Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe (3. Strafsenat) - 3 ORs 32 SRs 439/23

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft M. gegen das Urteil des Landgerichts M. vom 26. April 2023 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StPO).

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht M. verurteilte die Angeklagte am 09.05.2022 wegen Verletzung von Privatgeheimnissen zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 150 Euro. Das Landgericht M. hat am 26.04.2023 die dagegen gerichtete, auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen und auf die Berufung der Angeklagten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Angeklagte aus Rechtsgründen freigesprochen.

2

Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft M. mit ihrer Revision. Im Rahmen der allein erhobenen Sachrüge beanstandet sie die vom Landgericht getroffenen Feststellungen als zum Teil widersprüchlich und die Beweiswürdigung als lückenhaft. Sie rügt zudem, die Kammer habe den Begriff des „Geheimnisses“ teilweise verkannt und zu Unrecht den Erlaubnistatbestand des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB bejaht. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel nur in dem zuletzt genannten Punkt beigetreten.

II.

3

Die Revision ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

4

1. Das Landgericht hat im Urteil vom 26.04.2023 folgende Feststellungen getroffen:

5

„Die Angeklagte ist Rechtsanwältin und als Fachanwältin für Strafrecht tätig.

6

Mit Schriftsatz vom 25.9.2019 zeigte die Angeklagte im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft M. die Vertretung des Beschuldigten S. an und erhielt am 30.09.2019 Akteneinsicht.

7

S. lag zur Last, er habe am 25.05.2019 die Geschädigte G., die er auf dem Stadtfest kennengelernt hatte und die mit ihm in sein Tonstudio in M. gekommen war, mit Gewalt zur Durchführung des Oralverkehrs genötigt und mit seinen Fingern vaginal penetriert, wobei er gedroht habe, sie abzustechen, und zur Bekräftigung seine Drohung ein Messer gezeigt. Danach habe er sie in erheblichem Umfang – wenn auch nur oberflächlich – verletzt. S. befand sich ab 27.05.2019 in Untersuchungshaft, wobei gemäß § 119 StPO die Kontrolle seiner Außenkontakte angeordnet worden war.

8

S. hatte seiner Verteidigerin, der Angeklagten, berichtet, auf dem Stadtfest habe ihn ein Security-Mitarbeiter bereits am Abend vor den Mädels – der Geschädigten und ihrer Freundin – gewarnt, die er schon mit anderen Männern turtelnd gesehen habe. Zudem war der Angeklagten zugetragen worden, die Geschädigte habe zuvor einen anderen Jungen fälschlich der Vergewaltigung bezichtigt. Er (Anm. d. Senats.: gemeint ist S.) hatte sie gebeten, seinen Bekannten A damit zu beauftragen, diesen Zeugen (Anm. d. Senats: gemeint ist der Security-Mitarbeiter) ausfindig zu machen. A. seinerseits hatte bei einem Besprechungstermin bei der Angeklagten von sich aus angeboten, dabei zu helfen, die Unschuld des S. zu beweisen.

9

Daher übergab die Angeklagte an einem nicht bekannten Tag im Oktober 2019 dem A. zwei Kopien aus der Ermittlungsakte. Das eine Bild zeigte die Geschädigte in der Tatnacht, wie sich auch aus der Beschriftung ergab. Sie war vollständig bekleidet, auf ihrem T-Shirt waren Blutflecken zu sehen, sie wirkte verweint und in ihrer rechten Ellenbeuge war eine in die Vene eingeführte und mit einem großen weißen Pflaster fixierte Braunüle nebst Schlauch zu erkennen. Auf diesem Blatt vermerkte A. die ihm von der Angeklagten mitgeteilten Daten der Geschädigten, nämlich ihren Namen, ihre Anschrift und ihre Mobiltelefonnummer sowie den Namen der Freundin. Die weitere Kopie zeigte zwei Bilder einer Überwachungskamera einer Tankstelle, auf der die Geschädigte zu sehen war, wobei sie über ihrem T-Shirt eine dunkle Jacke trug. Zudem hatte A. auf einem dritten Blatt die Namen der Freunde des S. notiert.

10

Der Umstand, dass G. am 25.05.2019 mutmaßlich Opfer einer Gewalttat geworden war, war bis dahin lediglich den Ermittlungsbehörden und dem Angeklagten (Anm. d. Senats: gemeint ist S.) und seinen Verteidigern bekannt gewesen.

