Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Rv 34 Ss 789/21

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14.7.2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Freiburg zurückverwiesen.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht Freiburg verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 9.7.2020 wegen Verstoßes gegen das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 EUR. Auf die Berufung des Angeklagten sprach das Landgericht den Angeklagten mit Urteil vom 14.7.2021 frei, weil es zum einen nicht ausschließen zu können meinte, die vermummende Aufmachung sei den Wetterbedingungen geschuldet gewesen, zum anderen dem Urteilsspruch zugrundelegte, dass eine Vermummung, die nicht auf die Verhinderung der Identifizierung durch die Ordnungsbehörden, sondern durch Dritte gerichtet sei, nicht gegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG verstoße. Hiergegen richtet sich die auf form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision der Staatsanwaltschaft, mit der Mängel in der Urteilsdarstellung und bei der Beweiswürdigung geltend gemacht, aber auch die Rechtsauffassung des Landgerichts bei der Auslegung von § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG beanstandet wird.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet; sie führt zur umfassenden Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO).
Das angefochtene Urteil hält in mehrfacher Hinsicht der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die mit der Revision vorgebrachten Einwendungen erweisen sich als zutreffend.
1. Die Urteilsgründe genügen bereits nicht vollständig den formellen Anforderungen, die von Gesetzes wegen an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind.
a) Wird der Angeklagte freigesprochen, bestimmt § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO, dass die Urteilsgründe ergeben müssen, ob der Angeklagte für nicht überführt (Freispruch aus tatsächlichen Gründen) oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist (Freispruch aus rechtlichen Gründen). Dazu bedarf es neben einer Darstellung des Anklagevorwurfs einer Darlegung des festgestellten Sachverhalts mittels einer geschlossenen Darstellung derjenigen Tatsachen zum objektiven und subjektiven Sachverhalt, die das Gericht für erwiesen hält. Erst auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Denn nur hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (st. Rspr., zuletzt BGH, Urteile vom 14.4.2021 - 5 StR 102/20, und vom 26.1.2022 - 6 StR 395/21, jew. juris, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 267 Rn. 33, 33a, jew. m.w.N.).
b) Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, weil nur bruchstückhaft im Rahmen der Beweiswürdigung Feststellungen zum objektiven Sachverhalt getroffen werden, so dass dem Senat eine verlässliche Prüfung des ersichtlich bejahten objektiven Tatbestands eines Verstoßes gegen §§ 17a Abs. 2 Nr. 1, 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG nicht möglich ist.
2. Soweit der Freispruch darauf beruht, dass die Kammer wegen der festgestellten Wetterbedingungen - herbstliche Abendkühle mit Temperaturen zwischen 3,7° C und 7,1° C, durchgehender Nieselregen - zugunsten des Angeklagten angenommen hat, er habe gefroren und deshalb seine Kapuze übergezogen und seinen Schal „zum Zweck des Kälteschutzes“ bzw. „um nicht zu frieren“ (UA S. 4) über die Nase gezogen, beruht dies auf einer nicht tragfähigen Beweiswürdigung.
a) Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§§ 46 OWiG, 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Betroffenen zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt, an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt oder sich die Schlussfolgerungen des Tatrichters so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind. Denn die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus (BGH BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26). Die Beweiswürdigung muss deshalb auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage unter vollständiger Ausschöpfung des verfügbaren Beweismaterials beruhen. Dies ist in den Urteilsgründen in einer dem Erfordernis der rationalen Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung entsprechenden Weise darzulegen (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 15; NStZ-RR 2008, 148, 149 f.). Aus den Urteilsgründen muss sich ergeben, dass alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in die Beweiswürdigung einbezogen worden sind (BGHSt 44, 153, 159; Miebach in MK-StPO, § 261 Rn. 108 m.w.N.) und gezogene Schlussfolgerungen nicht lediglich Vermutungen sind, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt (BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26; NStZ 2019, 717).
