Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (11. Zivilsenat) - 11 WF 590/02
Gründe
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Die Beschwerdeführerin hat für ihre Tätigkeit als Verfahrenspflegerin im vorliegenden Sorgerechtsverfahren mit Rechnung vom 18. Februar 2002 (Bl. 110 d.A.) eine Vergütung von 475,54 € und eine Aufwandsentschädigung von 89,42 € beansprucht. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht eine Vergütung von 250,04 € und eine Aufwandsentschädigung von 58,72 € gegen die Staatskasse festgesetzt. Die von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Gespräche mit der Mutter sowie den Großeltern, dem Vater und der Stiefmutter des Kindes hat das Amtsgericht nicht vergütet, weil der Verfahrenspfleger lediglich die tatsächlichen Wünsche des Kindes zu ermitteln und vor Gericht zu vertreten habe. Auch einen Teil der geltend gemachten Fahrtkosten hat das Amtsgericht nicht anerkannt.
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Hiergegen hat die Verfahrenspflegerin Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt, die Kosten gemäß ihrer Rechnung vom 18. Februar 2002 festzusetzen.
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Die nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 Satz 3, 56 g Abs. 5 FGG statthafte und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte (sofortige) Beschwerde hat teilweise Erfolg. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber der Staatskasse gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG, §§1908 i Abs. 1, 1835 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2-4, Abs. 2 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Vergütung von 348,75 € und Aufwendungsersatz von 69,35 €.
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1. Dem Verfahrenspfleger ist nach § 1836 Abs. 1 Satz 2-4, Abs. 2 Satz 1 BGB eine Vergütung zu bewilligen, wenn das Gericht bei der Bestellung des Verfahrenspflegers - wie hier - festgestellt hat, dass der Verfahrenspfleger die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig führt. Die Höhe der zu bewilligenden Vergütung ist gemäß § 67 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 FGG stets nach Maßgabe von § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (BVormG) zu bemessen. Nach § 1 Abs. 1 BVormG beträgt die Vergütung für jede Stunde der aufgewandten und erforderlichen Zeit 31 €, wenn der Verfahrenspfleger - wie die Beschwerdeführerin als diplomierte Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin - über besondere, durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule erworbene Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Verfahrenspflegschaft nutzbar sind.
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Erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 1 BVormG sind allerdings nur die Zeiten, die der Verfahrenspfleger aufwendet, um die ihm gesetzlich zugewiesene Aufgabe zu erfüllen. Diese Aufgabe besteht darin, die Interessen eines minderjährigen Kindes in einem dessen Person betreffenden Verfahren wahrzunehmen (§ 50 Abs. 1 FGG). Hierzu hat der Verfahrenspfleger, dessen Rolle mit der des Prozessbevollmächtigten einer Partei vergleichbar ist, vor allem den Willen des Kindes zu ermitteln und gegenüber dem Gericht zu vertreten. Zur Ermittlung des Kindeswillens war es im vorliegenden Fall ausreichend, mit dem Kind zu sprechen, das seinerzeit 14 Jahre alt und damit grundsätzlich selbst dazu in der Lage war, der Beschwerdeführerin seine Wünsche und Vorstellungen hinsichtlich der Regelung des Sorgerechts mitzuteilen. Die weiteren Gespräche der Beschwerdeführerin mit den Großeltern, der Stiefmutter und den Eltern des Kindes waren insoweit nicht erforderlich.