11

Zwischen der Angeklagten und A. bestand Einigkeit, dass dieser den Zeugen ausfindig machen und sich auch in den sozialen Medien nach dem Leumund der Geschädigten umhören solle. Den Auftrag, die damalige Geschädigte zu kontaktieren, erhielt er nicht. Zudem wurde er von der Angeklagten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

12

Dabei war der Angeklagten bekannt, dass A. erheblich u.a. wegen Gewaltdelikten vorbestraft war. So war er durch Urteil des Amtsgerichts H. wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu der Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, durch Urteil des Amtsgerichts M. wegen Beihilfe zum schweren Raub u.a. unter Einbeziehung der Strafe aus dem vorangegangenen Urteil zu der Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und – verteidigt von der Angeklagten – durch Urteil des Amtsgerichts M. wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.

13

Es ist nicht bekannt, ob und welche Tätigkeiten A. unter Verwendung der ihm überlassenen Unterlagen entfaltete. Ergebnisse eventueller Tätigkeiten wurden nicht bekannt. Die Unterlagen wurden in der Nacht 3./4. April 2020 bei einer Durchsuchung wegen des Verdachts des Besitzes von Betäubungsmitteln in der Bauchtasche des A. aufgefunden.

14

Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts M. vom 15.05.2020 wurde S. wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung erfolgte nicht, da die Aussagen der Geschädigten zu den Sexualkontakten nicht in einer Weise konstant waren, die bei der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation für die Überzeugungsbildung erforderlich gewesen wäre.“

15

Die Angeklagte ließ sich ausweislich der Urteilsgründe u.a. unwiderlegt dahin ein, dass sie von ihrem Mandanten S. gegenüber „dem Ermittler A.“ von der Schweigepflicht entbunden worden sei.

16

2. Das Urteil, mit dem die Angeklagte, gestützt auf § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB, vom Vorwurf eines Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB freigesprochen wurde, hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

17

Zu den sich aus § 267 Abs. 5 S. 1 StPO ergebenden Anforderungen gilt allgemein, dass die Gründe des Urteils dem Revisionsgericht eine umfassende Nachprüfung auch einer freisprechenden Entscheidung ermöglichen müssen. Erforderlich ist daher, dass bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen die Urteilsgründe den festgestellten Sachverhalt wiedergeben und sodann darlegen, aus welchen Gründen die festgestellte Tat nicht strafbar ist. Es bedarf derart geschlossener Feststellungen zur Sache, dass erkennbar ist, welches tatsächliche Geschehen Bezugspunkt der rechtlichen Würdigung ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1983 – 4 StR 517/83 -, juris Rn 7; OLG Bremen, Urt. v. 23.02.2023 – 1 Ss 48/22 -, juris Rn 34 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe.

18

a. Gegen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen und die zugrundeliegende Beweiswürdigung bestehen keine Bedenken.

19

Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatgericht. Es hat sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist oder mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht. Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 27.01.2022 – 3 StR 74/21 -, juris Rn 14; Urt. v. 19.07.2023 – 2 StR 48/22 -, juris Rn 12 m.w.N.).

20

aa. Gemessen hieran ist die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil, insbesondere zu der Frage, ob und gegebenenfalls welchen Auftrag die Angeklagte dem Zeugen A. erteilte, weder in sich widersprüchlich, lückenhaft oder in sonst erheblicher Weise mängelbehaftet. Die Kammer hat die „abschließende“, wörtlich zitierte Einlassung der – erstinstanzlich schweigenden - Angeklagten nicht hingenommen, sondern zu deren Überprüfung die schriftliche Erklärung der Angeklagten zu dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt, die sie am 20.04.2020 in der Hauptverhandlung gegen ihren damaligen Mandanten S. abgegeben hatte, in die Berufungshauptverhandlung eingeführt, die in jenem Verfahren gegen S. zuständige Strafkammervorsitzende und die zuständige Staatsanwältin als Zeuginnen insbesondere auch zu dem Inhalt der seinerzeitigen Zeugenaussage des A. gehört und den handelnden Polizeibeamten zu den näheren Umständen der in der Nacht des 03.04./04.04.2020 erfolgten Sicherstellung der hier gegenständlichen Unterlagen bei dem Zeugen A. befragt. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Beweiserhebungen und der Zeugnisverweigerung durch den Zeugen A. in der Berufungshauptverhandlung ist das Landgericht mit tragfähiger Begründung zu der Überzeugung gelangt, dass die Einlassung der Angeklagten, sie habe den beim Stadtfest (ebenfalls) „als Security“ tätigen Zeugen A. mit Ermittlungen zur Entlastung ihres Mandanten S. u.a. auch in sozialen Medien beauftragt und ihm deshalb die Kopien aus der Ermittlungsakte, verbunden mit der Verpflichtung zur Verschwiegenheit, ausgehändigt, in Ermangelung anderweitiger (z.B. eine geplante Einwirkung auf die Geschädigte nahelegender) Anhaltspunkte nicht zu widerlegen sei. Ein Aufklärungsmangel ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht.

