Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 339/16

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 30. September 2016 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Justizvollzugsanstalt X wird zur Durchführung einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und Erstellung eines darauf aufbauenden Behandlungsangebots eine Frist bis zum 31. August 2017 gesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Untergebrachte, jedoch wird die Beschwerdegebühr um ein Drittel ermäßigt; ein Drittel der dem Untergebrachten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen sind ihm aus der Staatskasse zu erstatten.

Gründe

 
I.
Das Landgericht Freiburg verurteilte den vielfach wegen Gewaltdelikten, u.a. auch wegen versuchten Totschlags, vorbestraften Z am 23.5.2003 wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, die seit dem 1.3.2008 in der Justizvollzugsanstalt X vollzogen wird.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.9.2016 lehnte es das Landgericht Freiburg ab, die Maßregel für erledigt zu erklären und ihren Vollzug zur Bewährung auszusetzen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Untergebrachten, mit der vor allem ein ungenügendes Behandlungsangebot beanstandet wird.
II.
Soweit sich das als sofortige Beschwerde zu behandelnde (§§ 300, 454 Abs. 3 Satz 1, 463 Abs. 3 Satz 1 StPO) Rechtsmittel gegen die Anordnung des weiteren Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung richtet, ist es unbegründet; es gibt jedoch Veranlassung, hinsichtlich der dem Untergebrachten anzubietenden Betreuung i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Anordnung unter Fristbestimmung zu treffen.
1. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung liegen weiterhin vor, weil nach einer Entlassung vom Untergebrachten erhebliche gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtete Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer körperlich schwer geschädigt werden (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB).
Hintergrund der Delinquenz des Untergebrachten ist eine, zuletzt durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N 2012 bestätigte, dissoziale Persönlichkeitsstörung mit im Vordergrund stehender mangelnder Empathie, emotionaler Distanziertheit und der Missachtung der Bedürfnisse anderer oder sozialer Normen, die vor allem im Zusammenwirken mit übermäßigem Alkoholgenuss immer wieder dazu geführt hat, dass der Untergebrachte in Konfliktsituationen massive Körperverletzungen begangen hat; so lagen der Anordnung der Sicherungsverwahrung zwei Taten zugrunde, bei denen er im Streit zwei Frauen wuchtige Schläge ins Gesicht, jeweils mit der Folge knöcherner Verletzungen, versetzt hatte. Dies hat im Vollzug - wie sich den Berichten der Justizvollzugsanstalt X, zuletzt vom 26.1.2017, ergibt - nur insofern eine Bearbeitung erfahren, als der Untergebrachte im Jahr 2015 über mehrere Monate hinweg an einer Suchtgruppe teilgenommen hat. In dem dazu erstellten Schlussbericht vom 21.1.2016 wird dem Untergebrachten zwar eine glaubhafte Abstinenzmotivation bescheinigt. Andererseits sei es ihm aber nur ansatzweise gelungen, Bewältigungsstrategien für den Umgang mit interpersonellen Konfliktsituationen zu erarbeiten; im Gegenteil sei zu beobachten gewesen, dass er in Konfliktsituationen weiterhin impulsiv und mit verbaler Androhung körperlicher Aggression reagiert habe. Die dabei wiedergegebene Aussage des Untergebrachten, jedenfalls das Trinken von Bier habe ihm nicht geschadet - was im Widerspruch zu dem im Raum stehenden Verdacht einer auf langjährigen Alkoholmissbrauch zurückzuführenden Frontalhirnschädigung steht -, sondern vielmehr geholfen, Probleme zu vergessen, lässt besorgen, dass der Untergebrachte in - nach einer Entlassung mit Sicherheit zu erwartenden - Belastungssituationen wieder zum Alkohol