1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 10. März 2016 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
3. Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 50.- EUR festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG).
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| | Der Beschwerdeführer befindet sich in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Z. Am 19.01.2016 wurde ihm von der Anstaltsleitung eröffnet, dass die Besitzerlaubnis von Backpulver im Haftraum widerrufen werde, da aus Backpulver Sprengsätze gebaut werden könnten. Dem Antragsteller sei zumutbar, das Backpulver im Dienstzimmer zu lagern, von wo er es sich bei Backwunsch holen könne. |
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| | Am 20.01.2016 stellte der Untergebrachte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er die Aufhebung des Widerrufs der Gestattung von Besitz von Backpulver im Haftraum erstrebt. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 10.03.2016, dem Untergebrachten zugestellt am 14.03.2016, wies das Landgericht Freiburg den Antrag zurück. Hiergegen richtet sich die am 29.03.2016 eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Untergebrachten. |
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| | 1. Die den Erfordernissen des § 118 StVollzG entsprechende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen, § 116 Abs. 1 StVollzG. Der Fall gibt Veranlassung, Rechtsfragen, die sich aus der Regelung des § 81 JVollzGB V betreffend die Aufhebung von Maßnahmen ergeben und die durch obergerichtliche Entscheidungen nicht hinreichend geklärt sind, zu klären. |
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| | 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die von der Antragsgegnerin aus Sicherheitsgründen zurückgenommene bisherige Gestattung des Besitzes von Backpulver im eigenen Zimmer hat den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. |
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| | a. Die angefochtene Maßnahme hat ihre Rechtsgrundlage in § 81 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 des am 01.06.2013 in Kraft getretenen JVollzGB V, der die Rechtsgrundlage für die Aufhebung vollzuglicher Maßnahmen bildet. Nach der Gesetzesbegründung ist die Regelung subsidiär gegenüber besonderen Aufhebungsbestimmungen. Absatz 1 erstreckt den Anwendungsbereich auf Maßnahmen, die nach § 109 Absatz 1 Satz 1 StVollzG Gegenstand gerichtlichen Rechtsschutzes sein können. Die dortige weite Definition der Maßnahme wurde übernommen. Die in Absatz 2 und Absatz 3 getroffene Unterscheidung zwischen rechtswidrigen und rechtmäßigen Maßnahmen entspricht den Regelungen im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht. Dementsprechend ermöglicht Absatz 2 grundsätzlich die Rücknahme rechtswidriger Maßnahmen für die Zukunft oder für die Vergangenheit. Dies ist häufig erforderlich und geboten, um etwaige Folgewirkungen rechtswidriger Maßnahmen beseitigen zu können. Rechtmäßigen Maßnahmen ist eine höhere Rechtsbeständigkeit zuzuerkennen. Für deren Widerruf enthält Absatz 3 daher einschränkende tatbestandliche Voraussetzungen. Absatz 4 enthält eine bindende Vorgabe zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes Betroffener, der in Anlehnung an das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht gesetzlich verankert wurde. Führt die gebotene Abwägung zwischen Vertrauensschutz und vollzuglichen Interessen zu dem Ergebnis, dass Letztere überwiegen, bedeutet das nicht, dass Rücknahme und Widerruf zu erfolgen hätten, sondern nur, dass der Raum für weitere Ermessenserwägungen eröffnet ist. Die Bestimmung verzichtet auf eine nähere Ausdifferenzierung der Begriffe des schutzwürdigen Vertrauens und der vollzuglichen Interessen, da die entsprechenden Begriffe im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht etabliert sind. Lediglich der dort gebräuchliche weite Begriff des öffentlichen Interesses wird entsprechend dem Regelungsbereich dieses Gesetzes auf vollzugliche Interessen eingeengt (LT-Drs. 15/2450, Seite 85f). |