21

bb. Die Feststellungen bzw. die Urteilsgründe sind in Bezug auf die (Ergebnisse der) von dem Zeugen A. entfalteten Ermittlungstätigkeiten nicht widersprüchlich. Der Zeuge führte zwar nach den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Angaben der Angeklagten solche Tätigkeiten erfolglos durch; dass dies – abweichend von den getroffenen Feststellungen - auch „unter Verwendung der ihm überlassenen Unterlagen“ aus der Akte erfolgte oder konkrete Ermittlungsergebnisse erbrachte, lässt sich der Beweiswürdigung jedoch nicht entnehmen.

22

b. Die Auffassung des Landgerichts, das Handeln der Angeklagten sei nach § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB letztlich nicht strafbar gewesen, ist nicht zu beanstanden.

23

aa. Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat die Berufungskammer im Ergebnis zutreffend als erfüllt angesehen.

24

§ 203 Abs. 1 StGB schützt den persönlichen Lebens- und Geheimbereich, der im Individualinteresse Betroffener von Trägern solcher Berufe nicht verletzt werden soll, denen der Einzelne Geheimnisse regelmäßig anvertrauen muss (vgl. Fischer/Anstötz, in: Fischer, StGB, 72. Aufl., § 203 Rn 2, 3 m.w.N.; Hilgendorf, in: LK-StGB, 13. Aufl., § 203 Rn 23 ff.; Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 203 Rn 3 ff.). Die Strafvorschrift setzt die Offenbarung eines fremden Geheimnisses voraus, das dem Täter als Angehörigem einer der dort bezeichneten Berufsgeheimnisträger anvertraut oder sonst bekannt geworden ist.

25

Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem Einzelnen oder einem beschränkten (bestimmbaren) Kreis von Personen bekannt oder zugänglich sind, an deren Geheimhaltung der Betroffene ein – von seinem Standpunkt aus – berechtigtes Interesse hat und die nach seinem Willen geheim gehalten werden sollen (vgl. Fischer/Anstötz, a.a.O., Rn 8; Hilgendorf, a.a.O., Rn 32 ff.). Dem Berufsgeheimnisträger muss das Geheimnis kraft Berufsausübung bekannt geworden sein. Ob darüber hinaus zu verlangen ist, dass der Berufsgeheimnisträger das Geheimnis im Rahmen einer Vertrauensbeziehung oder einer typischerweise auf Vertrauen beruhenden Sonderbeziehung erfährt, die zu Dritten nicht besteht, mit der Folge, dass reine Drittgeheimnisse nicht unter den Begriff des Geheimnisses im Sinne von § 203 Abs. 1 StGB fallen, ist umstritten (so: Hoyer, in: SK-StGB, 10. Aufl., § 203 Rn 26; Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 43a Rn 70 u. 84; Praß, in. BeckOK BRAO, Stand 01.08.2022, § 43a Rn 104; Jungk, in: Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 6. Aufl., Kap. IV Rn 174; Rüpke, NJW 2002, 2835; offengelassen: BGHSt 33, 148; OLG Köln, NStZ 1983, 412; vgl. auch BGH [Zivilsenat], NJW 2011, 1077).

26

Der Senat folgt, abweichend vom Verteidigungsvorbringen, der Ansicht, dass es nur darauf ankommt, ob der Berufsgeheimnisträger von dem Geheimnis kraft Berufsausübung Kenntnis erlangt hat, für deren Richtigkeit bereits der Gesetzeswortlaut spricht (so auch: OLG Hamburg, NJW 1962, 689 zu § 300 StGB a.F.; OLG Köln, NJW 2000, 3656; inzidenter BVerfG NJW 2002, 2307; Kargl, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB, 6. Aufl., § 203 Rn 32 f.; Cierniak/Niehaus, in: MK-StGB, 4. Aufl., § 203 Rn 27; Dannecker, in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 3. Aufl., § 203 Rn 57; von der Meden/Schwerdtfeger/Petersen, StraFo 2024, 202, 205).

27

Ungeachtet dessen war das verfahrensgegenständliche Geheimnis, das der Angeklagten in ihrer beruflichen Eigenschaft als Verteidigerin des S. im Wege der Akteneinsicht „bekannt geworden“ ist (vgl. OLG Köln, NJW 2000, 3656) und das sie dem Zeugen A. offenbarte, kein reines Drittgeheimnis der Geschädigten G. Auf Grundlage des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe ist davon auszugehen, dass als tatbestandsmäßiges „Geheimnis“ hier die Verfahrensrolle der - durch die o.g. persönlichen Daten und aktenkundige Lichtbilder individualisierten – Anzeigeerstatterin G. zu betrachten ist, die sich als Opfer und den S. als Täter einer schweren Vergewaltigung bezeichnete. Diese zum Tatzeitpunkt nur den Ermittlungsbehörden und Verfahrensbeteiligten bekannten Umstände, an deren Geheimhaltung die Anzeigeerstatterin bis zur etwaigen Durchführung einer (öffentlichen) Hauptverhandlung ein im angefochtenen Urteil nachvollziehbar begründetes berechtigtes Interesse hatte, waren nach Auffassung des Senats jedoch gleichermaßen – quasi spiegelbildlich – ein mandatsbezogenes Geheimnis des S. als von ihr Beschuldigter im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft M.

