Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 18 WF 108/23

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 17.07.2023 (39 F 5/23) aufgehoben. Das Familiengericht wird angewiesen, den Rechtsstreit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats in der Sache zu entscheiden.

2. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg, welches sich für das vorliegende Verfahren für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Landgericht Bochum verwiesen hat.

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Der Antragsteller ist Vater des Kindes T., geboren 1996. Für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.08.2014 waren Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Antragsteller in einem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 30.05.2001 tituliert worden (Az. 42 FH 128/00). Für diesen Zeitraum hatte die Antragsgegnerin als Trägerin der Sozialhilfe dem in Freiburg lebenden Kind Leistungen gewährt, so dass Unterhaltsansprüche auf sie übergegangen waren.

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Auf Antrag der Antragsgegnerin vom 11.04.2019 wurde ein Restbetrag gegen den Antragsteller vollstreckt. Mit Hilfe eines am 31.07.2019 erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wurde am 06.9.2019 ein Teilbetrag von 10.030,40 € vollstreckt, außerdem erfolgte am 21.10.2019 vom gepfändeten Konto des Antragstellers eine weitere Zahlung von 5.508,13 € an die Antragsgegnerin.

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Mit Schreiben vom 11.09.2019 hatte der Antragsteller die Einrede der Verjährung erhoben. Die Antragsgegnerin wurde im Verfahren 39 F 3244/20 = 18 UF 200/21 verpflichtet, an den Antragsteller die beiden genannten Beträge von 10.030,40 € und von 5.508,13 € nebst Zinsen zurückzuzahlen, da die Unterhaltsforderungen bei Einleitung der Vollstreckung bereits verjährt gewesen seien.

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Im vorliegenden Verfahren beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg im Breisgau mit Anwaltsschreiben vom 02.01.2023 die Feststellung, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, dem Antragsteller sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der beiden Pfändungen entstanden sei. Der Antragsteller macht geltend, ihm sei durch die unberechtigten Pfändungen auf seinem Geschäftskonto ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden in seinem Meisterbetrieb im Garten- und Landschaftsbau entstanden.

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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.07.2023 erklärte sich das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg für sachlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Landgericht Bochum. Die unterhaltsrechtlichen Fragen seien umfassend geklärt. Die zu klärenden schadensersatzrechtlichen Fragen seien rein zivilrechtlicher Natur. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 31.07.2023 zugestellt.

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Gegen den Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Anwaltsschriftsatz vom 31.07.2023, eingegangen beim Familiengericht am 01.08.2023. Der Antragsteller macht geltend, es handele sich um einen Anspruch aus dem Eltern-Kind-Verhältnis nach § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG. Die Zuständigkeit des Familiengerichts ergebe sich auch aus dem Zusammenhang mit dem Unterhaltsanspruch nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.

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Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 12.09.2023 dem Rechtsmittel des Antragstellers nicht abgeholfen.

9

Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.

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1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

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Die sofortige Beschwerde ist statthaft gemäß §§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG, 567 ff. ZPO entsprechend und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgemäß eingelegt. Für die Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde sind die §§ 567 ff. ZPO entsprechend heranzuziehen.

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Nach § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 S. 3 GVG, ist gegen eine Rechtswegentscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Die hier anzuwendende Verfahrensordnung des FamFG kennt allerdings keine sofortige Beschwerde. Auch fehlt es in § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 S. 3 GVG an einer konkreten Vorschrift im Sinne einer Verweisung auf die §§ 567 ff. ZPO. Insofern ist jedoch von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen. Diese ist durch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO zu schließen, da der Gesetzgeber diese ausdrücklich als geeignete Verfahrensregeln für die Anfechtung von Zwischen- und Nebenentscheidungen ansieht (BT-Drucks. 16/6308 S. 203) und das Gesetz selbst an verschiedenen Stellen, wie beispielsweise in § 87 Abs. 4 FamFG und in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, auf diese Vorschriften verweist (OLG Frankfurt vom 15.05.2019 - 1 SV 14/19, juris Rn. 9; Zöller/Lückemann, ZPO, 36. Auflage 2025, § 17a GVG Rn. 15; MünchKomm/Pabst, ZPO, 6. Auflage 2022, § 17a GVG Rn. 30).

