Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 VAs 28/18

Tenor

1. Auf den Antrag des Verurteilten X auf gerichtliche Entscheidung vom 11. April 2018 werden der Bescheid der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 23. Januar 2018 - 760 VRs 240 Js 27523/16 - und der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 6. März 2018 - 8 Zs 395/18 - aufgehoben.

2. Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

3. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind aus der Staatskasse zu erstatten.

4. Der Geschäftswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
1. Der Antragsteller X wurde durch Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 19.07.2017 - 25 Ds 240 Js 27523/16 - wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und in Tateinheit mit Beleidigung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Beleidigung in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner wurde die Unterbringung des Antragstellers in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Urteil ist seit dem 14.12.2017 rechtskräftig. Der Verurteilung liegt ein - in einem Gesamtzusammenhang stehendes - am 25.03.2016 begangenes Tatgeschehen zugrunde. Das Gericht ging von einem vorherigen Alkohol- und Cannabiskonsum bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille aus. Darüber hinaus stellte es - sachverständig beraten durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. D - ausgehend von einem Alkohol- und Cannabismissbrauch (ICD 10: F10.1 und F12.1) die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB fest. In zeitlicher Hinsicht wurde von einer Therapiedauer von etwa einem bis eineinhalb Jahren ausgegangen. Nach den weiteren Ausführungen sei grundsätzlich auch eine sechsmonatige Therapie (Haus W) in Betracht gekommen. Allerdings würde dies den Antragsteller voraussichtlich lediglich für die Dauer von etwa einem Jahr stabilisieren.
Nach Kostenzusage der Deutschen Rentenversicherung wurde der Antragsteller - auf freiwilliger Basis - am 09.10.2017 im Therapiezentrum B in B für voraussichtlich zwanzig Wochen zur stationären Therapie aufgenommen. Die in der Folge vom Therapeutischen Leiter erstellten Verlaufsberichte vom 19.12.2017 und 30.01.2018 gestalteten sich uneingeschränkt positiv, so dass sich der Antragsteller seit dem 12.02.2018 in der Adaptionsphase befand und als Entlassungstermin der 04.06.2018 avisiert wurde.
Aufgrund der zwischenzeitlich jedoch erfolgten Ladung zum Antritt des Maßregelvollzugs konnte die Therapie nicht regulär zu Ende geführt werden. Der Antragsteller befindet sich nunmehr seit dem 22.03.2018 im Zentrum für Psychiatrie Y.
2. Durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.12.2017 stellte der Verurteilte den Antrag, die Vollstreckung aus dem Urteil vom 19.07.2017 nach § 35 BtMG zurückzustellen. Mit Beschluss vom 10.01.2018 stimmte das Amtsgericht Freiburg der Zurückstellung nicht zu, da nach den Ausführungen des Sachverständigen [betrifft die Hauptverhandlung] „trotz vorhandener Motivation und Krankheitseinsicht allein eine längerfristige Behandlung den Verurteilten nachhaltig zu stabilisieren vermöge“. Die Staatsanwaltschaft Freiburg lehnte mit Verfügung vom 23.01.2018 aus den Gründen der Entscheidung des Amtsgerichts Freiburg die Zurückstellung ab. Der hiergegen eingelegten Beschwerde gab die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mit Bescheid vom 06.03.2018, zugestellt am 12.03.2018, keine Folge. Die Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:
Der Beschwerde Ihres Mandanten gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 23.01.2018, mit der die Zurückstellung der weiteren Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Freiburg 19.07.2017 (25 Ds 240 Js 27523/16) abgelehnt wurde, gebe ich keine Folge. Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag Ihres Mandanten auf Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG zu Recht abgelehnt.
Das Amtsgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 10.01.2018 der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG nicht zugestimmt und die Verweigerung nachvollziehbar begründet. Die Einlegung der Beschwerde gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 BtMG gegen die Verweigerung der Zustimmung des Gerichts durch die Staatsanwaltschaft ist nicht geboten. Es liegt damit ein absolutes Zurückstellungshindernis vor (Körner/Patzak/Volkmer-Patzak, 8. Auflage 2016, § 35 BtMG, Rn. 276 - 278).