28

Die in Rede stehende Geheimnisoffenbarung durch die Angeklagte war daher im Ergebnis tatbestandsmäßig.

29

bb. Die Voraussetzungen des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB hat die Strafkammer ebenfalls zutreffend bejaht, wobei dies nicht, wie von ihr angenommen, zu einem Tatbestandsausschluss, sondern zur Rechtfertigung des tatbestandsmäßigen Handelns führt (vgl. BT-Drucks 18/11936, S. 28; Fischer/Anstötz, a.a.O., § 203 Rn 48).

30

Der Senat muss daher nicht die äußerst umstrittene Frage entscheiden, ob – dem aktuellen Vortrag der Verteidigung entsprechend – das verfahrensgegenständliche Handeln der Angeklagten als Verteidigerin des S., d.h. die Offenbarung von
(Dritt-)Geheimnissen aus der Ermittlungsakte, bereits aufgrund der diesbezüglich erteilten Einwilligung ihres Mandanten als „Herrn des Geheimnisses“ nicht „unbefugt“ im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB war (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 – 7 C 23/18 -, juris Rn 29 f.; Anwaltsgericht Schwerin, AnwBl 2007, 716; Pop, in: Handbuch des Strafrechts, Bd. 4, 2019, § 15 Rn 24; Hoyer, a.a.O., § 203 Rn 91; von der Meden/Schwerdtfeger/Petersen, StraFo 2024, 202, 206; Henssler, a.a.O., § 43a Rn 83; Praß, a.a.O., Rn 104; Rüpke, NJW 2002, 2835) oder ob für eine Offenbarungsbefugnis - jedenfalls auch - die Einwilligung der ebenfalls Geheimnisbetroffenen G. erforderlich gewesen wäre (so z.B.: OLG Hamburg, a.a.O.; Kargl, a.a.O., § 203 Rn 106; Cierniak/Niehaus, a.a.O., § 203 Rn 86; Rogall, NStZ 1983, 412, 414).

31

Auch die Frage, ob § 32f Abs. 5 StPO (u.a.) für Verteidiger, denen Akteneinsicht gewährt wird, eine gesetzliche Befugnis zur Offenbarung bzw. Verwendung von Akteninhalten und personenbezogenen Daten mit der Wirkung eines materiell-rechtlichen Rechtfertigungsgrundes darstellt, wenn diese Offenbarung/Verwendung im Einklang mit der Zweckbindung steht, d.h. zu Verteidigungszwecken erfolgt (vgl. Wessing, in: BeckOK StPO, Stand 01.01.2025, § 32f Rn 33; Lauterwein, NStZ 2024, 136, 144; von der Meden/Schwerdtfeger/Petersen, StraFo 2024, 202, 208), kann der Senat ebenso offen lassen wie die weitergehende Frage, ob ein Verteidiger – insbesondere mit Blick auf sein Recht, eigene Ermittlungen durchzuführen (vgl. BGHSt 46,53) - auf Grundlage von § 32f Abs. 5 StPO und mit Einwilligung seines Mandanten auch von ihm beauftragten Dritten (z.B. Detektiven) eine solche Offenbarungsbefugnis vermitteln kann.

32

(1) Nach § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB dürfen die in den Absätzen 1 und 2 Genannten, also u.a. Rechtsanwälte, fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Person erforderlich ist.

33

(a) Der Zeuge A. war eine „sonstige mitwirkende Person“ im Sinne dieses Erlaubnistatbestandes, der - nebst anderen Regelungen - durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30.10.2017 (BGBl I 2017 Nr. 71, S. 3618) in die Strafnorm eingefügt wurde.