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2. Die sofortige Beschwerde ist in der Sache auch begründet.

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Bei dem vorliegenden Verfahrensgegenstand handelt es sich um eine Familiensache, nämlich eine Unterhaltssache nach §§ 111 Nr. 8, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, für welches die Zuständigkeit des Familiengerichts besteht.

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a) Nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sind Unterhaltssachen die Verfahren, die die durch die Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen. Der Gesetzgeber hat mit der durch das 1. EheRG in §§ 23a Nr. 2, 23b Abs. 2 Nr. 5 und 6 GVG a.F. gewählten und in § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sinngemäß übernommenen Formulierung, „Verfahren, die die [...] Unterhaltspflicht betreffen“, gegenüber der vorigen Definition der Unterhaltssachen als „Streitigkeiten über eine [...] Unterhaltspflicht“ eine Erweiterung vornehmen wollen. Aus der damaligen Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dieser Kompetenzausdehnung dem Familiengericht auch die Streitigkeiten zuweisen will, die nicht die Zahlungspflicht selbst, sondern Nebenpflichten zum Gegenstand haben (vgl. dazu BGH vom 03.05.1978 – IV ARZ 26/78, juris Rn. 14). Entscheidend ist dabei, ob der geltend gemachte Anspruch aus dem unterhaltsrechtlichen Verhältnis herrührt, dort wurzelt, auch wenn er im „Gewand“ eines Befreiungs-, Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruchs daherkommt (vgl. BGH vom 03.03.2016 - IX ZB 33/14, juris Rn. 14; vom 09.04.1994 - XII ARZ 1/94, juris Rn. 6; OLG Hamm vom 31.05.2012 - 1 WF 90/12, juris Rn. 9).

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Auf die Frage, ob die zu klärenden rechtlichen Fragen im konkreten Einzelfall eher dem Familienrecht oder dem allgemeinen Zivilrecht angehören, kommt es im Interesse der Rechtssicherheit dagegen nicht an (vgl. BGH vom 03.05.1978 – IV ARZ 26/78, juris Rn. 16).

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b) Hier hat der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Vollstreckung von verjährten Unterhaltsforderungen seine Grundlage im Unterhaltsrechtsverhältnis. Die Antragsgegnerin hat in der Vollstreckung materiell keine Rechte aus dem - im Verhältnis zum Sozialhilfe begehrenden Kind bestehenden - Verwaltungsverhältnis geltend gemacht, sondern vielmehr die übergegangenen Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Antragsteller. Der Antragsteller macht vorliegend geltend, die Antragsgegnerin habe dabei gegen eine Nebenpflicht zur Wahrung der Belange des Antragstellers verstoßen. Auch dies betrifft das Unterhaltsverhältnis.

20

Auf den Umstand, welche rechtlichen Fragen im konkreten Fall zu klären sind, kommt es nach dem oben dargelegten Maßstab nicht an.

21

Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit von der Haftung eines Rechtsanwalts wegen der Schlechterfüllung eines familienrechtlichen Mandats. Dort wird eine Verletzung des zivilrechtlichen Mandatsverhältnisses gerügt. Ein sich hieraus ergebender Anspruch ist nicht familienrechtlicher Natur, auch wenn in diesem Rahmen familienrechtliche Fragen zu prüfen sind.

III.

22

Vorliegend kann bereits abschließend über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden werden. Dabei entspricht es gemäß § 243 FamFG billigem Ermessen, keine Gerichtskosten zu erheben und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.

23

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Die für die vorliegende Einzelfallentscheidung maßgeblichen Grundsätze sind höchstrichterlich geklärt.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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