Die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 BtMG setzt eine der Rehabilitation dienende Behandlung voraus. Eine Behandlung dient der Rehabilitation, wenn sie darauf gerichtet ist, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken, den Verurteilten zu befähigen, ein drogenfreies Leben zu führen und ihn dauerhaft in die Gesellschaft, in das Berufs- und Arbeitsleben wieder einzugliedern (Körner/Patzak/Volkmer-Patzak, 8. Auflage 2016, § 35 BtMG, Rn. 136). Grundsätzlich kann die Vollstreckungsbehörde dem therapiewilligen Verurteilten die Therapieform nicht vorschreiben bzw. die Zurückstellung von einer bestimmten Therapieform abhängig machen. Anderes gilt jedoch dann, wenn die beabsichtigte Therapie von vornherein aussichtslos erscheint (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.06.2015 - 2 VAs 8/15 - BeckRS 2015, 11713 Rn. 8; Körner/Patzak/Volkmer-Patzak, 8. Auflage 2016, § 35 BtMG, Rn. 150). Nach der Bewertung des Amtsgerichts Freiburg im Urteil 25 Ds 240 Js 27523/16 vom 19.07.2017, in der die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet wurde, sowie im Beschluss vom 10.01.2018, mit der die Zustimmung auf Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG verweigert wurde, und der die Einschätzung des Sachverständigen Dr. D zu Grunde lag, ist die von Ihrem Mandanten angestrebte Therapie ohne Aussicht auf Erfolg. Diese Bewertung teile ich.
Das Gericht kam unter Berücksichtigung, dass der Verurteilte bereits zu diesem Zeitpunkt mit seiner jetzigen Verlobten zusammenlebte, einen Arbeitsplatz vorweisen konnte, Krankheitseinsicht zeigte und therapiemotiviert war, nach einer sechsmonatigen stationären Behandlung jedoch lieber eine ambulante Therapie durchführen wollte, aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen zu der Einschätzung, dass eine stationäre Therapie von ein bis anderthalb Jahren notwendig sei, um eine nachhaltige Wirkung zu erzielen. Eine stationäre Therapie von lediglich sechs Monaten hätte lediglich Aussicht auf Erfolg, den Angeklagten für die Dauer von einem Jahr zu stabilisieren. Insbesondere sei eine längere Therapie der emotionalen Problematik, die beim Verurteilten für den Suchtmittelkonsum ursächlich mitverantwortlich sei, erforderlich, da bei dem Verurteilten schon vergleichsweise geringe Alkoholisierungen ausreichten, um die nicht unerhebliche Persönlichkeitskomponente eines aggressiven Verhaltens zu fördern. Ohne eine Langzeitbehandlung seien ein Rückfall in erheblichen Suchtmittelkonsum und in diesem Zusammenhang erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten. An dieser Einschätzung vermag auch der positive Bericht des therapeutischen Leiters des Therapiezentrums B, Herr L, nichts zu ändern, der nach der intensivtherapeutischen Phase eine Adaptionsphase und sodann eine ambulante Therapie vorsieht. Zwar handelt es sich bei der in der Einrichtung aufgenommenen Therapie um den ersten Therapieversuch des Verurteilten. Bislang erfolgten lediglich Drogenberatungsgespräche. Er zeigt die erforderliche Motivation und Krankheitseinsicht, hat derzeit Aussicht auf ein Leben in einem stabilen familiären Umfeld mit seiner Verlobten mit Anschluss bei deren Familie und auf eine Anstellung in seinem erlernten Beruf als Dachdecker in seinem alten Betrieb. Herr L sieht aber nur dann gute Chancen, sich aus dem Umfeld von Sucht und Kriminalität zu lösen, wenn diese Strukturen beibehalten und der therapeutische Rahmen progressiv gestaltet werde, wobei er offen lässt, ob und wie das bei einer ambulanten Therapie erfolgen kann. Dabei lässt er die nicht unerhebliche Persönlichkeitskomponente des aggressiven Verhaltens in seiner Einschätzung vollständig außer Acht.
3. Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 11.04.2018, beim Oberlandesgericht Karlsruhe am selben Tag eingegangen, stellte der Verurteilte Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er beantragt, die Bescheide aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Zur Begründung beruft er sich auf die insgesamt günstigen Faktoren, wobei auch der Sachverständige Dr. D eine Zurückstellung nach § 35 BtMG bereits in den Raum gestellt habe.