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| | b. Die besondere Aufhebungsbestimmung des § 54 Abs. 4 JVollzGB V ist nicht vorrangig anzuwenden, da es sich bei Backpulver nicht um einen Gegenstand zur Freizeitbeschäftigung im Sinne von § 54 JVollzGB V handelt. Ein solcher ist – neben den als gesetzliches Beispiel genannten Büchern – bei Gegenständen gegeben, deren Besitz dem Zweck der Fortbildung oder der Freizeitbeschäftigung dienen (Laubenthal in LNNV, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Abschn. G Rn. 27). Bei Backpulver handelt es sich demgegenüber um ein nach seiner Bestimmung zu verbrauchendes Lebensmittel. |
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| | c. Das grundsätzliche Recht des Antragstellers zum Besitz von Backpulver ergibt sich aus der gemäß § 20 Abs. 1 JVollzGB V für Sicherungsverwahrte gegebenen Möglichkeit, unter Vermittlung der Justizvollzugsanstalt in angemessenem Umfang einzukaufen. Denn die Erlaubnis zum Erwerb von Gegenständen beinhaltet regelmäßig auch die Erlaubnis zum Besitz dieser Gegenstände, solange die Vollzugsbehörde keinen entsprechenden Vorbehalt einräumt (OLG Celle NStZ-RR, 2011, 31 und NStZ 2011, 704). Aus § 20 Abs. 2 JVollzGB V ergibt sich, dass Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährden, vom Einkauf ausgeschlossen sind und somit das Recht zum Einkauf – und damit auch Besitz von eingekauften Gegenständen – beschränkbar ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.2003 – 1 Ws 217/03; Nestler in LNNV, a.a.O., Abschn. F Rn. 12 m.w.N.). In der Justizvollzugsanstalt Z ist – nach dem von der Strafvollstreckungskammer festgestellten Sachverhalt – Sicherungsverwahrten der Erwerb von Backpulver grundsätzlich weiterhin möglich, so dass dem Antragsteller damit auch ein grundsätzliches Recht zum Besitz von Backpulver zusteht. |
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| | d. Die Antragsgegnerin hat dieses Recht zum Besitz von zulässig eingekauften Backpulver mit dem angefochtenen Widerruf vom 19.01.2016 allerdings insoweit eingeschränkt, als die bisherige Gestattung der Verwahrung von Backpulver im eigenen Zimmer widerrufen wurde und nunmehr bestimmt ist, dass Backpulver außerhalb des Zimmers von der Antragsgegnerin für den Antragsteller verwahrt wird, wobei ihm gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet wird, während der Zimmeröffnungszeiten sein Backpulver zum Backen in dem in der Gemeinschaftsküche befindlichen Backofen zu verwenden. |
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| | Die Antragsgegnerin hat damit nach den oben dargestellten Maßstäben rechtsfehlerfrei gemäß § 81 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 JVollzGB V eine rechtswidrige Maßnahme zurückgenommen, wobei es keinen durchgreifenden Rechtsfehler darstellt, dass die Antragstellerin allein § 81 JVollzGB V und nicht auch die ersichtlich von ihr inhaltlich angewandten Absätze 2 und 4 der benannten Rechtsgrundlage zitiert hat. |
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| | Der Besitz von unbestimmten Mengen von Backpulver im Haftraum war von vornherein rechtswidrig, da sie § 20 Abs. 2 JVollzGB V widerspricht. Das Tatbestandsmerkmal der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt und sich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszurichten hat (Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 22 Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.1995, 1 Vollz (Ws) 226/94, OLG Koblenz StV 1981, 184). |
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| | Das Vorliegen einer Gefährdung der Sicherheit nach § 20 Abs. 2 JVollzGB V kann allein wegen der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem unangemessenen Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG NStZ 2003, 621; 1994, 453; OLG Naumburg, Beschluss vom 20. Juli 2011 – 1 Ws 70/11 – juris). Auch insoweit genügt schon die einem Gegenstand allgemein innewohnende Gefährlichkeit, ohne dass in der Person des Gefangenen liegende Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen (vgl. BVerfG a.a.O.). |
