Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Rb 8 Ss 58/19

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tauberbischofsheim vom 14.09.2018 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

 
Das Amtsgericht Tauberbischofsheim verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger unerlaubter Abfallablagerung zu der Geldbuße von 1.000 EUR. Nach den Feststellungen hatte der Betroffene im Mai 2017 nicht näher bekannte „Alteisenhändler“ mit der Beseitigung von jedenfalls zwanzig defekten Stoßstangen und jedenfalls vierzig Altreifen mit Felgen beauftragt, ohne bei der Auswahl des Entsorgungsunternehmens die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen. Dies führte dazu, dass die Stoßstangen und Altreifen an zwei verschiedenen Orten in der Umgebung von K. in der Natur abgelagert wurden.
Die dagegen form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen bleibt ohne Erfolg.
1. Die erhobenen Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 8.2.2019 ausgeführten Gründen bereits unzulässig.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
a) Die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Abfallentsorgung (§§ 28 Abs. 1 Satz 1, 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG).
1) Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG dürfen Abfälle (§ 3 Abs. 1 KrWG) zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen abgelagert werden. Wer zur Entsorgung Dritte beauftragt, bleibt für eine ordnungsgemäße Entsorgung bis zu deren endgültigem Abschluss verantwortlich (§ 22 Satz 2 KrWG); die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen (§ 22 Satz 3 KrWG).
2) Das Amtsgericht hat sich in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise davon überzeugt, dass der Betroffene gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen fahrlässig verstoßen hat. Die dazu angestellte Beweiswürdigung weist keine Rechtsfehler auf.
(1) Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§§ 46 OWiG, 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Betroffenen zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt (st. Rspr. des BGH, vgl. etwa BGHR StGB § 212 Abs 1 Vorsatz, bedingter 64). Letzteres ist nur dann der Fall, wenn sich die Schlussfolgerungen des Tatrichters so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind (BGH NStZ 1981, 33 und 1986, 373).
(2) Danach begegnet es zunächst keinen Bedenken, dass sich das Amtsgericht gestützt auf Angaben des Betroffenen und eines Zeugen, wonach das Grundstück des Betroffenen von Autoteilen, zu denen auch Stoßstangen und Altreifen gehörten, geräumt wurde, sowie dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dieser Räumung und dem Auffinden der abgelagerten Teile sowie der im Urteil hinreichend genau bezeichneten räumlichen Nähe zwischen dem geräumten Grundstück und den beiden Ablagerungsorten davon überzeugt hat, dass alle abgelagerten Abfallgegenstände aus dem Besitz des Betroffenen stammen.
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(3) Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist auch die vom Amtsgericht vorgenommene Bewertung, dass der Betroffene in vorhersehbarer und vermeidbarer Weise die ihm bei der Entsorgung obliegenden Pflichten zur ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung missachtet hat, rechtsfehlerfrei. Aus § 22 Satz 2 und 3 KrWG ergibt sich die Verpflichtung des Abfallbesitzers, sich bei der Beauftragung Dritter zu vergewissern, dass der Beauftragte die erforderliche Zuverlässigkeit für eine ordnungsgemäße Entsorgung besitzt. Aus dem Umstand, dass der Betroffene noch nicht einmal den Namen des Beauftragten nennen konnte, durfte das Amtsgericht aber den Schluss ziehen, dass der Betroffene dieser Verpflichtung in vorwerfbarer Weise nicht nachgekommen ist und damit auch die nicht ordnungsgemäße Ablagerung seines Abfalls zu verantworten hat.
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b) Die Bemessung des festgesetzten Bußgeldes ist zwar insoweit rechtsfehlerhaft, als das Amtsgericht nicht den gemäß § 17 Abs. 2 OWiG halbierten Bußgeldrahmen des § 69 Abs. 1 und 3 KrWG zugrunde gelegt hat. Ungeachtet dessen ist das im unteren Bereich des Bußgeldrahmens liegende vom Amtsgericht festgesetzte Bußgeld auf der Grundlage der hierzu im Urteil angestellten Erwägungen angemessen, weshalb der Senat hierauf gemäß § 79 Abs. 6 OWiG selbst erkennen kann.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

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