b) Der vom Landgericht aus den Wetterbedingungen auf die Motivation des Angeklagten für seine Aufmachung gezogene Schluss lässt eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der zur gegenteiligen Annahme drängenden Einlassung des Angeklagten vermissen, wonach er „sich aus Angst vor einer Identifizierung durch die „Nazis“ vermummt“ habe, „weil er nicht von den Teilnehmern des AfD-Aufzuges, der in unmittelbarer Nähe an dem Angeklagten vorbeigezogen sei, fotografiert oder gefilmt habe wollen“ (UA S. 5). Die knappe Ausführung im angefochtenen Urteil, dass dies der vom Landgericht vorgenommenen Bewertung nicht entgegenstehe, stellt danach eine bloße Behauptung ohne ausreichende tatsächliche Grundlage dar.
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3. Schließlich vermag sich der Senat auch nicht der den Freispruch weiter tragenden einschränkenden Auslegung von § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG anzuschließen.
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a) Wie das Kammergericht (Urteil vom 7.10.2008 - (4) 1 Ss 486/07 = StV 2010, 637 und Beschluss vom 11.12.2012 - (4) 161 Ss 198/12 (310/12) = NStZ 2013, 178) und das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 23.9.2013 - 2 OLG 21 Ss 693/13, juris) - ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.1.2021 - 1 OLG 2 Ss 87/20 = NStZ 2022, 243 - unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik überzeugend dargelegt haben, ist § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG vom Gesetzgeber bewusst als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet worden, weil das Auftreten Vermummter die Bereitschaft zur Gewalt und zur Begehung von Straftaten indiziere und provoziere, Vermummte bei einer Demonstration regelmäßig den Kern der Gewalttäter stellten und diejenigen Demonstrationsteilnehmer, die ohnehin zur Anwendung von Gewalt neigten, in ihrer Gewaltbereitschaft bestärkten (BT-Drs. 11/4359 S. 14). Eine einschränkende Auslegung, wonach eine lediglich aus Gründen des Selbstschutzes erfolgte Vermummung als nicht tatbestandsmäßig anzusehen sei (LG Hannover StV 2010, 640; AG Tiergarten, Urteils vom 21.4.2005 - 256 Cs 81 Js 1217/04, juris; AG Rotenburg a.d. Wümme, Urteil vom 12.7.2005 - 7 Cs 523 Js 23546/04, juris; AG Wuppertal, Beschluss vom 2.12.2015 - 25 Ds 521 Js 17/15, juris; Deutscher Bundestag Wissenschaftliche Dienste, Das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot, 2018 - WD 3 - 3000 - 313/18 S. 6; Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, § 17a VersG Rn. 6; Lembke in Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl., § 17a VersG Rn. 62; Güven NStZ 2012, 425; dagegen MK-Tölle, StGB, 4. Aufl., § 17a VersG Rn. 30), ist damit nicht vereinbar. Vielmehr sind solche Fallgestaltungen der Anlass für den Gesetzgeber gewesen, in § 17a Abs. 3 Satz 2 VersG eine Befreiung vom Vermummungsverbot durch behördliche Erlaubnis zu schaffen (BT-Drs. 11/4359 S. 14; Dietzel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl., § 17a VersG Rn. 15). Im Hinblick auf diese Befreiungsmöglichkeit ist nach Auffassung des Senats eine einschränkende Auslegung auch nicht geboten, um eine unverhältnismäßige Beschränkung der grundrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) zu verhindern (vgl. Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 228. ErgLfg, § 17a VersG Rn. 1).
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b) Die auf die Einlassung des Angeklagten gestützte Annahme, die Vermummung des Angeklagten habe nicht die Verhinderung der Identifizierung durch die Polizei oder die Ordnungsbehörde bezweckt, sondern habe ausschließlich der Verbergung der Identität gegenüber Teilnehmern der Gegendemonstration im Hinblick auf die Befürchtung von diesen ausgehender Repressalien gedient, lässt danach die Tatbestandsmäßigkeit einer Vermummung nicht entfallen, sondern kann, nachdem die Annahme einer Rechtfertigung fern liegt (vgl. dazu KG a.a.O.), nur im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden.

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