendige Voraussetzung hierfür sind solche jedoch nicht.
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3. Erhebliche Leiden können nämlich trotz Fehlens von äußeren Anzeichen auch dann schon vorliegen, wenn das Tier über einen nicht geringfügigen Zeitraum Verhaltensrestriktionen unterworfen wird, die eine elementare Bedürfnisbefriedigung unmöglich machen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 17 Rdn. 81). Auch eine nicht artgerechte Haltung, die sich beispielsweise in einer (dauernden) Entbehrung angeborener Verhaltensbedürfnisse zeigt, vermag erhebliche Leiden zu begründen (vgl. VG Frankfurt, NVwZ 2001, 1320). Je stärker dabei ein angeborener Verhaltensablauf durch das Verhalten des Menschen beeinträchtigt wird, desto eher muss man das dadurch verursachte Leiden jenseits der Bagatellgrenze ansiedeln und als erheblich einstufen (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 17 Rdn. 81). Eine Verhaltensstörung, der in der Regel schon ein länger dauerndes erhebliches Leiden vorausgeht, muss (noch) nicht eingetreten sein. Solche Störungen zu vermeiden, ist gerade Anliegen des Tierschutzgesetzes (vgl. § 2 TierSchG). Erhebliche Leiden können somit auch ohne äußere Anzeichen aufgrund nicht artgerechter Haltung entstehen (i. d. S. wohl auch OLG Koblenz, a.a.O., Rdn. 14 a. E.). Der früher teilweise vertreten Rechtsauffassung, das Strafrecht könne den Tierschutz allenfalls in extremen, nicht aber in einem “Normalfall” objektiv rechtswidriger Tierhaltung, sicherstellen (LG Darmstadt, NStZ 1984, 173 a.E.), kann auch im Hinblick auf die Verankerung des Tierschutzes als Staatsziel in Art. 20a GG nicht mehr gefolgt werden (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 2006, 398, zur verfassungsrechtlichen Aufwertung des Tierschutzes; ebenso OLG Hamm, BeckRS 2007, 05076).
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4. Hiervon ausgehend reichen die vom LG getroffenen Feststellungen nicht aus. Ohne Mitteilung derjenigen Verhaltensabläufe, die von Tieren der betreffenden Art und Altersgruppe unter natürlichen bzw. gesetzmäßigen Haltungsbedingungen gezeigt werden und die durch das Unterlassen des Angekl. betroffen sind, kann eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens eines Tieres nach Art und Umfang nicht beurteilt werden. Ebenso reicht die Feststellung nicht aus, dass bei der Kontrolle die Abteile „deutlich zu wenig Einstreu“ aufgewiesen hätten. Aus den Lichtbildern, auf die das LG verwiesen hat, lassen sich in Verbindung mit den Angaben der kontrollierenden Personen möglicherweise nähere Feststellungen dazu treffen, in welchem zeitlichen (Mindest-)Umfang den Tieren aufgrund welcher Umstände - auch unter Berücksichtigung der Haltungsform (Stall- bzw. Weidehaltung) - ein arttypisches Ruheverhalten, insbesondere auch in der Phase des Wiederkäuens, nicht mehr möglich war. Dementsprechend bedarf es auch näherer Feststellungen zum arttypischen Verhalten der Tiere. In diesem Zusammenhang sind auch die konkreten gesetzlichen Vorgaben, die eine artgerechte Tierhaltung in diesem Bereich sicherstellen sollen, in den Blick zu nehmen. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss der Tierhalter das Tier u.a. verhaltensgerecht unterbringen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 TierSchNutztV hat, wer Nutztiere hält, die Haltungseinrichtung sauber zu halten, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig zu entfernen und Gebäudeteile in angemessenen Abständen zu reinigen.
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5. Sofern sich in der neuen Hauptverhandlung erhebliche Leiden der Tiere feststellen lassen, wird je nach dem, ob diese sich zudem als länger anhaltend bzw. sich wiederholend darstellen, eine Straftat nach § 17 Nr. 2b TierSchG oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG zu prüfen sein. Während eine abstrakte Aussage, wann Leiden länger anhaltend sind, kaum möglich scheint (Lorz/Metzger, a.a.O., § 17 Rdn. 40), dürfte davon bei einer mehrere Tage anhaltenden artwidrigen Haltung, hier in Form fehlender Liegefläche, wohl auszugehen sein (vgl. OLG Koblenz, a.a.O., Rdn. 14 - fünf Tage).
IV.
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Die Aufhebung des Teilfreispruchs zieht auch die Aufhebung des Urteils nach sich, soweit von einem Tierhaltungsverbot nach § 20 TierSchG abgesehen wurde, weil schon die Tatsachengrundlage der gerichtlichen Ermessensentscheidung noch nicht vollständig feststeht.
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Vorsorglich merkt der Senat an, dass unabhängig hiervon die Erwägung des LG, es bestünde kein Bedürfnis mehr für die Maßregel, falls die Verwaltungsbehörde - wie angekündigt im Falle der Nichtanordnung eines strafrechtlichen Verbots - ein Verbot nach § 16a Abs. 1 Nr. 3 TierSchG ausspräche, rechtlicher Prüfung nicht Stand hielte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermessensausübung im Rahmen des § 20 TierSchG ist der Zeitpunkt des Urteils. Maßnahmen der Verwaltungsbehörde, welche diese lediglich beabsichtigt, können nicht berücksichtigt werden, weil diese Absicht sich ändern mag, eine strafrechtliche Anordnung dann jedoch nicht nachgeholt werden kann.
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Im Übrigen wird es für die Erstellung einer Gefahrenprognose auch erforderlich sein, bis zur erneuten Hauptverhandlung den weiteren Verlauf der Tierhaltung des Angekl. und seines Verhaltens gegenüber den kontrollierenden Beamten, soweit daraus Rückschlüsse auf eine (vorhandene oder fehlende) Einsicht in etwaiges Fehlverhalten gezogen werden können, unter Berücksichtigung eventuell weiterer eingeleiteter oder abgeschlossener Verfahren aufzuklären.

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