Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 217/20

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 12.8.2020 aufgehoben.

Die durch Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 14.4.2010 angeordnete Unterbringung von R. K. in einem psychiatrischen Krankenhaus wird für erledigt erklärt.

2. Die Dauer der mit der Erledigung der Maßregel eintretenden Führungsaufsicht wird auf fünf Jahre festgesetzt. Für diesen Zeitraum wird der Untergebrachte der Aufsicht und Leitung der/des für seinen Wohnsitz zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelferin/Bewährungshelfers unterstellt.

3. Der Untergebrachte wird angewiesen,

a) unverzüglich nach seiner Entlassung einen Wohnsitz zu begründen und diesen unverzüglich der Aufsichtsstelle beim Landgericht Freiburg mitzuteilen (§ 68b Abs. 2 Satz 1 StGB),

b) jeden Wechsel des Wohnsitzes innerhalb einer Woche der Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht Freiburg (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB) und der Bewährungshelferin/dem Bewährungshelfer (§ 68b Abs. 2 Satz 1 StGB) mitzuteilen,

c) sich innerhalb von zwei Wochen nach seiner Entlassung und danach jeweils spätestens alle vier Wochen nach vorheriger Terminabsprache bei der Bewährungshelferin/dem Bewährungshelfer persönlich zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB),

d) sich nach seiner Entlassung in höchstens 14-tägigem Abstand bei der Forensischen Ambulanz des Zentrums für Psychiatrie (ZfP) X vorzustellen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB). Dieser Weisung wird auch genügt, wenn der Untergebrachte es gestattet, dass ihn Mitarbeiter der Forensischen Ambulanz in dem vorgenannten zeitlichen Abstand an seinem Wohnsitz aufsuchen,

e) einmal im Monat bei der Vorstellung in der Forensischen Ambulanz bzw. beim Aufsuchen durch deren Mitarbeiter unter deren Aufsicht eine Urinkontrolle zur Untersuchung auf Alkohol und Betäubungsmittel auf Kosten der Staatskasse abzugeben (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB).

Während Zeiten der Unterbringung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz - PsychKHG) oder nach § 1906 BGB ruhen die vorstehenden Weisungen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