34

Die Revision beruft sich zur Rechtfertigung ihres abweichenden Standpunkts u.a. auf die Gesetzesbegründung. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12.04.2017 ist zu dem Begriff der „sonstigen mitwirkenden Person“ Folgendes zu entnehmen (BT-Drucks 18/11936, S. 22 f.):

35

In Abgrenzung zu den berufsmäßig tätigen Gehilfen und den in Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen werden von dem Begriff der sonstigen mitwirkenden Personen diejenigen erfasst, die zwar an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der schweigepflichtigen Person mitwirken, also in diese Tätigkeit in irgendeiner Weise eingebunden werden und Beiträge dazu leisten, allerdings ohne in die Sphäre des Berufsgeheimnisträgers eingegliedert zu sein. Eine Mitwirkung an der beruflichen Tätigkeit ist nur dann gegeben, wenn die mitwirkende Person unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit der schweigepflichtigen Person, ihrer Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Verwaltung befasst ist.

36

Weiter heißt es dort:

37

Unter die mitwirkenden Tätigkeiten fallen insbesondere (Hervorhebung nicht im Original):

38

- Schreibarbeiten,

39

- Rechnungswesen,

40

- Annahme von Telefonanrufen,

41

- Aktenarchivierung und -vernichtung,

42

- Einrichtung, Betrieb, Wartung – einschließlich Fernwartung – und Anpassung informationstechnischer Anlagen, Anwendungen und Systeme aller Art, beispielsweise auch von entsprechend ausgestatteten medizinischen Geräten,

43

- Bereitstellung von informationstechnischen Anlagen und Systemen zur externen Speicherung von Daten,

44

- Mitwirkung an der Erfüllung von Buchführungs- und steuerrechtlichen Pflichten des Berufsgeheimnisträgers.

45

Grundlage der sonstigen Mitwirkung einer nicht in den Betrieb des Geheimnisträgers eingegliederten Person kann insbesondere ein Vertragsverhältnis sein. …

46

Der Entwurf will insoweit keinen möglichen Rechtsgrund, auf dem eine sonstige Mitwirkung beruhen kann, ausschließen. Einer ausdrücklichen Erwähnung im Gesetzestext bedarf es deshalb nicht. Der Begriff der sonstigen Mitwirkung an der beruflichen Tätigkeit der schweigepflichtigen Person bringt die entscheidenden Gesichtspunkte ausreichend klar zum Ausdruck:

47

- Die dritte Person muss in die berufliche Tätigkeit der schweigepflichtigen Person einbezogen sein und

48

- dies muss im Einvernehmen mit der schweigepflichtigen Person, gerade auch in mehrstufigen Auftragsverhältnissen, geschehen.

49

Unter Berücksichtigung dessen scheitert die Einordnung des Zeugen A. als sonstige mitwirkende Person nach Auffassung des Senats nicht daran, dass die Tätigkeit als nicht professioneller Privatermittler, die er im Auftrag der Angeklagten entfalten sollte, nicht dem Bereich technischer/organisatorischer Dienstleistungen zuzurechnen ist, der im Gesetzentwurf der Bundesregierung durch die vorstehend zitierte Aufzählung charakterisiert ist. Der Gesetzentwurf bringt durch das der Aufzählung vorangestellte Wort „insbesondere“ deutlich zum Ausdruck, dass eine sonstige mitwirkende Tätigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die ausdrücklich benannten und vergleichbare Tätigkeiten beschränkt sein soll. Dies wird durch den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens bestätigt, denn im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 15.12.2016 (abrufbar auf der Homepage des BMJ) fand sich das Wort „insbesondere“ an der betreffenden Textstelle noch nicht. Daran übte der Deutsche Anwaltverein in seiner Stellungnahme aus dem Januar 2017 (abrufbar unter: https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-2-17-geheimnissschutz-bei-der-mitwirkung-dritter) nachdrückliche Kritik, weil die Aufzählung hinsichtlich in Betracht kommender, z.B. auch fachlicher Mitwirkungsmöglichkeiten nicht erschöpfend sei und – da vor der Aufzählung das Wort „insbesondere“ oder „z.B.“ fehle – der Eindruck entstehe, dass mitwirkende Personen gemäß § 203 Abs. 3 StGB-E nicht deckungsgleich mit den mitwirkenden Personen des § 53a Abs. 1 StPO-E seien (der seinerzeit noch Gegenstand eines parallelen Gesetzgebungsvorhabens - Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 18/9521 - war, das erst im parlamentarischen Verfahren mit dem Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen zusammengeführt wurde). Die Kritik des Anwaltvereins hat die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf (BT-Drucks 18/11936) offensichtlich aufgegriffen, indem sie das Wort „insbesondere“ der Aufzählung sonstiger mitwirkender Tätigkeiten voranstellte und zudem in den vorgesehenen berufsrechtlichen Befugnisnormen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, u.a. § 43e Abs. 1 Satz 2 BRAO-E, die Definition des „Dienstleisters“ - gegenüber der Version des Referentenentwurfs – erweiterte, denn es entfiel die Einschränkung, mit der einzelmandatsbezogene Aufträge davon ausgenommen werden sollten. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 27.06.2017 stellen zudem ausdrücklich klar (BT-Drucks 18/12940, S. 9, 11), dass die in § 203 StGB-E und § 53a StPO-E verwendeten Begriffe der „mitwirkenden Person“ in Bezug auf den Kreis der damit erfassten Personen identisch seien und der notwendige Gleichlauf zwischen beiden Normen gewährleistet sei (vgl. zum Detektiv als mitwirkende Person eines Rechtsanwalts/Verteidigers i.S.d. § 53a Abs. 1 StPO: Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 53a Rn 5; Eschelbach, in: SSW StPO, 5. Aufl., § 53a Rn 4 u. 7; Rogall, in: SK-StPO, 5. Aufl., § 53a Rn 29; Kreicker, in: MK-StPO, 2. Aufl., § 53a Rn 4; Bader, in: KK-StPO, 9. Aufl., § 53a Rn 2a; Neubeck, in: KMR StPO, 128. Lfg., § 53a Rn 5).

