Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (Senat für Bußgeldsachen) - 1 Ss 127/04
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Alzey vom 27. Januar 2004 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
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Das Amtsgericht verhängte gegen den Betroffenen wegen „verbotswidrigen Verbrennens von Kartonagen und Gemüseholzkisten“ eine Geldbuße von 500 €.
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Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene Rechtsmittel eingelegt, das er innerhalb der Begründungsfrist als Rechtsbeschwerde konkretisiert hat. Er rügt die Überzeugungsbildung des Gerichts, die seiner Auffassung nach auf einer lückenhaften und gegen die Gesetze der Logik verstoßenden Beweiswürdigung beruhe.
II.
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Das gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG als Rechtsbeschwerde statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig.
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Das Rechtsmittelvorbringen des Betroffenen lässt den in §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Rechtsbeschwerdeantrag hinreichend deutlich erkennen. In seinen Ausführungen gelangt er zu dem Ergebnis, dass „das Urteil ... aufzuheben und das Verfahren einzustellen ist“. Darin liegt zugleich zweifelsfrei die Erklärung eines gegen das Urteil insgesamt gerichteten Anfechtungs- und Aufhebungswillens.
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Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft hat der Betroffene diesen Rechtsbeschwerdeantrag auch gemäß § 344 Abs. 2 StPO begründet. Aus seiner Rechtsbeschwerdeschrift geht hervor, dass er das Urteil mit der Sachrüge angreifen will. Zwar richtet sich sein Vorbringen allein gegen die im Urteil vorgenommene Beweiswürdigung. Die sachlich-rechtliche Prüfung hat jedoch nicht nur die Anwendung materieller Rechtsnormen auf den festgestellten Sachverhalt zum Gegenstand. Da richtige Rechtsanwendung fehlerfreie Tatsachenfeststellung voraussetzt, umfasst sie auch die Frage, ob die Beweiswürdigung den Feststellungen eine tragfähige Grundlage bietet (Senat MDR 1993, 166).
III.
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Die Sachrüge hat Erfolg. Das Urteil weist Darstellungsmängel auf, die eine Überprüfung der Anwendung materiellen Rechts nicht zulassen.
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Zwar sind an die Urteilsgründe in Bußgeldsachen keine hohen Anforderungen zu stellen. Gemäß §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 S. 1 StPO ist es jedoch unerlässlich, die für erwiesen erachteten (äußeren und inneren) Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gefunden werden (vgl. nur Senatsbeschlüsse 1 Ss 40/99 vom 12.4.1999; 1 Ss 82/00 vom 17.5.00; 1 Ss 109/02 vom 14.6.02, jeweils m.w.N.). Zu schildern ist eine Handlung (positives Tun oder Unterlassen), die unter die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit subsumiert werden kann (Senatsbeschluss 1 Ss 153/02 vom 13.9.02). Daran fehlt es vorliegend.
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Das Urteil beginnt mit der Wiedergabe des im Bußgeldbescheid enthaltenen Tatvorwurfs, der sich die Darstellung der bestreitenden Einlassung des Betroffenen und eine Inhaltsangabe zu den Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung anschließen. Danach werden als Ergebnis der Beweisaufnahme zwar Feststellungen getroffen. Ohne eine Tathandlung des Betroffenen zu beschreiben, stellen diese jedoch bloße Hilfstatsachen dar, die für oder gegen seine Täterschaft sprechen können. Wie die Bußgeldrichterin diese Indizien gewürdigt und welchen tatbestandsrelevanten Sachverhalt sie danach angenommen hat, wird nicht mitgeteilt. Die Überzeugungsbildung zum Tatgeschehen ist ureigenste Aufgabe des Tatrichters (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 261 StPO), die in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur auf Rechtsfehler überprüft, aber nicht ersetzt werden kann. Bleibt ihr Ergebnis im Urteil offen, muss es mangels einer prüffähigen Grundlage schon aus diesem Grund aufgehoben werden.
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Gemäß § 79 Abs. 6 OWiG ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.
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Referenzen
- § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 1 StPO 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 344 Revisionsbegründung 2x
- MDR 1993, 166 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 S. 1 StPO 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- 1 Ss 40/99 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ss 82/00 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ss 109/02 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ss 153/02 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 46 Abs. 1 OWiG, 261 StPO 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung 1x
- § 79 Abs. 6 OWiG 1x (nicht zugeordnet)