Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (4. Senat für Familiensachen) - 7 WF 37/04


Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Kreuznach vom 1. Dezember 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin an das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Gründe

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Die Parteien waren verheiratet und sind durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Kreuznach vom 17.7.2003 geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hatten die Parteien am 17.7.2003 folgenden gerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen:

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"Die Parteien sind sich darüber einig, dass sie sich in der ersten Septemberhälfte 2003 mit jeweils einem Steuerberater, wobei der Antragsteller die Hälfte der Kosten der Antragsgegnerin bis zu einer Gesamthöhe von 2.000 EUR trägt, zusammensetzen werden, um den komplexen Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie eventuellen Zugewinn zu klären. Sollte eine Regelung nicht möglich sein, wird ein Gutachter bestellt, auf den sich die Parteien einigen oder der vom Gericht vorgeschlagen werden soll bei Kostenteilung, der über die strittigen Fragen ein Gutachten bis spätestens 31.12.2003 erstellen soll."

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Bereits vor der Scheidung hatte die Klägerin im Wege der Stufenklage einen Auskunftsanspruch sowie die Zahlung von Trennungsunterhalt geltend gemacht. Die Klage war in erster Instanz am 20.12.2002 vom Amtsgericht Bad Kreuznach abgewiesen worden. Die hiergegen bei dem hiesigen Oberlandesgericht eingelegte Berufung nahm die Klägerin am 4.8.2003 zurück.

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Mit am 27.11.2003 eingegangenem Schriftsatz begehrt die Klägerin nun im Wege der Stufenklage Erteilung von Auskunft sowie ab August 2003 Zahlung eines auf der Grundlage der erteilten Auskunft noch zu beziffernden monatlichen Unterhaltsbetrags. Gleichzeitig hat sie beantragt, ihr für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

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Mit Beschluss vom 1.12.2003 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Kreuznach diesen Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für einen Auskunftsantrag sei nach rechtskräftiger Abweisung des früheren auf Trennungsunterhalt gerichteten Auskunftsantrags kein Raum mehr. Im Übrigen könne die Klägerin nicht im Rahmen eines gesonderten Verfahrens auf Kosten der Allgemeinheit nachehelichen Unterhalt geltend machen, da dies im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können.

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Gegen diesen ihr am 9.12.2003 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer am 17.12.2003 eingegangenen Beschwerde, mit der sie ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiterverfolgt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

7

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Versagung der Prozesskostenhilfe für die Klägerin durch das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Kreuznach ist nicht gerechtfertigt.

8

Soweit das Familiengericht darauf abstellt, für einen Auskunftsantrag sei nach rechtskräftiger Abweisung der Auskunftsklage im Hinblick auf den Trennungsunterhalt kein Raum mehr, ist dies rechtlich nicht haltbar. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH 103, 62) besteht zwischen Trennungs- und nachehelichem Scheidungsunterhalt keine Identität. Dies hat zur Folge, dass die rechtskräftige Abweisung des Auskunftsanspruchs bezüglich des Trennungsunterhaltes vorliegend keine rechtlichen Auswirkungen auf die Frage nach dem nachehelichen Unterhalt entfalten kann. Selbst bei - hier nicht erfolgter - Zusprechung des Trennungsunterhalts wäre die Klägerin aufgrund der unterschiedlichen Streitgegenstände nach der Scheidung gehalten gewesen, den nachehelichen Unterhalt gesondert zu verlangen bzw. einzuklagen.

9

Im Übrigen war die Beantragung der Prozesskostenhilfe durch die Klägerin auch nicht mutwillig. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) zu versagen ist, wenn ein Ehegatte nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung im Wege einer isolierten Klage verlangt, obwohl er seine Ansprüche auch im Scheidungsverfahren als Folgesache hätte geltend machen können, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. etwa Nachweise bei Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 623 Rn. 24 und 24a).

10

Im Grundsatz kann jedenfalls die Verfolgung von Ansprüchen außerhalb des Verbundes nicht als mutwillig bezeichnet werden, wenn vernünftige, nachvollziehbare Gründe - auch taktischer Art - hierfür vorliegen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rn. 473).

11

Solche vernünftigen Gründe sind vorliegend gegeben. Die Klägerin konnte aufgrund der Vergleichsverhandlungen, die in einem von dem Familiengericht protokollierten Vergleich mündeten, davon ausgehen, dass die Frage des nachehelichen Unterhalts einvernehmlich mit dem Beklagten geregelt wird. Zum Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens lagen somit keine Gründe vor, den nachehelichen Unterhalt im Scheidungsverfahren geltend zu machen.

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Gegen die Mutwilligkeit spricht ferner, dass das Scheidungsverfahren durch die Folgesache voraussichtlich erheblich verzögert und mit erheblichem Streit belastet worden wäre. In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei der Frage der Mutwilligkeit der Aspekt eventueller Verzögerungen des Scheidungsverfahrens durch Geltendmachung der Ansprüche im Verbund entscheidungserheblich sein kann (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1988, 308, MK-Wax, § 114 Rn. 143).

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Schließlich ergibt sich die Mutwilligkeit auch nicht daraus, dass die Klägerin es unterlassen hat, zunächst - vor Erhebung der Klage - aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Vergleich gegen ihn vorzugehen. Die dort getroffenen Vereinbarungen sind zu unbestimmt, um hieraus konkrete Rechtsfolgen ableiten zu können. Insbesondere auch die Beauftragung eines Sachverständigen, die für den Fall der fehlenden Einigung zwischen den Parteien vorgesehen war, ist ohne die Mitwirkung des Beklagten wenig hilfreich. Auch ein Gutachter ist zur Erstattung seines Sachverständigengutachtens auf entsprechende Auskünfte seitens des Beklagten angewiesen.

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Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen erscheint die Verfolgung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt im Wege der isolierten Klage nicht mutwillig.

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Da das Amtsgericht sich zur Erfolgsaussicht des Klageantrags sowie zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bisher nicht geäußert hat und es der Senat nicht als sachgerecht ansieht, diese Prüfungen erstmals in der Beschwerdeinstanz vorzunehmen, war die Sache zur abschließenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin nach Prüfung der noch offenen Voraussetzungen an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

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