50

Dafür, dass nach dem gesetzgeberischen Willen nicht professionell agierende Dienstleister/Berufsgehilfen als sonstige mitwirkende Personen nicht in Betracht kommen sollen, ist nichts ersichtlich. So ist für den (gleichlaufenden) Anwendungsbereich des § 53a Abs. 1 StPO anerkannt, dass ein soziales Abhängigkeitsverhältnis zum Berufsgeheimnisträger oder eine berufsmäßige bzw. auf Dauer angelegte Tätigkeit der mitwirkenden Person nicht erforderlich ist, sondern auch gelegentliche oder einmalige unterstützende Tätigkeiten z.B. von Freunden, Bekannten oder Familienmitgliedern erfasst sind, solange diese Tätigkeiten einen unmittelbaren Bezug zu derjenigen des Berufsgeheimnisträgers aufweisen (vgl. BT-Drucks. 18/12940, S. 11; Schmitt, a.a.O., § 53a Rn 3 u. 10; Kreicker, a.a.O., § 53a Rn 2; Neubeck, a.a.O., § 53a Rn 2 u. 4; Rogall, a.a.O., Rn 27; Huber, in: BeckOK StPO, Stand 01.01.2025, § 53a Rn 2; Bader, a.a.O., § 53a Rn 4).

51

Auch unter Berücksichtigung dessen schied der Zeuge A. zudem nicht deshalb als mitwirkende Person i.S.v. § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB aus, weil – wie die Generalstaatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil ausführt – ein bloßes, rechtlich unverbindliches Gefälligkeitsverhältnis keinen Rechtsgrund für die Mitwirkung an der beruflichen Tätigkeit des Geheimnisträgers darstelle. Entscheidend ist auch im Falle eines Gefälligkeitsverhältnisses allein, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Mitwirkung einer Person und der beruflichen Tätigkeit des Hauptberufsgeheimnisträgers besteht (vgl. BGHSt 50, 64). Ein solcher ist gegeben, wenn der Berufsgeheimnisträger die mitwirkende Person mit Aufgaben betraut, bei deren Erfüllung sie in Kontakt mit dem geheimnisgeschützten Bereich kommt bzw. bei vom Hauptberufsgeheimnisträger veranlasster Befassung des Berufshelfers mit mandatsbezogenen Unterstützungsleistungen (vgl. Schmitt, a.a.O., § 53a Rn 2; Rogall, a.a.O., § 53a Rn 14).

52

Im vorliegenden Fall bestand nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zwischen der Angeklagten als Verteidigerin und dem Zeugen A. – als zu Hilfe bereiter Freund/Bekannter des Mandanten S. und selbst auf dem Stadtfest im Security-Bereich tätig – bei der Übergabe der Kopien/Daten aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft M. „Einigkeit“, dass dieser den vom Mandanten S. beschriebenen potentiellen Entlastungszeugen (ein namentlich unbekannter, ebenfalls auf dem Stadtfest eingesetzter Security-Mitarbeiter) ausfindig machen und sich u.a. anhand ihrer Mobiltelefonnummer in den sozialen Medien nach dem Leumund der Anzeigeerstatterin G. erkundigen sollte; den Auftrag an diese heranzutreten erhielt er nicht. Er wurde zudem nach den Feststellungen der Strafkammer von der Angeklagten zur Verschwiegenheit verpflichtet und zwar – wie dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist – unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen im Falle eines Verstoßes.