greifen wird. Eine Bearbeitung der ohnehin im Vordergrund stehenden dissozialen Persönlichkeitsproblematik hat im Vollzug bislang nur in Ansätzen stattgefunden und ist nach der vollständigen Aufkündigung des Behandlungsbündnisses durch den Untergebrachten Anfang Februar 2016 - Anlass hierfür war die im Zusammenhang mit einer Neuordnung der Abteilung für Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt X gegen den Willen des Untergebrachten erfolgte und mittlerweile Ende Januar 2017 rückgängig gemachte Verlegung auf einen andere Station - vollständig zum Erliegen gekommen. Danach muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Untergebrachte in Freiheit zur Lösung alltäglich vorkommender Konfliktsituationen auf das eingeschliffene Handlungsmuster, den Konflikt durch massive Körperverletzungen zu seinen Gunsten zu entscheiden, zurückgreifen wird. Mit bestehenden Erkrankungen sind keine körperlichen Einschränkungen verbunden, die die sich daraus ergebende hohe Gefahr für die körperliche Integrität anderer relevant vermindern würde. Aus dem dazu vom Senat eingeholten Bericht des Anstaltsarztes der Justizvollzugsanstalt X vom 3.1.2017, dem auch Berichte anstaltsexterner Behandler beigefügt waren, ergibt sich dazu, dass der Untergebrachte einerseits an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung leidet, die unter (körperlicher) Belastung zu Atemnot führt, jedoch mit Medikamenten zufriedenstellend kompensiert wird und auch nicht weiter fortschreitet. Zum Anderen besteht ein die Kniegelenke betreffender, im linken Knie schwerer, Gelenkverschleiß und eine Achsenfehlstellung, die künftig die Notwendigkeit eines Gelenkersatzes erwarten lässt und zur Einschränkung der Gehfähigkeit führen, ohne dass der Untergebrachte indes auf Gehhilfen angewiesen wäre. Die Fähigkeit des Untergebrachten, ihm gegenüberstehende Personen im Streit mit wuchtigen Faustschlägen ins Gesicht zu verletzen, ist dadurch jedoch nicht beeinträchtigt.
2. Soweit im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch über die Angemessenheit des Betreuungsangebots in der Maßregelvollzugseinrichtung zu befinden ist (§ 67d Abs. 2 Satz 2 StGB), kann der Senat keine Feststellung treffen, ob das Betreuungsangebot der Justizvollzugsanstalt X den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt.
Dies ergibt sich daraus, dass im Jahr 2010 zwar eine umfassende Behandlungsuntersuchung in der Sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Y (STY) erfolgt ist, bei der die Indikation einer Sozialtherapie gestellt wurde. Gleichzeitig begründeten der Mangel zur kritischen Selbstreflexion und Introspektion, eine schwer ausgeprägte Psychopathy (nach Hare) und die bei Testverfahren festgestellte sehr geringe kognitive Leistungsfähigkeit des Untergebrachten (vor dem Hintergrund einer unterdurchschnittlichen Intelligenz) aber Zweifel an seiner Eignung für eine Teilnahme an einer Sozialtherapie. Eine nähere Abklärung war seinerzeit nicht möglich, weil der Untergebrachte der dazu erforderlichen Verlängerung des Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt X nicht zugestimmt hatte. Im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N vom 18.5.2012, in das auch die Erkenntnisse aus einer testpsychologischen Zusatzuntersuchung einflossen, bei der ein beginnendes dementielles Syndrom festgestellt wurde, wurde die bei den Testungen festzustellende unterdurchschnittliche Fähigkeit zu akustischer Merkfähigkeit, visueller Reizverarbeitung, abstrakter Konzeptbildung, logischem Denken, kognitiver Flexibilität und planvollem Vorgehen als symptomatisch für eine Frontalhirnschädigung als mögliche Folge langjährigen Alkoholmissbrauchs eingestuft und von einem dysexekutiven Syndrom, d.h. einer Störung der zentralen Kontrolle bei der Verarbeitung mehrerer gleichzeitig auftretender Reize, ausgegangen. Wegen der