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Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat mit Zuschrift vom 14.05.2018 auf Verwerfung des Antrages als unbegründet angetragen. Durch Schriftsatz vom 28.05.2018 legte der Verteidiger dem Senat ergänzend den Behandlungs- und Vollzugsplan des Zentrums für Psychiatrie Y vom 02.05.2018 vor.
II.
11 
Der form- und fristgerecht gestellte Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG hat - jedenfalls vorläufigen - Erfolg.
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1. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde unterliegt nicht in vollem Umfang der Überprüfung durch den Senat. Ihr steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Suchttherapie gemäß § 35 BtMG auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen, also der Frage einer Betäubungsmittelabhängigkeit, der Kausalität der Abhängigkeit für die Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat und der Therapiewilligkeit des Antragstellers ein Beurteilungsspielraum zu. Gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG hat der Senat die Entschließung der Vollstreckungsbehörde deshalb nur auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob ihr ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zu Grunde gelegt und eine fehlerfreie Ermessensausübung erfolgt ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur NStZ-RR 2012, 250; StraFo 2009, 470; NStZ-RR 2005, 57; StV 2002, 263; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.07.2017 - 2 VAs 15/17 -, juris). Grundlage der Entscheidung des Senats ist dabei die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde in der Gestalt, die sie im Vorschaltverfahren durch den Ablehnungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft gewonnen hat.
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2. Die Vollstreckungsbehörde hat bei der ablehnenden Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass eine bloße Therapie im Rahmen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung bzw. des Maßregelvollzugs nach § 35 BtMG unter Berücksichtigung des im Erkenntnisverfahrens erstellten Gutachten des Dr. D ohne Aussicht auf Erfolg sei.
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Bei der Frage der Erfolgsprognose ist relativierend davon auszugehen, dass die Zurückstellung keine positive Feststellung voraussetzt, dass ein Erfolg der Therapie zu erwarten ist, weshalb in der Regel von einer Prüfung der Erfolgsaussicht abzusehen ist (Senat, NStZ 2008, 576; Beschluss vom 03.06.2015 - 2 VAs 8/15 -, juris; Weber, BtMG, 5. Aufl. 2017, § 35 Rn. 158; MüKoStGB/Kornprobst, 3. Aufl. 2018, § 35 BtMG Rn. 140; vgl. auch Senat, NStZ-RR 2014, 14). Eine Zurückstellung kann allerdings dann nicht verantwortet werden, wenn im Einzelfall Erkenntnisse vorliegen, welche die Therapie von vornherein als völlig oder nahezu aussichtslos erscheinen lassen (Senat, NStZ-RR 2009, 122; Weber aaO § 35 Rn. 160; MüKoStGB/Kornprobst aaO § 35 BtMG Rn. 141). Handelt es sich - wie vorliegend bei dem dem Senat langjährig bekannten Therapiezentrum B - um eine staatlich anerkannte Therapieeinrichtung, wird deren grundsätzliche fachliche Eignung demgegenüber regelmäßig nicht in Frage stehen (MüKoStGB aaO § 35 BtMG Rn. 89).
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2. Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben wird die ablehnende Entscheidung den Anforderungen nicht umfassend gerecht. Insbesondere hätte sich die Vollstreckungsbehörde aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten gewichtigen therapeutischen Maßnahmen nicht damit begnügen dürfen, allein auf die Prognosebeurteilung vom 19.07.2017 (Zeitpunkt der Hauptverhandlung des späteren Verfahrens) abzustellen. Wenngleich die Vollstreckungsbehörde im Rahmen der (ergänzenden) Sachaufklärung nicht zu langwierigen und schwierigen Beweisaufnahmen verpflichtet ist, ist sie bei Veränderung der Beurteilungslage gleichwohl gehalten, einzelne Aspekte näher zu beleuchten. Ein solches Erfordernis war vorliegend gegeben.