 
I.
Durch am selben Tag rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 14.4.2010 wurde die Unterbringung von R. K., der sich nach vorläufiger Festnahme am 22.9.2009 in Untersuchungshaft bzw. einstweiliger Unterbringung befunden hatte, in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die seit der Rechtskraft des Urteils im ZfP X vollzogen wird. Nach den Feststellungen hatte sich der im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung des Untergebrachten stehende länger dauernde Konflikt mit seinen Eltern am 22.9.2009 dahin zugespitzt, dass er das Elternhaus mit der Folge eines Schadens von ca. 400.000 EUR in Brand steckte. Daran anschließend hatte er sich zunächst des Autos eines Nachbarn, das er führerlos eine Straße hinabrollen und gegen ein Baugerüst stoßen ließ (Schaden ca. 12.000 EUR), und dann seines Vaters bemächtigt, mit dem er zum Rathaus in Y fuhr, wo er eine eingerahmte historische Urkunde beschädigte. Als er auf seiner Weiterfahrt von einer Polizeistreife angehalten werden konnte, setzte er sich gegen seine Festnahme körperlich zur Wehr. Dabei war die Steuerungsfähigkeit des Untergebrachten infolge eines akuten Schubs einer hebephrenen (desorganisierten) Schizophrenie nicht ausschließbar gänzlich aufgehoben.
Der Unterbringungsverlauf war dadurch gekennzeichnet, dass weder eine vollständige Remission produktiv-psychotischer Symptome wie z.B. Einflüsterungen durch Vogelstimmen oder die Annahme des Untergebrachten, er sei der Teufel, erreicht noch eine Krankheits- und Behandlungseinsicht erarbeitet werden konnte, was eine äußerst schwankende Behandlungscompliance zur Folge hatte. Hinzu kam eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen krankheitsbedingten Einschränkungen in Form einer Negativsymptomatik mit Desorganisation und Antriebsschwäche und der Selbsteinschätzung des Untergebrachten, der nicht fähig oder (zur Aufrechterhaltung des eigenen Selbstwerts) willens ist, die dafür in seiner Erkrankung liegenden Ursachen anzuerkennen, sondern vielmehr auf ein selbstbestimmtes Leben einschließlich des - auch während des Unterbringungsverlaufs immer wieder auftretenden - Konsums von Alkohol und Drogen (bereits im Anlassurteil war der schädliche Gebrauch von Cannabis festgestellt worden) - pocht. Dies führte gleichzeitig dazu, dass der Untergebrachte sich nicht dauerhaft auf die danach gegebene Notwendigkeit eines relativ engen haltgebenden Rahmens einlassen konnte, woran auch mehrfach Belastungserprobungen in Nachsorgeeinrichtungen scheiterten.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.8.2020 ordnete das Landgericht Freiburg nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens durch Dr. Z. die Fortdauer der Unterbringung wegen vom Untergebrachten infolge seiner psychischen Erkrankung zu erwartender erheblicher Taten an. Dazu ist im angefochtenen Beschluss ausgeführt: „Da durch die im Falle einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug zu erwartenden rechtswidrigen Taten die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden, kommt auch eine Erledigung des Maßregelvollzugs nach § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB nicht in Betracht. Der Sachverständige Dr. Z. hat in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass die psychotisch determinierten Straftaten in der Bandbreite von Sachbeschädigungen und Eigentumsdelikten über Brandstiftungen bis hin zu unvermittelten Gewaltübergriffen liegen, die im schlimmsten Fall auch zum Tode von Tatopfern führen könnten. Unter Berücksichtigung auch des Vorfalls vom Sommer 2009 am Bahnhof Kassel, bei dem sich R. K. von einem Passanten „angrimassiert“ fühlte und diesen dann ohne Vorwarnung zu Boden gestoßen und massiv getreten hatte, sieht die Strafvollstreckungskammer - anders als der Verteidiger - nicht nur eine theoretische, sondern eine mit Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehende konkrete Gefahr für die Begehung zustandsbedingter rechtswidriger Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass angesichts der nach wie vor sehr labilen psychischen Verfassung von R. K. immer wieder mit neuen Suizidversuchen zu rechnen ist, bei denen es bei etwaigen Frustrationen oder krankheitsbedingten Realitätsverkennungen zur Überzeugung der Strafvollstreckungskammer mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zu gewalttätigen Übergriffen auf Dritte oder zu „Kollateralschäden“ bei diesen mit der Gefahr erheblicher - auch körperlicher - Schäden kommen kann.“
Gegen diesen ihm am 18.8.2020 zugestellten Beschluss wendet sich der Untergebrachte mit der am 21.8.2020 eingelegten sofortigen Beschwerde, mit der die Unverhältnismäßigkeit weiterer Unterbringung geltend gemacht wird.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet, weil die weitere Vollstreckung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 StGB unverhältnismäßig und deshalb für erledigt zu erklären ist.
1. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das sich daraus ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die Entscheidungen über die Aussetzung bzw. Erledigung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BVerfGE 70, 297, 311). Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf daher nur fortgesetzt werden, wenn der damit verbundene Eingriff in das Freiheitsgrundrecht zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zum Grad der von ihm ausgehenden Gefahr nicht außer Verhältnis steht (BVerfGE 70, 297, 312). Die Beurteilung hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr ist hinreichend zu konkretisieren. Der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu bestimmen, da deren bloße Möglichkeit die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen vermag. Bei alledem ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen (BVerfGE 70, 297, 313). Außerdem sind die voraussichtlichen Wirkungen der im Falle der Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 2 StGB) und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe gemäß §§ 68a, 68b StGB zu berücksichtigen (BVerfGE 70, 297, 314 f.; RuP 2014, 50; StV 2014, 148). Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (BVerfGE 70, 297, 315 f.; BVerfG FamRZ 2010, 532; NStZ-RR 2013, 72 ; RuP 2014, 50; StV 2014, 148).
Dauert die Unterbringung - wie vorliegend - zehn Jahre (zur Berechnung der Frist OLG Karlsruhe - Senat - RuP 2018, 47 und 256; NStZ-RR 2018, 127), wird der Verhältnismäßigkeitsmaßstab durch die gesetzliche Regelung in § 67d Abs. 3 und 6 Satz 3 StGB dahin konkretisiert, dass die Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig ist, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Dazu bedarf es der konkreten auf Tatsachen gestützten Feststellung, dass entsprechende Taten mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades drohen; die bloße Möglichkeit reicht ebenso wenig wie die bloße Gefahr schwerer seelischer oder körperlicher Schädigung von Opfern zur Feststellung einer ungünstigen Prognose nicht aus (BT-Drs. 18/7244 S. 33, 35 f.; OLG Karlsruhe - Senat - RuP 2018, 47; OLG Rostock NStZ-RR 2017, 31).
2. Bei Anwendung dieses Maßstabes erweist sich der weitere Vollzug der Maßregel nicht mehr als verhältnismäßig.
a) Dabei schließt sich der Senat zunächst der im angefochtenen Beschluss vorgenommenen, auf der Beurteilung durch die Behandler im ZfP X und des Sachverständigen Dr. Z. beruhenden und mit vorausgehenden Begutachtungen übereinstimmenden Bewertung an, dass der Untergebrachte bei einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug aufgrund seiner fehlenden Krankheitseinsicht und seines hohen Autonomiebedürfnisses sich nicht an Vorgaben halten wird, die zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung und der Eindämmung der sich daraus ergebenden Risiken für ihn und seine Umgebung erforderlich sind, namentlich keine antipsychotisch wirksamen Medikamente einnehmen und Alkohol und Betäubungsmittel konsumieren wird. Hinzu kommt, dass der Untergebrachte infolge der krankheitsbedingten Einschränkungen nicht in der Lage sein wird, sein Leben selbst zu organisieren und die dazu erforderliche Hilfe in Anspruch zu nehmen bzw. zu akzeptieren. Es ist deshalb rasch mit einer erheblichen Überforderung und damit einhergehender psychischer Destabilisierung des Untergebrachten zu rechnen, dem nach derzeitigem Erkenntnisstand nach einer Beendigung der Unterbringung die Obdachlosigkeit droht.
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b) Der Senat teilt auch die - ebenfalls auf die sachverständige Beurteilung durch die Behandler und Dr. Z. zurückgehende - Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, dass eine Entgleisung des psychischen Zustandes des Untergebrachten die Gefahr konflikthaften Verhaltens und daraus resultierenden rechtswidrigen Verhaltens massiv erhöht. Bei der Bewertung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit rechtswidrigen Verhaltens ist indes zu differenzieren.
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2) Soweit im angefochtenen Beschluss auch die Wahrscheinlichkeit weiterer Brandstiftungen angenommen wird, waren zwar im Verlauf der Unterbringung immer wieder mal entsprechende verbale Androhungen des Untergebrachten zu verzeichnen, die eine gedankliche Befassung des Untergebrachten damit belegen, ohne dass sich jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefahr der tatsächlichen Umsetzung ergeben haben. Sowohl die Behandler des ZfP X als auch der anstaltsexterne Sachverständige Dr. Z. haben denn auch in ihren gutachterlichen Äußerungen betont, dass die mit zur Unterbringungsanordnung führende Brandlegung im Elternhaus als Gipfelpunkt der längeren Auseinandersetzung mit den Eltern einzustufen und wegen dieser spezifischen Deliktsdynamik kein erhöhtes Risiko für die Begehung vergleichbarer Taten anzunehmen ist.
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2) Bezüglich tätlicher Übergriffe auf andere wird sowohl in der Stellungnahme des ZfP X vom 7.4.2020 als auch im Gutachten des Sachverständigen Dr. Z. vom 1.5.2020, der sich dazu auch bei der mündlichen Anhörung am 24.6.2020 ergänzend geäußert hat, nachvollziehbar dargelegt, dass insoweit bei der zu erwartenden psychischen Destabilisierung nach einer Entlassung ein erhebliches Risiko besteht. Weder die Behandler noch Dr. Z. haben sich dabei aber zu einer verlässlichen Konkretisierung der sich daraus ergebenden Gefahren für andere in der Lage gesehen. Soweit Dr. Z. in seinem schriftlichen Gutachten auch einen tödlichen Ausgang für möglich erachtet hat, musste er jedoch gleichzeitig konstatieren, dass sich die Intensität derartiger Gewalthandlungen nicht vorhersagen lässt. Bei der