sich daraus ergebenden eingeschränkten Fähigkeit des Untergebrachten, therapeutische Anforderungen kognitiv umzusetzen, hielt der Sachverständige die Durchführung einer Psychotherapie nicht für erfolgversprechend. Dem wurde von der Justizvollzugsanstalt X einerseits Rechnung getragen, indem sich das dem Untergebrachten gemachte Angebot auf niederschwellige Angebote zur Verbesserung seiner sozialen Kompetenz sowie der Fähigkeit zu Eigen- und Fremdwahrnehmung und zur Kommunikation beschränkte. Andererseits wurden auch Behandlungsangebote unterbreitet, die - wie die Teilnahme an der Suchtgruppe und die auf lange Sicht angestrebte Teilnahme am Behandlungsprogramm für Gewaltstraftäter - deutlich höhere Anforderungen stellen. Die Justizvollzugsanstalt X hat hierzu in ihrem Bericht vom 26.1.2017 auf Anfrage des Senats ausgeführt:
„Das oftmals unadäquate Sozialverhalten mit z.T. verbal-aggressiven Impulsdurchbrüchen, die Logorrhoe und Weitschweifigkeit beim Sprechen, die Ideenflucht, die Eindimensionalität bei der Themenwahl sowie die schnelle Ablenkbarkeit wurden zum Teil auf die Persönlichkeitsproblematik des Herrn Z zurückgeführt, aber auch darauf, dass er im Grunde eine Aufarbeitung seiner Delinquenz und seiner Persönlichkeitsproblematik bislang ablehnte und dies dadurch hintertrieb, dass er sich in den Einzelsitzungen nicht auf die grundsätzlichen Therapieinhalte einließ und andere Gesprächsthemen anstrebte. Zum anderen wurde bei den vergangenen Therapiezielformulierungen immer von einer angestrebten Verbesserung und/oder von einem Versuch bzw. dem Beginn einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem oder dem Thema gesprochen. Hinsichtlich unserer bspw. in der Stellungnahme gem. § 67e StGB vom 14.08.2015 genannten Idee einer möglichen Teilnahme am Behandlungsprogramm für Gewaltstraftäter und/oder an der Deliktorientierten Bewegungstherapie ist zu sagen, dass diese Teilnahme als mögliches Fernziel genannt wurde. So wurde dort als Voraussetzung für eine dortige Teilnahme eine vorherige erfolgreiche Teilnahme am SKT, ein erfolgreiches sich einlassen auf die vom Unterzeichner vorgegebenen Themen in der Einzeltherapie sowie eine erfolgreiche Teilnahme an der Suchtgruppe genannt. Gleichwohl war der JVA X die Verdachtsdiagnose von Herrn Prof. Dr. N stets bewusst. Immer wieder wurde die Frage diskutiert, inwieweit Herr Z neben seiner Weigerung, sich mit bestimmten Therapieinhalten ernsthaft auseinandersetzen zu wollen, neuropsychologisch hierzu überhaupt in der Lage ist?
Im vergangenen Jahr verdichteten sich die Hinweise darauf, dass sich die kognitiven Defizite verschlimmern. So wurde seitens des AVD berichtet, dass Herr Z oftmals über Dinge spreche, die keinen Zusammenhang ergeben würden und dass er hin und wieder „etwas orientierungslos“ erscheine. In den letzten Ausführungen fällt eine zunehmende Überforderung in der Organisation des Herrn Z auf. Während seiner Teilnahme an der Suchtgruppe vom 09.04. bis 17.12.2015 fiel bspw. auf, dass er beim Sprechen oftmals nicht mehr zu wissen schien, was er eigentlich habe sagen wollen. Auch schien es ihm schwer zu fallen, den dortigen theoretischen Inhalten zu folgen und Handlungsalternativen für eigene Problemfelder zu entwickeln. In der Zeit nach seiner Verlegung von Station 1 auf Station 3 am 02.02.2016 wurde immer deutlicher, dass Herr Z aufgrund seiner Persönlichkeit aber v.a. aufgrund seiner neuropsychologischen Defizite, offensichtlich nicht in der Lage ist, sich auf eine neue Situation (Station 3) umzustellen und einzulassen, was wiederum für eine mangelnde kognitive Flexibilität im Rahmen eines Dysexekutiven Syndroms sprechen würde. Dabei war Herr Z die Station 3 nicht unbekannt. So war er dort vom 07.02.2012 bis 21.08.2013 untergebracht. Im Übrigen blieb ihm gerade durch den Wechsel der Unterzeichner als Bezugsperson erhalten.
