Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 Ws 13/16 L

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - A. vom 16. Dezember 2015 aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - A. zurückgegeben.

Gründe

 
I.
Mit Urteil des Landgerichts V. vom 13.09.1993 wurde der Beschwerdeführer wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitstrafe verurteilt. Er befand sich ab 25.03.1993 zunächst in Untersuchungshaft und ab 03.05.1994 in Strafhaft. Mit Beschluss des Landgerichts Z. vom 08.02.2011 wurde die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt - u.a. mit der Weisung, abstinent von Drogen und Alkohol zu leben und sich entsprechenden Kontrolluntersuchungen zu unterziehen.
Nachdem mehrere Tests einen Alkoholkonsum belegten und der Verurteilte einen solchen schließlich einräumte, beauftragte das Landgericht Z. mit Beschluss vom 20.10.2014 den psychiatrischen Sachverständigen Dr. I. damit, im Rahmen eines zu erstattenden Sachverständigengutachtens erforderliche Maßnahmen in der Bewährungsaufsicht zu benennen, mit denen der aus dem wieder aufgetretenen Alkoholkonsum resultierenden Gefahr neuer Straftaten durch mildere Maßnahmen begegnet werden könne. Dr. I. hatte bereits 2009 und 2010 im Rahmen des zur Aussetzung führenden Verfahren den Verurteilten untersucht und begutachtet. Mit schriftlichem Gutachten vom 13.11.2014 nahm der Sachverständige, der den Verurteilten am 28.10.2014 exploriert hatte, Stellung zu der Frage der nun erforderlichen Maßnahmen in der Bewährungsaufsicht und dazu, wie die Prognose in medizinischer, sozialer und legaler Hinsicht eingestuft wird. Er empfahl den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung sowie insoweit eine Aufnahme des Verurteilten in die Abteilung Suchtrehabilitation des Vollzugskrankenhauses H. und die Teilnahme am dortigen zwölfmonatigem Therapieprogramm, das Lockerungsmaßnahmen umfasse und dann in Freiheit führen solle.
Nachdem der Verurteilte am 16.12.2014 im Wege der Sicherungshaft inhaftiert wurde, widerrief die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Z. mit Beschluss vom 03.02.2015 die Strafaussetzung zur Bewährung. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwarf das Oberlandesgericht K. mit Beschluss vom 18.02.2015 als unbegründet. Der Verurteilte befindet sich seit 10.03.2015 in der JVA L.. Eine Kostenzusage für eine von ihm begehrte stationäre Langzeittherapie wurde abgelehnt, einen Antrag auf Aufnahme in die Abteilung Suchtrehabilitation des Vollzugskrankenhauses H. hat er bislang nicht gestellt.
Die Strafvollstreckungskammer hat den Verurteilten am 15.12.2015 im Beisein seines Verteidigers zu seinem Antrag auf Aussetzung der Reststrafe vom 03.06.2015 angehört. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.12.2015 hat das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - A. den Antrag des Verurteilten auf (erneute) Aussetzung der Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts V. vom 13.09.1993 abgelehnt.
Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer.
II.
Die statthafte und zulässige sofortige Beschwerde hat vorläufig Erfolg. Eine Entscheidung über die Aussetzung der restlichen Strafvollstreckung zur Bewährung ist vorliegend ohne Einholung eines kriminalprognostischen Gutachtens eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigen nicht möglich, § 454 Abs. 2 StPO. Ein solches Gutachten ist im Rahmen der umfassenden Sachverhaltsaufklärungsverpflichtung der Strafvollstreckungskammer erforderlich, um eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die zu treffende Prognose nach § 57 a Abs. 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu erhalten (OLG Dresden NJW 2009, 3315 m.w.N.; BVerfG NJW 2007, 1933 m.w.N.).
§ 454 Abs. 2 Nr. 1 StPO schreibt die Einholung eines kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens vor, wenn das Gericht „erwägt“, die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen, wobei im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung die Verneinung eines solchen „Erwägens“ regelmäßig nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung völlig fernliegend und als ernsthafte Alternative zur Fortdauer der Strafhaft von vornherein ausgeschlossen erscheint (OLG Dresden a.a.O.; Thüringer OLG StV 2001, 26; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 58. Aufl. § 454 Rn. 37 m.w.N.). Vorliegend erscheint es weder völlig fernliegend noch von vornherein ausgeschlossen, dass eine Strafrestaussetzung in Betracht gezogen werden kann, nachdem der Verurteilte während der beinahe vier Jahre andauernden Strafaussetzung zur Bewährung zwar durch wiederholten Alkoholkonsum, jedoch durch keine weiteren Straftaten aufgefallen ist. Es ist daher nicht von vornherein anzunehmen, dass - trotz Alkoholabhängigkeitssyndrom - die Gefahr der Begehung von Gewaltdelikten oder ähnlichen schwerwiegenden Straftaten naheliegen muss (vgl. BVerfG NJW 2007, 1933; KG NStZ-RR 1997, 382; NStZ 2004, 157; OLG Nürnberg StV 2000, 266; Senat, Beschluss vom 20.05.2015 - 1 Ws 213/14 -; Hubrach in StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 57a Rn. 48 m.w.N.).