53

Nach den in den Urteilsgründen mitgeteilten, nicht widerlegten Angaben der Angeklagten hat sie dem Zeugen A. den vorstehend beschriebenen „Auftrag erteilt“; dessen Ermittlungen seien jedoch erfolglos verlaufen. Am 20.04.2020, im Verfahren gegen S., hatte sie Letzteres dahin präzisiert, dass der Zeuge A. ihr in der Folge Bilder einiger Security-Mitarbeiter geschickt habe, die an dem fraglichen Ort zur fraglichen Zeit gearbeitet hätten, jedoch habe sie nicht explizit denjenigen ermitteln können, der die fragliche Aussage (d.h. die Warnung vor der mit anderen Männern flirtenden Anzeigeerstatterin) gegenüber ihrem Mandanten getätigt habe.

54

Die Angeklagte wollte nach alledem den Zeugen A. als unentgeltlichen Privatermittler in ihre Verteidigertätigkeit als mitwirkende Person einbeziehen und ihn nicht etwa rein privat und autonom für den Mandanten agieren lassen. Dies zeigt sich darin, dass sie ihm nicht nur Kopien von Aktenbestandteilen aushändigte bzw. Privatgeheimnisse der Anzeigeerstatterin G. offenbarte, sondern ihn deshalb zur Verschwiegenheit verpflichtete und ihm damit seine Einbindung in ihre Berufsgeheimnisse und die auch für ihn damit verbundenen potentiellen Strafbarkeitsrisiken bewusst machte. Der Zeuge A. mag sich zwar gefälligkeitshalber ihr gegenüber zu Ermittlungstätigkeiten bereit erklärt haben, gleichwohl aber zur Unterstützung der Verteidigungstätigkeit der Angeklagten und nicht etwa im Sinne einer davon losgelösten Privatangelegenheit (vgl. BGHSt 50, 64), so dass ein „Rechtsgrund“ vorhanden war, auf dem seine Mitwirkung beruhen sollte.

55

(b) § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB ist – mit Blick auf die erheblichen Vorstrafen des Zeugen A. - nicht einschränkend dahin auszulegen, dass eine Anwendung des Erlaubnistatbestands nur bei sorgfältiger Auswahl der mitwirkenden Person in Betracht kommt.

56

Zwar sehen die im Rahmen der Gesetzgebung zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen geschaffenen berufsrechtlichen Befugnisnormen, u.a. § 43e Abs. 2 Satz 1 BRAO, eine entsprechende – für den Mandanten nach Abs. 6 allerdings verzichtbare - Verpflichtung des Berufsgeheimnisträgers bei der Heranziehung externer Dienstleister vor. § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB enthält jedoch keine entsprechende Vorgabe und nach der Gesetzesbegründung führt die etwaige Berufsrechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht zwingend dazu, dass das Verhalten des Berufsgeheimnisträgers auch strafbar ist (BT-Drucks 18/12940, S. 8).

57

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber – wie das Gesetzgebungsverfahren zeigt - auf die Implementierung einer Strafbewehrung der berufsrechtlichen Verpflichtung zu sorgfältiger Auswahl mitwirkender Personen in § 203 StGB bewusst verzichtet. Der Referentenentwurf des BMJV vom 15.12.2016 hatte – im dortigen § 203 Abs. 4 Satz 2 StGB-E – eine solche Strafbewehrung vorgesehen: Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sollte derjenige bestraft werden, der als Berufsgeheimnisträger eine an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, nicht sorgfältig ausgewählt, zur Geheimhaltung verpflichtet und bei ihrer Tätigkeit überwacht hat. Nach vielfacher Kritik im Rahmen der Länder- und Verbändebeteiligung sah die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf vom 12.04.2017 (BT-Drucks 18/11936) - der derzeitigen Gesetzeslage entsprechend – von einer solchen, den Verstoß gegen Auswahl- und Überwachungspflichten sanktionierenden Regelung in § 204 Abs. 4 Satz 2 StGB-E ab.

58

Vor diesem Hintergrund kann – auch wenn der Gesetzgeber eine Fallkonstellation wie die vorliegende bei der Schaffung der Regelung kaum vor Augen gehabt haben dürfte - § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB ein Erfordernis sorgfältiger Auswahl der mitwirkenden Person als Voraussetzung der gesetzlichen Offenbarungsbefugnis nicht entnommen werden.

59

(c) Die Offenbarung der die Geschädigte G. betreffenden Geheimnisse gegenüber dem Zeugen A. durch die Angeklagte war – unabhängig von der Frage, ob und inwieweit auch die ihm eröffneten Angaben zu ihrer Person jeweils als Geheimnis zu betrachten sind – für die Inanspruchnahme des Zeugen als privater Ermittler „erforderlich“.