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Die Beschwerdeführerin meint, die Gespräche mit den Eltern seien notwendig gewesen, weil der Vater dadurch habe erkennen können, dass seine Tochter einen unbelasteten Kontakt zur Mutter benötige und weil der Mutter dadurch die Bedürfnisse ihrer Tochter erst einmal klar geworden seien; durch die von ihr geleistete Arbeit sei in der Anhörung ein Dialog der Eltern möglich gewesen, der Prozesse der gemeinsamen Verantwortungsübernahme (z.B. Holen und Bringen der Tochter) eröffnet habe, die durch die kompetente Moderation des Richters noch verstärkt worden seien. Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Die Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht nicht darin, den Eltern die Bedürfnisse des Kindes zu verdeutlichen und damit selbst unmittelbar auf eine Konfliktlösung hinzuwirken; Aufgabe des Verfahrenspflegers ist es lediglich, dem Gericht die Wünsche und Vorstellungen des Kindes zu unterbreiten damit das Gericht der ihm obliegenden Aufgabe nachkommen kann, die dem Wohl des Kindes objektiv am besten dienende Regelung herauszufinden und herbeizuführen (vgl. OLG Dresden FamRZ 2002, 968 f.; OLG Rostock FamRZ 2002, 969 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1541 f.; 2001, 692 f.; OLG Braunschweig FamRZ 2001, 776 f.; OLG Schleswig OLGR 2000, 428 f.; 2000, 177, 178 ff.; KG FamRZ 2000, 1300 f.; OLG Frankfurt/M. FamRZ 1999, 1293, 1294; Engelhardt FamRZ 2001, 525 f.).
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Die Beschwerdeführerin kann mithin die beantragte Vergütung für das Aktenstudium, das Erstellen des Berichts pp. (4,5 Stunden) und für die Wahrnehmung des Gerichtstermins (3,75 Stunden) beanspruchen. Sie kann hingegen keine Vergütung für das Gespräch mit der leiblichen Mutter verlangen. Von den geltend gemachten vier Stunden für das Gespräch mit den Großeltern, dem leiblichen Vater, der Stiefmutter und dem Kind, entfallen schätzungsweise (entsprechend § 287 ZPO) 3 Stunden auf die Fahrzeit und das Gespräch mit dem Kind, die - entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - zu vergüten sind. Insgesamt kann die Beschwerdeführerin daher eine Vergütung von 348,75 € (11,25 Std. x 31 €) beanspruchen.
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2. Der Verfahrenspfleger kann nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB Aufwendungsersatz verlangen. Ihm steht gemäß §§ 1835 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 670 BGB ein Ersatz für Aufwendungen zu, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Hierzu zählen im vorliegenden Fall die Telefonkosten in Höhe von 18,10 € und die Portokosten in Höhe von 5,62 €. Dazu rechnen weiter die Kosten für die Fahrt zum Amtsgericht (70 km) und für die Fahrt zu den Großeltern (99 km), bei denen das Gespräch mit dem Kind stattfand; die Fahrt zur leiblichen Mutter (50 km) war aus den bereits genannten Gründen hingegen nicht erforderlich, weshalb insoweit kein Ersatzanspruch besteht. Da für den Ersatz von Fahrtkosten nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB die in § 9 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen für Sachverständige (ZSEG) getroffene Regelung entsprechend gilt, sind dem Verfahrenspfleger bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs entsprechend § 9 Abs. 3 ZSEG für jeden gefahrenen Kilometer 0,27 € zu erstatten. Danach sind der Beschwerdeführerin Fahrtkosten in Höhe von 45,63 € (169 km x 0,27 €) zu ersetzen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz beläuft sich damit insgesamt auf 69,35 €.
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Werner Diener Dr. Koch
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Referenzen
- §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 Satz 3, 56 g Abs. 5 FGG 3x (nicht zugeordnet)
- §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG, §§1908 i Abs. 1, 1835 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2-4, Abs. 2 Satz 1 BGB 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1835 Vermögensverzeichnis 4x
- BGB § 1836 Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer 1x
- § 67 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 FGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 BVormG 2x (nicht zugeordnet)
- § 50 Abs. 1 FGG 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2002, 968 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2002, 969 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2001, 1541 1x (nicht zugeordnet)
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- FamRZ 2000, 1300 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1999, 1293, 1294 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2001, 525 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- BGB § 670 Ersatz von Aufwendungen 1x
- § 9 Abs. 3 ZSEG 1x (nicht zugeordnet)