StGB § 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

Strafgesetzbuch

In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
2.
der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

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Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 308/16
12. Dezember 2017
2 StR 308/16 12. Dezember 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 252/16
25. Oktober 2017
2 StR 252/16 25. Oktober 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 352/15
23. November 2015
5 StR 352/15 23. November 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 235/14
29. April 2015
1 StR 235/14 29. April 2015
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 310/12
16. Oktober 2012
3 Sa 310/12 16. Oktober 2012