rechtlichen Einordnung der Gefährlichkeit des Untergebrachten ist insoweit einerseits zu berücksichtigen, dass es mit dem Vorfall in Kassel vom Sommer 2009 jedenfalls einmal für das Opfer völlig unvorhersehbar zu erheblicher körperlicher Misshandlung, vermutlich infolge einer krankheitsbedingten Personenverkennung seitens des Untergebrachten, kam. Gleichwohl blieb es auch bei dieser Tat - den Feststellungen im Ausgangsurteil zufolge - bei Prellungen im Gesicht, am Hals und am Ellbogen, wie auch punktuell im Unterbringungsverlauf zu beobachtende Tätlichkeiten in Form von Schlägen nicht zu nennenswerten Verletzungen führten. Dass mit einem höheren Grad von Wahrscheinlichkeit tätliche Angriffe des Untergebrachten auf andere nicht nur die Eignung zur schweren seelischen oder körperlichen Schädigung haben, sondern diese - wie dies nach der gesetzgeberischen Entscheidung in § 67d Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 StGB Voraussetzung für die Unterbringung über zehn Jahre hinaus ist - tatsächlich auch herbeiführen werden, vermag der Senat danach auf der Grundlage der aus der Vorgeschichte und dem Unterbringungsverlauf zu gewinnenden Erkenntnisse nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Bei der Gefahrenprognose ist zudem in die Bewertung mit einzubeziehen, dass die mit einer Erledigung der Maßregel kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 6 Satz 4 StGB) eine zumindest punktuelle Überwachung des Untergebrachten erlaubt, die es ermöglicht, bei entsprechenden Zuspitzungen unter den Voraussetzungen des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz - PsychKHG) akuten Gefährdungen Dritter durch eine befristete Unterbringung des Untergebrachten zu begegnen. Gleiches gilt im Hinblick auf die nach der Einschätzung der Behandler im ZfP X und des Sachverständigen Dr. Z. bestehende Suizidgefahr, die nach der gesetzlichen Regelung bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung gemäß §§ 63, 67d StGB ohne Bedeutung ist.
III.
13 
Nach den vorstehenden Ausführungen liegen die Voraussetzungen dafür, gemäß § 67d Abs. 6 Satz 5 StGB den Nichteintritt der Führungsaufsicht anzuordnen, nicht vor.
14 
Da bei Berücksichtigung des Unterbringungsverlaufs eine positive Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes des Untergebrachten und der sich daraus ergebenden Gefahren für die Allgemeinheit auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist, ist die Dauer der Führungsaufsicht auf das gesetzlich zulässige Höchstmaß von fünf Jahren festzusetzen (§ 68c Abs. 1 Satz 1 StGB).
15 
Für diese Zeit ist dem Untergebrachten nach der zwingenden gesetzlichen Anordnung in § 68a Abs. 1 StGB eine Bewährungshelferin bzw. ein Bewährungshelfer zu bestellen; im Hinblick auf die sich aus der psychischen Erkrankung und dem Umgang des Untergebrachten damit ergebenden besonderen Betreuungsanforderungen hält der Senat dabei die Betreuung durch eine hauptamtliche Kraft für erforderlich.
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Die dem Untergebrachten erteilten Weisungen verfolgen den Zweck einer engmaschigen Überwachung, um auf Veränderungen im Gesundheitszustand des Untergebrachten und daraus resultierende Zuspitzungen der Gefährlichkeit für andere rasch und angemessen reagieren zu können. Mit der Vorstellungsweisung (Nr. 3 d) soll zugleich die Möglichkeit eröffnet werden, die Bereitschaft des Untergebrachten zu der aus medizinischer Sicht erforderlichen psychiatrischen Behandlung zu fördern. Da der Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln sich erfahrungsgemäß bei Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis destabilisierend auswirkt, soll mit den Urinkontrollen die Einnahme solcher Substanzen nachvollziehbar gemacht werden, um das daraus erwachsende Risiko besser einschätzen zu können. Während die erteilten Weisungen auch in ihrer Gesamtheit keine unzumutbaren Anforderungen an den Untergebrachten stellen, hat der Senat von einer an sich indizierten Abstinenzweisung im Hinblick darauf, dass der Untergebrachte den Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln nach der Einschätzung des ZfP X nicht steuern kann, aus Verhältnismäßigkeitsgründen abgesehen (vgl. BVerfG NJW 2016, 2170). Der Untergebrachte wird jedoch aus Sicht des Senats gut beraten sein, nicht nur den Konsum von Alkohol und Drogen zu unterlassen, sondern auch den Empfehlungen des ZfP X zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung nachzukommen, um tätliche Entgleisungen zu verhindern. Denn bei der Begehung weiterer Aggressionstaten wird nicht nur die Anordnung befristeter Unterbringung, sondern auch zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für eine erneute Unterbringung nach § 63 StGB vorliegen, für die die Beschränkungen des § 67d Abs. 6 StGB nicht gelten.
17 
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Weisungen zur Mitteilung eines Wohnsitzwechsels an die Aufsichtsstelle (Nr. 3 b erster Teil), zur Kontakthaltung mit der Bewährungshilfe (Nr. 3 c), zur Vorstellung bei der Forensischen Ambulanz (Nr. 3 d) und die Abgabe von Urinkontrollen betreffend (Nr. 3 e) strafbewehrt sind, d.h. Verstöße hiergegen können gemäß § 145a StGB strafrechtlich geahndet werden.
IV.
18 
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StGB.

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