60

Mit dieser Anforderung bringt § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB zum Ausdruck, dass keine unnötige Offenbarung erfolgen darf. Der Berufsgeheimnisträger darf nicht mehr geschützte Geheimnisse preisgeben, als notwendig ist, damit er die Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Person übertragen kann. Nicht entscheidend ist hingegen, ob die Hinzuziehung des externen Mitwirkenden für die Ausübung der Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers erforderlich ist (vgl. BT-Drucks. 18/11936, S. 23; Cierniak/Niehaus, a.a.O., § 203 Rn 147; Eisele, a.a.O., § 203 Rn 51; Kargl, a.a.O., § 203 Rn 73).

61

Die Angeklagte offenbarte dem Zeugen A. die Verfahrensrolle der ihm unbekannten G. als mutmaßliches Opfer der von ihr behaupteten schweren Vergewaltigung und Körperverletzung durch den Mandanten S. und individualisierte sie durch die Bekanntgabe von deren Name und Anschrift sowie die Aushändigung der kopierten Fotos, die ihr Aussehen und ihre Bekleidung in der Tatnacht zeigten. Darüber hinaus erhielt er die Handynummer der Geschädigten für Recherchen bei Messengerdiensten und sozialen Medien.

62

Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Auffassung, das Landgericht habe im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf abstellen dürfen, dass der Zeuge A. Bilder vom Aussehen der Geschädigten mit der in der Tatnacht getragenen Kleidung benötigte, um sich im Kreis der Security-Mitarbeiter nach der Geschädigten umhören zu können, denn dafür seien die Lichtbilder wegen des strafbewehrten Offenbarungsverbots nach § 203 Abs. 4 Satz 1 StPO ungeeignet und damit nicht erforderlich gewesen.

63

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Aushändigung der Fotos von G. auch deshalb erforderlich war, weil der Zeuge A. für die Durchführung von Ermittlungen, d.h. für die Befragung potentieller Zeugen und für digitale Recherchen eine Grundlage, d.h. insbesondere – auch zur Überprüfung der Relevanz seiner etwaigen Ermittlungsergebnisse - eindeutige Identifikationsmarkmale der Geschädigten benötigte (Name, Anschrift, Aussehen) und eine genaue und stets präsente Vorstellung von ihrem Aussehen und ihrer Bekleidung in der Tatnacht haben musste. Die einmalige Betrachtung der Fotos der ihm bis dahin unbekannten und nicht näher individualisierten G. in den Räumen der Angeklagten wäre keine taugliche Ermittlungsgrundlage gewesen.

64

Auf Basis der ihm von der Angeklagten vermittelten Kenntnisse über die Geschädigte wäre der Zeuge A. in der Lage und nicht gehindert gewesen, z.B. nur unter Angabe ihres Namens in der „Security-Szene“ allgemein Erkundigungen zu ihrem Verhalten und ihren Kontakten in der Tatnacht auf dem Stadtfest, zu ihrem Leumund und zu etwaigen zurückliegenden Falschbeschuldigungen einzuholen. Dass für digitale Recherchen zwangsläufig Dritten gegenüber Geheimnisse der Geschädigten hätten offenbart werden müssen, ist nicht ersichtlich.

65

Es kommt im hier gegebenen Zusammenhang nicht darauf an, ob die Angeklagte dem Zeugen A. auch gestatten wollte bzw. gestattet hat, die ihm ausgehändigten Lichtbildkopien potentiellen Zeugen vorzulegen und ob dies – etwa auf Grundlage von § 32f Abs. 5 StPO – zu Verteidigungszwecken zulässig gewesen wäre. Insoweit ginge es nämlich nicht um die „Erforderlichkeit“ der Offenbarung durch die Angeklagte, sondern um die Frage, in welchem Umfang der Zeuge A. von der Angeklagten zur Verschwiegenheit über das Offenbarte hätte verpflichtet werden müssen.

66

Letzteres wäre wiederum allein für eine etwaige Strafbarkeit der Angeklagten nach § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB relevant, der Strafe androht, wenn es der Berufsgeheimnisträger unterlässt, die mitwirkende Person zur Geheimhaltung zu verpflichten.

67

Voraussetzung einer solchen Strafbarkeit ist jedoch zusätzlich – im Sinne einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit (BT-Drucks. 18/11936, S. 29) –, dass die mitwirkende Person ihrerseits vorsätzlich unbefugt ein geschütztes Geheimnis offenbart. Hier konnte aber das Berufungsgericht - unabhängig von der Frage, ob ein entsprechender Tatvorwurf seiner Kognitionspflicht unterfallen wäre - nicht feststellen, „ob und welche Tätigkeiten der Zeuge A. unter Verwendung der ihm überlassenen Unterlagen“ entfaltete. In Ermangelung von Ermittlungsansätzen und aufgrund des Schweigerechts der Beteiligten ist zudem auszuschließen, dass insoweit noch Feststellungen getroffen werden können.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen