Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 364/18

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts - 2. Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 5. November 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht - 2. Strafvollstreckungskammer - Freiburg zurückverwiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 800,- Euro festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG).

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Sicherungsverwahrter in der Justizvollzugsanstalt X. Gegenstand des Verfahrens ist sein am 17.07.2017 gestellter Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm zu ermöglichen, Anrufe von denjenigen Personen, die er anrufen kann, entgegen zu nehmen. Mit angefochtenem Beschluss vom 05.11.2018 hat das Landgericht unter Ziffer 1. den Vornahmeantrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, entsprechend den Vorgaben des Gerichts im Verfahren 13 StVK 163/15 neu über den Antrag auf das Ermöglichen der Direktabnahme eingehender Telefonanrufe zu entscheiden, für erledigt erklärt und unter Ziffer 2. den weitergehenden Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller „sofort die Direktabnahme eingehender Telefonanrufe zu ermöglichen“ zurückgewiesen. Gegen den ihm am 07.11.2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 19.11.2018 „gegen Ziffer 2.“ Rechtsbeschwerde erhoben, die er zu Protokoll der Geschäftsstelle mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat. Im Kern trägt er vor, dass die Kammer irre, wenn sie meine, sie müsse der Antragsgegnerin konkrete Vorgaben hinsichtlich Kündigung des Drittanbieters oder Zahlung von zu erwartenden Kosten machen. Die Kammer müsse lediglich anordnen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragssteller die Entgegennahme von Telefonanrufen durch Anrufer zu ermöglichen, die er seinerseits auch anrufen dürfe.
Mit Schreiben vom 22.01.2019 hat das Ministerium für Justiz und für Europa als Verfahrensbeteiligte gem. § 111 Abs. 2 StVollzG Stellung hierzu genommen und ausgeführt, dass die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht auf einer Verletzung sachlichen Rechts beruhe, da die Antragsgegnerin den Antrag auf sofortige Zulassung eingehender Telefonate vor Ablauf der noch bis zum 07.12.2019 bestehenden Vertrages zwischen der Antragsgegnerin und der Firma T über die Gefangenentelefonie zu Recht abgelehnt habe. Mit Schreiben vom 03.02.2019, das am 11.02.2019 beim Senat eingegangen ist, hat der Antragsteller hierauf erwidert und an seiner Rechtsbeschwerde festgehalten.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 83 JVollzGB V, 116 Abs. 1 StVollzG). Dies ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses den daran zu stellenden Anforderungen nicht genügen und deshalb dem Senat die Prüfung nicht möglich ist, ob die landgerichtliche Entscheidung auf zutreffender Rechtsanwendung beruht. Im revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren hat das Rechtsbeschwerdegericht lediglich eine Rechtskontrolle auf der Grundlage der in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Tatsachenfeststellungen vorzunehmen. Die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung müssen daher so abgefasst sein, dass sie ohne Rückgriff auf die Akten eine umfassende und abschließende rechtliche Prüfung ermöglichen. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer muss danach die Gründe wiedergeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelfall maßgebend gewesen sind, d.h. er muss alle entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte enthalten. Der Sach- und Streitstand muss dabei in den Gründen selbst seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt dargestellt sein (§ 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG); nur wegen der weiteren Einzelheiten kann auf bei den Akten befindliche - genau bezeichnete - Schriftstücke verwiesen werden (zum Ganzen OLG Karlsruhe - Senat - RuP 2017, 245; OLG Hamburg NStZ 2005, 346; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122; OLG München NStZ-RR 2012, 295; KG StraFo 2013, 483, OLGSt StVollzG § 109 Nr. 12 und NStZ 2018, 172; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2014 - III-1 Vollz (Ws) 497/14, juris).
2. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss nicht. Er beschränkt sich darauf pauschal darzustellen, dass das Justizministerium im August 2017 „im Prinzip“ der Zulassung „eingehender Telefonate“ im Bereich der Sicherungsverwahrung zugestimmt habe und gibt - ohne die näheren, aktuellen Vertragsmodalitäten darzustellen - allein die Vertragslaufzeit wie die Kosten von deren Änderungen, welche von dem Drittanbieter (der Telefongesellschaft „T“) „für die technische Umsetzung des Services, eingehende Telefonate direkt annehmbar zu gestalten“, gefordert werden, wieder. Lediglich angedeutet wird, dass naheliegend sei, dass die Antragsgegnerin das ihr obliegende „Vermittlungsangebot für eingehende Anrufe“ in „derselben Weise ausgestaltet, wie für ausgehende Anrufe.“ Weshalb die Kammer „die bestehenden Einschränkungen bei eingehenden Telefonanrufen für rechtswidrig hält“, wird nicht näher ausgeführt.
Auch dem Gesamtzusammenhang der Beschlussbegründung ist dabei nicht zu entnehmen, wie derzeit tatsächlich bei der Antragsgegnerin den dort in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten gestattet wird, ausgehende bzw. eingehende Telefongespräche entsprechend § 30 Abs. 1 JVollzGB V unter Vermittlung der Antragsgegnerin zu führen und wie und in welchen Umfang diese, die nach § 30 Abs. 1 Satz 3 JVollzGB V mögliche Überwachung, Untersagung und den Abbruch von Telefonaten in der Justizvollzugsanstalt Freiburg regelt, bzw. durch welche Regelung dort sichergestellt ist, dass die Antragsgegnerin eine beabsichtigte Überwachung eines - von ihr vermittelten - Telefongesprächs gem. § 30 Abs. 1 Satz 4 JVollzGB V vor Beginn des Telefongesprächs dem Gesprächspartner des Untergebrachten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitteilen kann. Völlig offen bleibt auch, ob bei eventuell eingehenden Anrufen für einen Untergebrachten (bzw. eingehenden Faxen oder sonstigen Schreiben mit Bitte um Rückruf durch den Untergebrachten) in der Justizvollzugsanstalt Freiburg die Möglichkeit besteht, dass ihm - dem um Anruf bzw. Rückruf gebetenen Untergebrachten - durch Vermittlung der Antragsgegnerin zeitnah gestattet wird, den gewünschten Gesprächspartner anzurufen. Auch hierdurch könnte nämlich dem Recht des Antragstellers aus § 30 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB V, Telefongespräche unter Vermittlung der Justizvollzugsanstalt zu führen, Genüge getan werden (vgl. zu dem insoweit übereinstimmenden Art. 25 Abs. 1 BaySvVollzG, der den Sicherungsverwahrten in Bayern ebenfalls ein Recht einräumt, Telefongespräche unter Vermittlung der Anstalt während der Freizeit zu führen [OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.09.2015 - 2 Ws 419/15 -, juris]).
In dem angefochtenen Beschluss ist damit weder der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt dargestellt noch ist für den Senat ersichtlich, welche entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat.
3. Angesichts der aufgezeigten Darstellungsmängel zur derzeitigen Praxis der Vermittlung von Telefongesprächen bei der Antragsgegnerin kann der Senat nicht beurteilten, ob der Antragsteller in seinem in § 30 Abs. 1 JVollzGB V normierten Recht auf Telefongespräche unter Vermittlung der Justizvollzugsanstalt, das zu Zeiten der Nachtruhe sowie in Bezug auf die Überwachung, Untersagung und den Abbruch von Telefongesprächen eingeschränkt werden kann (§ 30 Abs. 1 Sätze 2 und 3 JVollzGB V), durch den erfolgten Verweis auf eine erst ab Ende Dezember 2019 mögliche neue Vertragsgestaltung mit dem Drittanbieter in Bezug auf eingehende Telefongespräche, rechtswidrig beschränkt wurde.
Gem. § 119 Abs. 4 StVollzG war der angegriffene Beschluss daher aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
10 
a. Die Strafvollstreckungskammer ist auch der ihr obliegenden Aufklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Für das gerichtliche Verfahren nach dem StVollzG gilt der Grundsatz der Amtsermittlung (Untersuchungsgrundsatz), § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO. Das Gericht ist zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Ermittlung der materiellen Wahrheit verpflichtet. Pflicht der Strafvollstreckungskammer ist es, den zugrundeliegenden Sachverhalt vollständig aufzuklären, denn nur so kann sie der ihr gestellten Aufgabe, über die Rechtmäßigkeit von Vollzugsverwaltungsakten zu befinden, im Einzelfall nachkommen (Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher /Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Abschn. P Rn. 68 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 08.06.2018 - 2 Ws 144/18 -, juris m.w.N.). Aufzuklären ist im Einzelnen, wie die Antragsgegnerin derzeit den Sicherungsverwahrten ermöglicht, Telefongespräche unter ihrer Vermittlung zu führen, wozu neben der konkreten technischen Einrichtung und der Praxis der Überwachung von Telefongesprächen auch die für die Untergrachten hierfür aufzuwendenden Kosten zählen.
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b. Nach dem Wortlaut von § 30 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB V ist den Untergebrachten zu gestatten, Telefongespräche unter Vermittlung der Justizvollzugsanstalt zu führen. Beschränkungen sind lediglich zur Nachtzeit (§ 30 Abs. 1 Satz 2 JVollzGB V) oder aus Gründen der Sicherheit und Ordnung (§ 30 Abs. 1 Satz 3 JVollzGB V i.V.m. § 24 Abs. 1 und 4 JVollzGB V) zulässig.
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Die Regelung des § 30 JVollzGB V normiert damit nur den Rechtsanspruch auf die Telefonate (das "Ob"), nicht aber (abgesehen davon, dass sie durch Vermittlung der Anstalt zu führen sind) die Modalitäten der Abwicklung der Telefonate (das "Wie"). Schon aus dem Wortlaut ergibt sich kein jederzeitiger und sofortiger Anspruch auf das Führen von Telefonaten außerhalb der Nachtruhe. Allein schon die Voraussetzung "durch Vermittlung der Justizvollzugsanstalt" beinhaltet eine zwangsläufige Verzögerung. Auch die systematische Auslegung zeigt, dass das Gesetz gerade nicht davon ausgeht, der Untergebrachte habe im Rahmen des § 30 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB V einen jederzeitigen und sofortigen Anspruch auf - ausgehende oder eingehende - Telefonate außerhalb der Nachtruhe. So beinhaltet die Möglichkeit der Anordnung der Überwachung von Telefonaten nach § 30 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JVollzGB V i.V.m. § 24 JVollzGB V zwangsläufig auch die Einräumung eines bestimmten Prüfungszeitraums, denn ansonsten bliebe möglicherweise nur die Alternative, jedes Gespräch zu überwachen, was gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen könnte (OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2014 - 1 Vollz (Ws) 93/14 -, juris, zum Anspruch von Sicherungsverwahrten in Nordrhein-Westfalen auf Ermöglichung von Telefonaten gem. § 26 Abs. 1 SichVVollzG NW; vgl. auch OLG Hamm Beschluss vom 16.09.2015 - 1 Vollz (Ws) 446/14 -, juris, zum sogenannten Telefonkontensystem mit notwendiger Einwilligung beider Gesprächspartner hinsichtlich der Datenerfassungs- und Abhörmöglichkeit).
13 
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers in Baden-Württemberg werden für den Vollzug der Sicherungsverwahrung „durch das JVollzGB V Einschränkungen des Alltagslebens der Untergebrachten im Abstand zum Strafvollzug auf das Unumgängliche reduziert; die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt wird aber gewährleistet“ (LT-Drs. 15/2450 S. 53). Dabei konkretisiert § 2 Abs. 3 JVollzGB V „die Verpflichtung zur freiheitsorientierten Ausrichtung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung und übernimmt zu diesem Zweck in Satz 1 den im Wortlaut aus dem Strafvollzug bekannten Angleichungsgrundsatz aus § 2 Absatz 2 JVollzGB III, das Leben im Vollzug soweit als möglich an die allgemeinen Lebensverhältnisse anzupassen. Im Kontext mit der im Vollzug der Freiheitsstrafe nicht vorhandenen Verpflichtung zur freiheitsorientierten Ausrichtung des Vollzugs geht die Regelung weiter als die entsprechende Regelung im Strafvollzug, da insbesondere bloß organisatorische Erwägungen Beschränkungen im Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht in gleicher Weise rechtfertigen können wie im Vollzug der Freiheitsstrafe. Ergänzt wird diese Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 2 JVollzGB V um die Verpflichtung, den Bezug zum Leben außerhalb des Vollzugs zu erhalten. Mit diesem Öffnungsgrundsatz soll insbesondere einer Entfremdung der Untergebrachten vom gesellschaftlichen Leben während der Zeit der Unterbringung entgegengewirkt werden. Bezüge zu dem Leben außerhalb des Vollzugs sollen deshalb bewahrt und gefördert werden (LT-Drs. 15/2450 S. 55-56). Vor diesem Hintergrund normiert § 30 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB V abweichend von § 27 JVollzGB III einen Anspruch der Untergebrachten auf Gestattung von unter Vermittlung der Justizvollzugsanstalt geführten Telefongesprächen. Strafgefangene haben demgegenüber lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Regelung berücksichtigt den hohen Stellenwert von Telefongesprächen für die Kommunikation der Untergebrachten mit der Außenwelt. Beschränkungen dieses Anspruchs sind nach § 30 Abs. 1 Satz 2 JVollzGB V zu Zeiten der Nachtruhe zulässig. Aus den Vorschriften über die Überwachung, Untersagung und den Abbruch des Besuchs folgen weitere Einschränkungen des Rechts, Telefongespräche zu führen. Die Mitteilungspflicht über die beabsichtigte Überwachung von Telefongesprächen nach § 30 Abs. 1 Satz 4 JVollzGB V gegenüber den Untergebrachten und den Gesprächspartnern trifft die Justizvollzugsanstalt. Da durch die Überwachung auch ein Eingriff in die Grundrechte der Gesprächspartner erfolgt, kann die Mitteilung nicht den Untergebrachten überlassen bleiben. Die Kostenregelung in § 30 Abs. 2 JVollzGB V entspricht § 27 Absatz 3 JVollzGB III. Insoweit ist auch unter dem Gesichtspunkt des Abstandsgebots eine abweichende Regelung nicht angezeigt (LT-Drs. 15/2450 S. 71-72).
14 
Allerdings muss die Justizvollzugsanstalt, wenn sie im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung - wie der Vermittlung von Telefongesprächen - Leistungen durch einen privaten Betreiber erbringen lässt, auf den die Gefangenen (bzw. Untergebrachten) ohne eine am Markt frei wählbare Alternative angewiesen sind, sicherstellen, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 08.11.2017 - 2 BvR 2221/16 -, NStZ 2018, 168 m.w.N.; vgl. ebenfalls zu „Gefangenentelefoniekosten“ OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.04.2017 - 1 Ws 260/16 -, juris).
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Der in den Gesetzesmaterialien enthaltene ausdrückliche Verweis, dass aus den Vorschriften über die Überwachung, Untersagung und den Abbruch des Besuchs „weitere Einschränkungen des Rechts, Telefongespräche zu führen“ folgen, zeigt auch in der Gesamtbetrachtung auf, dass das Gesetz durch § 30 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB V - möglicherweise entgegen der Erwartung des Antragstellers - keinen jederzeitigen und sofortigen Zugang zum Telefon für Untergebrachte regelt.
16 
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf den bereits erheblichen Zeitablauf und die Bedeutung der Entscheidung für den Antragsteller, das weitere Verfahren nunmehr mit besonderer Beschleunigung zu bearbeiten haben wird.

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