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Die JVA X erhofft sich von der in der in Antwort 1) genannten vom LG Freiburg beabsichtigten neuen Begutachtung im Sommer 2017, wo Herr Z auch erneut neuropsychologisch untersucht werden sollte, eine Klärung der Frage, ob sich die neuropsychologischen Defizite weiter verschlechtert haben und welche Konsequenzen die für die Behandlung hat.“
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Daraus ergibt sich, dass die Beantwortung der Frage, welche Behandlungsmaßnahmen in Bezug auf die Person des Untergebrachten geeignet sind, das in § 66c Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB umschriebene Ziel zu erreichen, von einer Abklärung des Umfangs des kognitiven Leistungsvermögens des Untergebrachten und der Ursachen insoweit bestehender Einschränkungen abhängt. Denn erst dann kann beurteilt werden, ob die im Hinblick auf die Diagnose bestehende Indikation einer (umfassenden) Sozialtherapie, die in Baden-Württemberg in erster Linie in der Sozialtherapeutischen Anstalt H erfolgt, weiter zu verfolgen ist, oder ob mangels Eignung des Untergebrachten hierfür lediglich niederschwelligere Behandlungsmaßnahmen in Betracht kommen. Die zur Abklärung erforderlichen Untersuchungen, zu denen neben umfassender testpsychologischer Testung naheliegend auch die Durchführung bildgebender Verfahren zur Abklärung des im Raum stehenden Verdachts einer organischen Schädigung in Form einer Frontalhirnläsion gehören wird, sind vom Gesetz der Maßregelvollzugseinrichtung (vgl. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB) übertragen und können nicht der Klärung im gerichtlichen Prüfungsverfahren nach § 67d Abs. 2 StGB vorbehalten bleiben. Da die Klärung Voraussetzung für die Bestimmung des angemessenen Betreuungsangebots i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, war der Justizvollzugsanstalt X deshalb jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB eine Frist zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Die Auswahl der zur Erreichung der Vorgabe durchzuführenden Einzelmaßnahmen bleibt dabei der Justizvollzugsanstalt X überlassen. In Betracht wird namentlich die Wiederholung bzw. Vervollständigung der Untersuchung in der STY und/oder die Beauftragung externer - psychiatrischer und medizinischer Sachverständiger - kommen.
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Vor dem fruchtlosen Verstreichen der vom Senat gesetzten Frist, die nach dem voraussichtlichen Umfang der dazu erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen und dem zeitlichen Aufwand für die Aufstellung eines im Anschluss zu erstellenden Vollzugsplans bemessen wurde, scheidet eine Erledigterklärung der Maßregel nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB aus.
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3. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen merkt der Senat noch ergänzend an:
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a. Dass der Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt X den sich aus dem Trennungs- und Abstandsgebot ergebenden Anforderungen genügt, hat der Senat bereits mehrfach - u.a. in dem den Untergebrachten betreffenden Beschwerdeverfahren 2 Ws 449/13 (Beschluss vom 29.1.2014) - festgestellt. Hieran hält der Senat fest.
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b. Soweit nach dem Ergebnis der durchzuführenden Behandlungsuntersuchung eine psychotherapeutische Betreuung erforderlich sein sollte, obliegt die Entscheidung über die Umsetzung, insbesondere darüber, ob dazu anstaltseigenes Personal oder anstaltsexterne Therapeuten eingesetzt werden, der Justizvollzugsanstalt X. Es steht grundsätzlich nicht im Belieben des Untergebrachten, durch die Verweigerung seiner Mitwirkung die Betreuung durch einen ihm genehmen Therapeuten zu erzwingen. Ob von einem Untergebrachten vorgebrachte Gründe für einen Therapeutenwechsel tragfähig sind, bedarf jedoch einer Prüfung im Einzelfall. Die im vorliegenden Fall zur Begründung des Einsatzes eigenen Personals abgegebene Begründung im Bericht vom 26.1.2017 erachtet der Senat dabei nach vorläufiger Bewertung als tragfähig.
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c. Die Entscheidung über den erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Verlegung des Untergebrachten in eine Vollzugseinrichtung der Freien und Hansestadt H fällt nicht in die Zuständigkeit des Senats. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass ein entsprechender Antrag bereits rechtskräftig (vgl. Senatsbeschluss vom 10.10.2013 - 2 Ws 310/13) zurückgewiesen wurde.
III.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO.

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