Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (11. Zivilsenat) - 11 WF 422/04

Tenor

Auf die Beschwerde des Zeugen M... L... wird Ziffer 3. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Worms vom 6. April 2004 aufgehoben.

Gründe

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I. Die Klägerin verfolgt gegen den Beklagten einen Anspruch auf Trennungsunterhalt ab 1. Juli 2003.

2

Das Amtsgericht hat mit Beweisbeschluss vom 28. Januar 2004 (Bl. 100/101 GA) – u.a. – die Vernehmung des Zeugen M... L... angeordnet, der zum Termin am 10. März 2003 am 21. Februar 2004 geladen wurde (Zustellungsurkunde Bl. 105 GA). Mit Schreiben vom 7. März 2004, eingegangen beim Amtsgericht am 9. März 2004 (Bl. 108 GA), sowie telefonisch vorab am 8. März 2004 (Vermerk Bl. 107 GA), teilte der Zeuge mit, dass ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung infolge eines – erst am 7. März 2004 „bestätigten“ – Geschäftstermins in Hamburg vom 8. bis 13. März 2004 nicht möglich sei. Das Amtsgericht hat Termin zur Fortsetzung der Beweisaufnahme auf den 7. April 2004 bestimmt (Bl. 110 GA); die Terminsladung, die ihm zunächst nicht zugestellt werden konnte (Bl. 113 – 115 GA), hat der Zeuge nach dem 19. März 2004 beim Amtsgericht abgeholt. Mit Schreiben vom 3. April 2004, eingegangen beim Amtsgericht am 6. April 2004 (Bl. 116 GA), teilte der Zeuge mit, dass er den Gerichtstermin „wiederholt“ nicht wahrnehmen könne, da er „geschäftliche Verpflichtungen in Frankreich“ habe; als französischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Frankreich nutze er Zeiten seines Aufenthalts in Deutschland „hauptsächlich zu Kundenbesuchen im gesamten Bundesgebiet“.

3

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 6. April 2004 (Bl. 117 GA), dem Zeugen zugestellt am 7. April 2004 (Zustellungsurkunde Bl. 123 GA), den Termin zur Beweisaufnahme verlegt und dem Zeugen ein Ordnungsgeld von 200,00 €, ersatzweise 2 Tage Ordnungshaft, auferlegt. Hiergegen richtet sich die (sofortige) Beschwerde des Zeugen vom 16. April 2004, eingegangen beim Amtsgericht am 21. April 2004 (Bl. 129 GA).

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II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 380 Abs. 3 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.

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Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 380 Abs. 1 ZPO lagen nicht vor. Das Amtsgericht hat auf das „Entschuldigungsschreiben“ des Zeugen vom 3. April 2004 den Termin zur Beweisaufnahme am 7. April 2004 aufgehoben und auf den 26. Mai 2004 (bzw. sodann auf den 2. Juni 2004; Bl. 125 GA) verlegt. Damit war indes zugleich auch die Erscheinenspflicht des Zeugen im (aufgehobenen) Termin vom 7. April 2004 hinfällig, deren Verletzung das Gesetz für die Verhängung eines Ordnungsmittels indes voraussetzt (vgl. Reichold in: Thomas/ Putzo, ZPO, 25. Auflage 2003, § 380 Rn. 2). Eine Sanktionierung des lediglich angekündigten, dann aber nicht mehr verwirklichten (bzw. nicht mehr zu verwirklichenden) Verstoßes gegen die Erscheinenspflicht sieht § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vor; als Rechtsgrundlage für einen „Rechtsnachteil“ im – weit verstanden – strafrechtlichen Bereich (vgl. Art. 5 ff. EGStGB) ist die Vorschrift nicht analogiefähig (Art. 103 Abs. 2 GG; Rechtsstaatsprinzip), jedenfalls aber eng auszulegen.

6

Es kann danach dahinstehen, ob der Zeuge sein (angekündigtes) Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt hat (§ 381 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO).

7

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Dies gilt – unbeschadet der bei der erfolgreichen Beschwerde des Zeugen ausgetragenen Streitfrage (vgl. einerseits OLG Zweibrücken MDR 1996,533; Zöller/Greger, ZPO, 23. Auflage 2002, § 380 Rn. 10: Auslagen gemäß § 11 ZSEG zu Lasten der unterliegenden Partei; andererseits OLG Hamm MDR 1980,322; Reichold a.a.O., Rn. 12: Kostenlast der Staatskasse analog § 46 OWiG, § 467 Abs. 1 StPO) – schon deshalb, da dem – anwaltlich nicht vertretenen - Zeugen vorliegend Aufwendungen i.S.d. §§ 9 ff. ZSEG nicht entstanden sind. Gerichtskosten fallen bei einer erfolgreichen Beschwerde nicht an (§ 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Kostenverzeichnis Nr. 1957; OLG Zweibrücken a.a.O.).

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (8. Zivilsenat) - 8 W 62/16
30. August 2016
8 W 62/16 30. August 2016

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