Obwohl bei dieser Sachlage hinreichende Anhaltpunkte dafür gegeben sind, dass eine erneute Aussetzung der lebenslangen Freiheitstrafe - gegebenenfalls unter Auflagen und Weisungen - eine durchaus realistische und jedenfalls nicht von vornherein auszuschließende Möglichkeit darstellt, hat die Strafvollstreckungs-kammer A. dies nicht - jedenfalls nicht erkennbar - in ihre Überlegungen einbezogen und verkannt, dass es vorliegend einer Gutachtenerstattung nach § 454 Abs. 2 StPO und nach Sachlage der mündlichen Anhörung des Sachverständigen bedarf (Thüringer Oberlandesgericht a.a.O.). Auch die Frage, ob das gemäß Beschluss des Landgerichts Z. vom 20.10.2014 ausdrücklich nur zur Frage erforderlicher Bewährungsaufsichts-maßnahmen eingeholte Gutachten des Dr. I. vom 13.11.2014 Grundlage einer Entscheidung über den Aussetzungsantrag des Verurteilten vom 03.06.2015 sein kann, ist im Beschluss nicht angesprochen (Appl in KK StPO, 7. Aufl. 2013, § 454 Rn. 12a m.w.N.).
Die Strafvollstreckungskammer Karlsruhe stützt ihre die Aussetzung der Vollstreckung ablehnende Entscheidung vielmehr maßgeblich auf die Widerrufsentscheidung des Landgerichts Z. vom 03.02.2015 und die Entscheidung des OLG K. vom 18.02.2015, mit der die sofortige Beschwerde verworfen wurde. Dabei geht sie in Übereinstimmung mit diesen Entscheidungen ohne eigene nähere und vertiefende Begründung davon aus, dass im Hinblick auf die nicht ausreichend behandelte Alkoholproblematik im Zusammenhang mit der vorhandenen Persönlichkeitsstörung die Gefahr erneuter schwerer bis schwerster Straftaten begründet und die Kriminalprognose als negativ zu bewerten sei, solange der Verurteilte seine Alkoholabhängigkeit und vor allem die Ursachen des Alkoholrückfalls nicht nachhaltig therapeutisch aufgearbeitet habe.
10 
Die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung konnte die Strafvollstreckungskammer jedoch nur dann ohne Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens ablehnen, wenn das Ende 2014 erstattete Gutachten des Dr. I. einerseits den Anforderungen genügte, welche an ein psychiatrisches Sachverständigengutachten im Rahmen des § 454 Abs. 2 Nr. 1 StPO zu stellen sind, d.h. es eine zureichende Grundlage für die zu treffende qualifizierte Prognoseentscheidung darstellte, und andererseits dieses Gutachten wegen der seither verstrichenen Zeit noch eine verlässliche Entscheidungsgrundlage bieten könnte und insbesondere keine neuen Umstände hervorgetreten sind, die grundsätzlich geeignet sein könnten, die Legalprognose für den Verurteilten positiv zu beeinflussen (Thüringer OLG a.a.O.; BGH NStZ-RR 2012, 8; Appl in KK StPO a.a.O. § 454 Rn. 12a m.w.N.).
11 
Das gemäß Beschluss des Landgerichts Z. vom 20.10.2014 ausdrücklich zur Frage erforderlicher Maßnahmen im Rahmen der Bewährungsaufsicht eingeholte Gutachten des Dr. I. vom 13.11.2014 genügt bereits nicht den besonderen Anforderungen, welche an ein psychiatrisches Sachverständigen-gutachten im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung nach §§ 57, 57a StGB zu stellen sind (vgl. BVerfG NJW 2004, 739; Boetticher u.a. Mindestanforderungen an Prognosegutachten NStZ 2006, 537). Das Gutachten enthält keine qualifizierte Prognose im Hinblick auf das im Falle einer Freilassung des Verurteilten gefährdete Rechtsgut. Es verhält sich insbesondere nicht ausdrücklich zu der entscheidungserheblichen Frage, ob die bei dem Verurteilten diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der Suchterkrankung die Gefahr der künftigen Begehung von Gewaltdelikten oder ähnlich schwerwiegender Straftaten begründet (BVerfG NJW 2007, 1933; Senat, Beschluss vom 18.09.2009, 1 Ws 137/09; Beschluss vom 20.05.2015, 1 Ws 213/14; KG NStZ-RR 1997, 382; NStZ 2004, 157; OLG Nürnberg StV 2000, 266).
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Die damit erfolgte Versagung einer Strafrestaussetzung ohne Einholung des gemäß § 454 Abs. 2 StPO erforderlichen Sachverständigengutachtens stellt einen erheblichen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer A. zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, nötigt. Eine eigene Entscheidung des Senats (§ 309 Abs. 2 StPO) scheidet wegen der umfassenden Aufklärungspflicht der Strafvollstreckungskammer und des im Verfahren grundsätzlich und regelmäßig mündlich anzuhörenden (§ 454 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 StPO) Sachverständigen aus (Senat StV 1999, 384; NStZ 2011, 92; OLG Dresden a.a.O.; OLG Celle StraFo 2008, 216; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 153; Meyer-Goßner a.a. O. § 454 Rn. 47 m.w.N.).
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Insoweit wird es nunmehr geboten sein, einen psychiatrischen Sachverständigen mit der Erstellung einer kriminalprognostischen Expertise gemäß § 454 Abs. 2 StPO zu beauftragen. Um der Gefahr von repetitiver Routinebegutachtung zu begegnen, kann es aus Sicht des Senats angezeigt sein, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, der im Vollstreckungsverfahren noch nicht mit der Untersuchung des Verurteilten befasst war (BVerfG NJW 2004, 739). In einem solchen Gutachten wird der Sachverständige unter Anlegung des besonderen Prognosemaßstabes aus §§ 57, 57a StGB (BVerfG NJW 2007, 1933; KG NStZ-RR 1997, 382; NStZ 2004, 157; OLG Nürnberg StV 2000, 266; Senat, Beschluss vom 20.05.2015 - 1 Ws 213/14 -) nicht nur seine kriminalprognostische Einschätzung zu der Frage darzulegen haben, ob überhaupt, sondern auch - falls erforderlich - unter welchen Bedingungen eine bedingte Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann bzw. welche Behandlungsmöglichkeiten bestehen.

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