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| | Der Besitz von unbestimmten Mengen von Backpulver ist fraglos geeignet, die Sicherheit einer Justizvollzugsanstalt zu beeinträchtigen, da die Möglichkeit besteht, Backpulver mit einfachsten und einem Sicherungsverwahrten in der Justizvollzugsanstalt auch zugänglichen Mitteln, zum Bau von Treibsätzen zu verwenden. Die unausgesprochene Gestattung des Besitzes von unbekannten Mengen von Backpulver war damit rechtswidrig, da sie § 20 Abs. 2 JVollzGB V widerspricht. |
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| | e. Damit stand es im Ermessen der Antragsgegnerin, diese rechtwidrige Maßnahme – derer sie sich erst im Rahmen einer Sicherheitsnachschau bewusst wurde – ganz oder teilweise zurückzunehmen, wobei sie, da es sich um eine begünstigende Maßnahme handelte, gemäß § 81 Abs. 4 JVollzGB V abwägen musste, ob die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung der Maßnahme gegenüber dem schutzwürdigen Vertrauen des Betroffenen auf den Bestand der Maßnahme überwiegen. Zu den vollzuglichen Interessen i.S.v. § 81 Abs. 4 JVollzGB V zählt insbesondere die Sicherheit der Einrichtung. Ob das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdig ist, ist erst durch die Abwägungsentscheidung zu klären (Grube in BeckOK Strafvollzug, JVollzGB V, § 81 Rn. 12). |
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| | Die hierzu von der Antragsgegnerin angestellten Erwägungen sind nicht zu beanstanden. So hat die Antragsgegnerin neben dem vollzuglichen Interesse an einem nur kontrollierten Zugang der Sicherungsverwahrten zu Backpulver das Interesse des Antragstellers daran, während seiner Zellenöffnungszeiten in der Gemeinschaftsküche unter Einsatz von eigenem Backpulver backen zu können, ausdrücklich in die Abwägung einbezogen. Sie hat es rechtsfehlerfrei als milderes Mittel für ausreichend erachtet, dem Antragsteller zu ermöglichen (statt ihm etwa eine Verwendung von Backpulver nur unter Aufsicht oder nur zu bestimmten Zeiten zu gewähren), das im Dienstzimmer bzw. einem abschließbaren Schrank im Aufenthaltszimmer gelagerte Backpulver jederzeit während der Zellenöffnungszeiten zum Backen auf Verlangen erhalten zu können. Damit hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den gesamten Zeitraum, in dem ihm Backen möglich ist, weiter wie bisher den Zugang zu seinem Backpulver – das er allein zum Backen verwenden will – eröffnet. |
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| | Da die Gefährdung für die Sicherheit der Justizvollzugsanstalt nicht gerade in der Person des einzelnen Sicherungsverwahrten begründet sein muss, steht vorliegend – da die Anstalt ein Horten bzw. das Zusammenlegen von Backpulver durch mehrere Sicherungsverwahrte in ihren Zimmern nicht mit vertretbarem Aufwand kontrollieren könnte – der Rechtmäßigkeit der Abwägung auch nicht entgegen, dass grundsätzlich auch eine (mengenmäßige) Begrenzung des Einkaufs eines bestimmten Artikels zur Gefahrenbeseitigung ausreichend sein kann (BeckOK Strafvollzug Baden-Württemberg/Egerer JVollzGB III § 18 Rn. 1-6, auf den BeckOK Strafvollzug Baden-Württemberg/Egerer JVollzGB V § 20 Rn. 1 verweist). |
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| | Der Senat hat im Übrigen keine Bedenken, dass § 20 und § 81 JVollzGB V verfassungsgemäß sind. Der Zweck des Maßregelvollzugs rechtfertigt es, dem Untergebrachten die persönliche Benutzung seiner ihm gehörenden Sachen als Folge seiner Unterbringung grundsätzlich zu beschränken bzw. vorzuenthalten und hierdurch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, der insbesondere die Aufgabe zukommt, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen, einzuschränken (vgl. zu Einschränkungen der Eigentumsgarantie BVerfG NStZ-RR 2007, 92; BVerfG, NVwZ 2014, 211 mwN; Senat, Beschluss vom 7.10.2015 - 2 Ws 328/15 -, NStZ-RR 2015, 392). Von daher begegnet es keinen Bedenken, wenn das im Eigentum eines Untergebrachten stehenden Backpulver nicht in seinem Zimmer verwahrt werden kann, sondern er das – von der Vollzugsanstalt für ihn außerhalb seines Zimmers gelagerte – Backpulver jederzeit zu den möglichen Backzeiten erhalten kann. Das Eigentumsrecht des Antragstellers wird durch diese Verwahrung außerhalb seines Zimmers zu Zeiten, in denen er das Backpulver nicht zum Backen nutzt, auch nur geringfügig tangiert. |
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