Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (Vergabesenat) - 1 Verg 1/02

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Tenor

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 22. Februar 2002 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners, hat die Antragstellerin zu tragen.

4. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 608.875,79 DM = 311.313,25 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 25. Februar 2002 zugestellten Beschluss der Vergabekammer vom 22. Februar 2002 hat die Beschwerdeführerin mit Telefaxschreiben vom 11. März 2002 sofortige Beschwerde eingelegt. Der an den Anschluss des Grundbuchamts in K. gesandte Schriftsatz ist erst am 12. März und damit einen Tag nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist nach § 117 Abs. 1 GWB beim Oberlandesgericht eingegangen.

2

Wegen der Fristversäumung beantragt die Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

3

Zur Begründung bezieht sie sich auf die eidesstattliche Versicherung einer Bediensteten der Kanzlei ihrer Verfahrensbevollmächtigten. Diese sei beauftragt gewesen, das Beschwerdeschreiben per Telefax an das Oberlandesgericht Koblenz zu übermitteln. Sie habe, nachdem sie unter der von einer Kollegin bezeichneten Faxnummer keine Verbindung erhalten hatte, bei der Auskunft der Telekom die Faxnummer des Oberlandesgerichts erfragt. An die von dieser Stelle benannte Nummer habe sie die Beschwerdeschrift übersandt. Sie habe sich sodann telefonisch mit der entsprechenden Empfangsstelle in Verbindung gesetzt und von dort durch eine männliche Auskunftsperson die Bestätigung erhalten, dass das Fax angekommen sei. Später habe sie festgestellt, dass die Faxnummer dem Grundbuchamt beim Amtsgericht K. zugeteilt sei.

4

II. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat die Rechtsmittelfrist infolge Verschuldens ihrer Verfahrensbevollmächtigten, für das sie entsprechend § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hat, versäumt (§§ 120 Abs. 2, 73 Nr. 2 GWB, 233 ZPO). Die Verfahrensbevollmächtigten haben es zu vertreten, dass das am letzten Tag der Rechtsmittelfrist an das Oberlandesgericht Koblenz gerichtete Beschwerdeschreiben mit der Telefaxnummer nicht dieses Gerichts, sondern des Grundbuchamts versehen worden ist.

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Es ist ihr Organisationsverschulden, wenn sie die Telefaxnummer nicht einem gebräuchlichen Verzeichnis entnehmen, sondern diese durch eine Kanzleiangestellte bei der Auskunft der Telekom erfragen lassen (BGH NJW 1994, 2300). Eine solche Handhabung ist ersichtlich mit der Gefahr von Irrtümern behaftet, die sich infolge von Sprech- oder Hörfehlern oder dadurch ergeben können, dass der Auskunftsperson wegen der für einen Laien wenig unterscheidungskräftigen Bezeichnungen der verschiedenen Gerichte und ihrer Abteilungen oder im Hinblick auf die Vielzahl der bei der K. Justiz vorhandenen Telefaxanschlüsse eine Verwechslung unterläuft (vgl. BGH a.a.O.).

6

Die eidesstattlich versicherte Behauptung, die Kanzleibedienstete habe nach Versendung des Schriftsatzes telefonisch eine Eingangsbestätigung eingeholt, vermag nicht zu entlasten. Denn die bloße Nachfrage, ob das Telefax bei der Empfangsstelle eingegangen sei, ist ungeeignet gewesen, die Gefahr einer Falschauskunft durch die Telekom auszuräumen. Von der Vergewisserung über die einwandfreie technische Übermittlung abgesehen, wäre vor allem zu erfragen gewesen, ob die Sendung unter der gewählten Nummer auch das Oberlandesgericht als vorgesehenen Adressaten erreicht hat. Dafür hätten die Verfahrensbevollmächtigten Sorge tragen müssen.

7

Im Übrigen haben die Ermittlungen des Senats ergeben, dass die telefonische Nachfrage bei der Empfangsstelle der Telefaxsendung nicht im unmittelbaren Anschluss an den Sendevorgang, sondern erst einige Tage später erfolgt ist, nachdem die Verfahrensbevollmächtigten durch Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 12. März 2002 auf die Fristversäumung hingewiesen worden waren. Das folgt aus der dienstlichen Äußerung des Rechtspflegers E. vom 20. März 2002. Dieser konnte sich an den Eingang des in Rede stehenden Telefaxschreibens erinnern. Er hat es ausgeschlossen, noch am Eingangstag dieses Fax betreffend ein Telefongespräch geführt zu haben. Erst einige Tage später sei er von der Mitarbeiterin einer Rechtsanwaltskanzlei angerufen worden, die ihre Verärgerung darüber zum Ausdruck gebracht habe, dass ein von ihr an das Faxgerät des Grundbuchamts gesandtes Schreiben erst ein oder zwei Tage später beim Oberlandesgericht eingegangen sei. Bei dieser Gelegenheit habe er sie darüber aufgeklärt, dass die gewählte Faxnummer speziell den Anschluss des Grundbuchamts beträfe und die Weiterleitung eines Schreibens an das Oberlandesgericht wegen der räumlichen Trennung der Dienststellen eine gewisse Zeit in Anspruch nähme.

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Aus dieser Schilderung des Geschehensablaufs wird deutlich, dass die Kanzleibedienstete ihre Erkundigungen erst nach Bekanntwerden der Fristversäumung eingeholt hat, als eine rechtzeitige Korrektur der Fehlleitung nicht mehr möglich war. Der Senat sieht auch keinen Grund zu der Annahme, dass sie möglicherweise am Tage der Faxübersendung mit einem anderen Beamten oder Angestellten beim Grundbuchamt telefoniert haben könnte. Mit Ausnahme des Rechtspflegers E. kann sich keiner von ihnen an den Empfang des in Rede stehenden Faxes oder ein diesbezügliches Telefonat erinnern.

9

Nach alledem fällt die Fristversäumung in den Verantwortungsbereich der Verfahrensbevollmächtigten, so dass der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben kann.

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III. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist (§ 117 Abs. 1 GWB) als unzulässig zu verwerfen.

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Einer vorherigen mündlichen Verhandlung (§§ 120 Abs. 2, 69 Abs. 1 GWB) bedarf es nicht, da es sich bei der Verwerfung um eine reine Prozessentscheidung handelt (Boesen, Vergaberecht, § 120 Rdn. 7; Byok/Jaeger, Vergaberecht, § 120 Rdn. 825, jeweils m.w.N.).

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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 91 ff ZPO.

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Den Wert des Beschwerdegegenstands hat der Senat gemäß § 12 a Abs. 2 GKG auf 5 % der von der Beschwerdeführerin angebotenen Auftragssumme von 12.177.515,95 DM festgesetzt.

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