Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 9 W 50/15

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 21.10.2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Unfallversicherungsvertrag geltend. Er hat Klage zum Landgericht Waldshut-Tiengen erhoben mit folgendem Antrag:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten aus dem Unfallversicherungsvertrag Nr. 050.010... Versicherungsschutz zu leisten wegen der Folgen des Unfallereignisses des Klägers vom 06.05.2013 zu Schadennummer 050-1-13-... und sowohl die Übergangsleistung nach Ziffer 2.4 der Bedingungen als auch die Invaliditätsleistung nach Ziffer 2.1 der Bedingungen nach einem Invaliditätsgrad von 60 vom Hundert abzurechnen.
Der Kläger hat Prozesskostenhilfe für seine Klage beantragt. Die Beklagte ist der Klage und dem Prozesskostenhilfeantrag entgegengetreten.
Mit Beschluss vom 21.10.2015 hat das Landgericht Waldshut-Tiengen den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Sachvortrag des Klägers sei unschlüssig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung seien entgegen der Auffassung des Landgerichts gegeben. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30.10.2015 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beklagte tritt der sofortigen Beschwerde entgegen.
Mit Verfügung vom 11.01.2016 hat der Senat darauf hingewiesen, dass - unabhängig von der Frage der Erfolgsaussichten - Bedenken gegen eine Prozesskostenhilfebewilligung bestehen, da der Kläger möglicherweise seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen kann. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Prozesskostenhilfe kann für die Klage nicht bewilligt werden. Denn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor.
1. Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat der Kläger zur Führung eines Prozesses sein Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies zumutbar ist. Zum verwertbaren Vermögen einer Partei gehören insbesondere Ansprüche gegen die eigene Rechtsschutzversicherung, die Deckung für einen bestimmten Prozess gewährt (vgl. Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 115 ZPO, RdNr. 49 c). Der Kläger unterhält eine Rechtsschutzversicherung, welche nach seinen Angaben Deckungsschutz für die vorliegende Klage zu gewähren hat. Da der Kläger auf diese Weise den Prozess finanzieren kann, kommt Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.
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Die Rechtsschutzversicherung des Klägers hat zwar in einem Schreiben vom 01.10.2014 Deckungsschutz für den vorliegenden Prozess verweigert, weil keine Erfolgsaussichten für die Klage gegeben seien. Diese Ablehnung rechtfertigt jedoch keine Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe. Denn es ist im Verfahren über die Prozesskostenhilfe-Beschwerde davon auszugehen, dass der Kläger mit einem sogenannten Stichentscheid seines Rechtsanwalts für Deckungsschutz durch die Rechtsschutzversicherung sorgen kann. Wenn ein Rechtsanwalt im Stichentscheid die Erfolgsaussichten der Klage dartut, ist die Rechtsschutzversicherung zur Leistung auch dann verpflichtet, wenn sie die Erfolgsaussichten selbst anders beurteilen würde. Für den Stichentscheid muss der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten der Klage in gleicher Weise begründen wie bei einem Prozesskostenhilfeantrag. Die Anforderungen an die Begründung eines Stichentscheids sind grundsätzlich nicht höher als die Anforderungen an die Begründung eines Prozesskostenhilfeantrags (vgl. BGH, Versicherungsrecht 1994, 1061). Wenn und soweit die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der Kläger durch den Stichentscheid seines Anwalts für Deckungsschutz durch die Rechtsschutzversicherung sorgen. Auf diesem Weg stehen dem Kläger nach derzeitigem Sachstand keine Hindernisse entgegen, welche die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung als unzumutbar erscheinen lassen könnte.
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2. Der Kläger macht geltend, sein Rechtsanwalt ziehe „die Mühewaltung eines Stichentscheids ... regelmäßig nicht in Betracht“. Dies rechtfertigt keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Grundsätzlich erscheint die Herbeiführung eines Stichentscheids - wenn die Rechtsschutzversicherung eine Deckung wegen mangelnder Erfolgsaussichten ablehnt - zumutbar (vgl. BSG, Beschluss vom 12.03.1996 - 9 RV 24/94 -, RdNr. 2, zitiert nach juris; LAG Köln, Beschluss vom 20.02.2006 - 3 Ta 403/05 -, zitiert nach juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Herbeiführung eines Stichentscheids gegenüber der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich keinen höheren Aufwand erfordert als die Begründung eines Prozesskostenhilfeantrags. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich im Übrigen nicht, dass sein Rechtsanwalt sich - in Kenntnis der Rechtsauffassung des Senats zur Frage der Prozesskostenhilfe - geweigert hätte, den Stichentscheid herbeizuführen. Die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung wäre für den Kläger erst dann unzumutbar im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO, wenn die Rechtsschutzversicherung auch nach einem - ausreichend begründeten - Stichentscheid weiterhin die Deckung versagen würde. Diesen Weg hat der Kläger bisher jedoch nicht beschritten.
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3. Der Senat hat zwar in der Verfügung vom 11.01.2016 darauf hingewiesen, dass rechtliche Unklarheiten bezüglich eines möglichen Stichentscheids bestehen. Zum einen hat der Kläger die maßgeblichen Bedingungen seiner Rechtsschutzversicherung nicht vorgelegt. Zum anderen ist nach dem Schreiben der Rechtsschutzversicherung vom 01.10.2014 unklar, ob der Kläger möglicherweise eine Frist für den Stichentscheid versäumt hat. Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Klägers spielen diese Fragen jedoch keine Rolle. Denn der Senat hat dem Kläger in der Verfügung vom 11.01.2016 aufgegeben, innerhalb der gesetzten Frist die offenen Fragen zur Möglichkeit des Stichentscheids zu beantworten vgl. Ziffer 2 und 3 der Verfügung vom 11.01.2016). Da eine Stellungnahme zu den Fragen des Senats innerhalb der Frist nicht erfolgt ist, ist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO davon auszugehen, dass ein Stichentscheid gegenüber der Rechtsschutzversicherung für den Kläger noch möglich ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob Prozesskostenhilfe auch dann zu versagen wäre, wenn der Kläger schuldhaft eine Frist zur Herbeiführung eines Stichentscheids versäumt hätte (vgl. zur entsprechenden Frage, wenn eine Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtschutzes versäumt wird, LAG Hamm, Beschluss vom 30.01.2006 - 4 Ta 675/05 -, zitiert nach juris).
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4. Der Kläger hat inzwischen - während des laufenden Beschwerdeverfahrens - beim Landgericht Prozesskostenhilfe beantragt für eine Klage gegen seine Rechtsschutzversicherung. Mit dieser Klage soll die Rechtsschutzversicherung verpflichtet werden, Deckungsschutz für die Klage gegen die Beklagte zu gewähren. Es kann dahinstehen, ob auch die Möglichkeit einer Deckungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer einer Prozesskostenhilfebewilligung für die Hauptsacheklage entgegensteht, oder ob ein Abwarten der Entscheidung über die Deckungsklage für den Kläger nicht zumutbar ist. Entscheidend für die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist die Möglichkeit des Stichentscheids (siehe oben).
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5. Da die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, kommt es nicht darauf an, ob die Klage gegen die Beklagte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, oder ob das Vorbringen des Klägers - wie das Landgericht angenommen hat - unzureichend ist.
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6. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

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