TierSchG § 20

Tierschutzgesetz

(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten oder Betreuen von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.

(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils oder des Strafbefehls wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat.

(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 OLG 2 Ss 73/19
22. Juni 2020
1 OLG 2 Ss 73/19 22. Juni 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (15. Kammer) - 15 A 10/16
15. November 2016
15 A 10/16 15. November 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 3 Ss 433/15; 3 Ss 433/15 - AK 170/15
29. Oktober 2015
3 Ss 433/15; 3 Ss 433/15 - AK 170/15 29. Oktober 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 2119/14
25. September 2014
4 K 2119/14 25. September 2014