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Im Ausgangspunkt hatte der Sachverständige Dr. D bereits im schriftlichen Gutachten vom 26.04.2017 ausgeführt, dass „angesichts der ausreichenden Therapiemotivation, der derzeit relativ stabilen sozialen Situation (Arbeitsplatz, Freundin) durchaus an eine Behandlung in einer Einrichtung gemäß § 35 BtMG im Rahmen einer Bewährungsauflage zu denken wäre, zumal bislang noch keine Langzeittherapie erfolgt war. Vermutlich [kursiv durch den Senat] biete jedoch eine längere Behandlung in einer Maßregeleinrichtung gemäß § 64 StGB eine bessere Chance auf ein danach längerfristiges suchtmittel- und straffreies Leben“. Diesen Ausführungen schloss sich das Amtsgericht in der Hauptverhandlung vom 19.07.2017 an, wobei davon ausgegangen wurde, dass eine stationäre Therapie (nur) im Rahmen des § 35 BtMG voraussichtlich lediglich für etwa ein Jahr stabilisierend wirken würde. Da demzufolge bereits seinerzeit erfolgsprognostisch ein „Grenzfall“ zwischen § 64 StGB und § 35 BtMG vorgelegen hatte, könnte die nachfolgende Therapie, immerhin über sechs Monate lang, möglicherweise eine Änderung der ursprünglichen Prognosebeurteilung zur Folge haben. Dies gilt umso mehr, als die Verlaufsberichte über die Therapie uneingeschränkt positiv waren. Angesichts dessen wäre die Vollstreckungsbehörde vor der Entscheidung gehalten gewesen, unter Zurverfügungstellung der entsprechenden Berichte eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen, wobei die Beauftragung des bisherigen Sachverständigen Dr. D nahegelegen hätte.
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Die Vollstreckungsbehörde wird daher vor einer erneuten Entscheidung das Aufgezeigte zu veranlassen haben. Da es auf den Zeitpunkt der neuen Entscheidung ankommt, werden darüber hinaus die Erkenntnisse des zwischenzeitlichen Maßregelvollzugs ebenfalls einzubeziehen sein. Ergänzend merkt der Senat an, dass die Bewahrung einer „erheblichen Zeit“ vor dem Rückfall in den Hang bereits bei mehr als einem Jahr vorliegen kann (LK-StGB/Schoch, 12. Aufl. 2007, § 64 Rn. 136 a.E.; ebenso bei drohenden Gewaltdelikten MüKoStGB/van Gemmeren, 3. Aufl. 2016, § 64 Rn. 62; enger SK-StGB/Sinn, 9. Aufl. 2016, § 64 Rn. 17 [“zumindest wenige Jahre“]). Dass an die Erfolgsaussichten einer Behandlung im Rahmen einer Zurückstellung nach § 35 BtMG keine höheren Anforderungen gestellt werden dürfen als bei einer solchen im Maßregelvollzug, bei dem § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG gerade auch eine Zurückstellung desselben eröffnet, bedarf keiner näheren Darlegung.
18 
Eine Nachholung der nötigen Ermittlungen durch den Senat scheidet schon deswegen aus, weil darin ein unzulässiger Eingriff in das den Vollstreckungsbehörden zustehende (Beurteilungs-)Ermessen läge (OLG Frankfurt StraFo 2013, 351).
19 
3. In dem beim Senat anhängigen den Antragsteller betreffenden weiteren Verfahren 2 VAs 26/18 (Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 30.09.2013) erging unter dem heutigen Tage eine gleichlautende Entscheidung. Dass die Gesamtdauer der nicht gesamtstrafenfähigen Strafen (in der anderen Sache Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) zwei Jahre übersteigt, steht der Zurückstellung nicht entgegen (BGHSt 33, 94; Senat, StV 2003, 287). Der Senat weist in diesem Zusammenhang auf die gebotene enge Zusammenarbeit der beiden Vollstreckungsbehörden hin (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl. 2016, § 35 Rn. 126).
20 
4. Zur Beschleunigung des Verfahrens erteilt der Senat die Zustimmung zur Zurückstellung des Maßregelvollzugs und der Strafvollstreckung (§ 35 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BtMG).
III.
21 
Eine Kostengrundentscheidung nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 GNotKG i.V.m. Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 3, Nr. 15300 bzw. 15301 KV GNotKG war nicht veranlasst, da der Antrag weder zurückgenommen noch (insgesamt) zurückgewiesen wurde.
22 
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers beruht auf § 30 Satz 1 EGGVG.
23 
Die Entscheidung über den Geschäftswert ergibt sich aus §§ 36 Abs. 3, 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Danach ist in Ermangelung genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes ein Geschäftswert von 5.000.- EUR anzusetzen (OLG Celle NStZ-RR 2014, 64).
24 
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht zuzulassen.

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