Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (14. Zivilsenat) - 14 W 118/05
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 11. Januar 2005 wird zurückgewiesen
2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert beträgt 3.499,06 €
Gründe
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Der klagende Kreis hatte die Beklagte mit der Umlagerung von Deponiemüll beauftragt und hierfür Vorauszahlungen geleistet. Diese Zahlungen sollen überhöht sein, weil die Beklagte weniger Müll als berechnet ausgehoben, transportiert und wieder verfüllt habe. Der Kläger hat daher mit Erfolg die Rückzahlung von 118.418,28 € nebst Zinsen begehrt. Zuvor hatte der gerichtliche Sachverständige auf der Müllhalde den dort deponierten Abfall untersucht.
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Neben seinen Anwaltskosten hat der Kläger die Festsetzung von 3.499,06 € als Parteiaufwand beantragt. Dabei handelt es sich zu einem Teilbetrag von 978,36 € um die Kosten eines Ingenieurbüros für das Aufmass und die Auswertung verschiedener vom Sachverständigen veranlasster Schürfungen. Für den Einsatz von Baggern, Raupen und Muldenkippern am Tag des Ortstermins des Sachverständigen sind dem Kläger 3.070,68 € in Rechnung gestellt worden, wovon er einen Teilbetrag von 2.520,70 € geltend macht.
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Die Rechtspflegerin hat auch die 3.499,06 € antragsgemäß festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, die von einer Partei zur Vorbereitung und Durchführung eines Ortstermins des gerichtlich gestellten Sachverständigen getätigten Aufwendungen seien erstattungsfähige Prozesskosten.
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Mit ihrer sofortigen Beschwerde rügt die Beklagte, die Kosten von 978,36 € seien nicht erforderlich gewesen. Dass dem Kläger prozessbedingt für den Einsatz von Baumaschinen Kosten von 2.520,70 € entstanden seien, werde bestritten.
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Das zulässige Rechtsmittel (Eingang per Telefax am 25. Januar 2005 – Bl. 159 GA) ist ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht einen Gesamtbetrag von 3.499,06 € als erstattungsfähige Prozesskosten des Klägers angesehen.
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Der Senat hat den Prozessstoff, insbesondere das Gutachten des Sachverständigen W. geprüft. Hiernach steht außer Zweifel, dass in Vorbereitung des Gutachtens am 12. August 2004 auf der Mülldeponie in R. mit Baumaschinen Müll ausgehoben und anschließend vermessen, gewogen und untersucht werden musste. Die prozessbedingt hierfür erforderlichen Arbeiten wurden weder von Hilfskräften des Sachverständigen noch von der Beklagten geleistet. Es handelt sich vielmehr um prozessbezogenen Parteiaufwand des Klägers. Derartiger Aufwand ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats, auf die die Rechtspflegerin zutreffend verwiesen hat, erstattungsfähig. Denn es handelt sich dabei nicht mehr um den gewöhnlichen allgemeinen Aufwand, den jede Partei bei der Führung eines Prozesses hat (Durcharbeiten des Prozessstoffs, Gespräche mit dem Anwalt usw.) und der nicht zu entschädigen ist.
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Was die Beschwerde gegen die zugebilligten Kosten und die Erforderlichkeit der zugrunde liegenden Arbeiten vorbringt, ist nicht stichhaltig. Dass der geschürfte Müll gewogen, aufgemessen und die Messergebnisse ausgewertet werden mussten, liegt auf der Hand. Zutreffend weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass es Aufgabe des Sachverständigen gewesen wäre, die in Rede stehenden Arbeiten zu beauftragen und zu vergüten. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dem Kläger stehe als Auftraggeber der prozessbezogen erforderlichen Arbeiten eine Vergütung nicht zu. Da auch nicht zu ersehen ist, dass das Ingenieurbüro … die erforderlichen Arbeiten kostengünstiger durchgeführt hätte, wenn nicht der Kläger, sondern der Sachverständige Auftraggeber gewesen wäre, sind die Einwände gegen den Umfang der Rechnung unbegründet.
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Gleiches gilt, soweit der Kläger für den Einsatz verschiedener Baumaschinen 2.520,70 € begehrt. Dass am 12. August 2004 anlässlich des Ortstermins Aushubarbeiten mit Maschineneinsatz erforderlich waren, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen. Dadurch sind Kosten entstanden, die durch die Rechnung der H. - U. GmbH vom 19. August 2004 (Blatt 125 GA) ausreichend belegt sind.
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Soweit die Beklagte den Umfang dieser Kosten im Hinblick auf die weiter greifende Rechnung beanstandet, ist auch das nicht stichhaltig. Nach Auffassung des Senats sind die Kosten und ihre Erforderlichkeit hinreichend glaubhaft gemacht.
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Im Kostenfestsetzungsverfahren kann das Gericht sich zur Feststellung des kostenrelevanten Sachverhalts aller Beweismittel bedienen, wobei als Maß des erforderlichen Beweises die überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt. Das ergibt sich aus § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach es zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Dabei ist das Gericht auch befugt, auf solche schriftlichen Erklärungen zurückzugreifen, die sich bei den Akten befinden.
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Der Kostenrechnung des Sachverständigen vom 14. Oktober 2004 (Blatt 88 GA) entnimmt der Senat, dass der Gutachter für den Ortstermin auf der Mülldeponie am 12. August 2004 insgesamt sieben Stunden berechnet hat. Zieht man für die Anreise vom Wohnort des Sachverständigen zur Mülldeponie und die Rückreise insgesamt 2 Stunden ab, verbleiben fünf Stunden für den eigentlichen Ortstermin. Dem Kläger sind jedoch für den Einsatz der Baugeräte höchstens 4,5 Stunden je Maschine in Rechnung gestellt worden. Dass sämtliche Baumaschinen während des gesamten Ortstermins einsatzbereit vorgehalten werden mussten, erscheint dem Senat hinreichend plausibel. Die Stundenzahl ist daher nicht zu beanstanden.
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Erörterungsbedürftig ist nach alledem nur noch, ob es sich auch bei den 4,33 Stunden Stillstands - und Wartezeiten um erstattungsfähigen Prozessaufwand handelt. Auch dies ist zu bejahen. Der Kläger hat auf Seite 3 seines Kostenfestsetzungsantrages vom 16. Dezember 2004 nachvollziehbar und plausibel aufgezeigt, warum es prozessbedingt zu diesen Stillstands - und Wartezeiten gekommen ist. Da mehrere Vertreter der Beklagten im Ortstermin anwesend waren, hält der Senat das pauschale Bestreiten der Erforderlichkeit der Stillstands - und Wartezeiten für nicht ausreichend, um den Sachvortrag des Klägers zu falsifizieren. Denn es ist nicht dargetan, dass die Behauptungen des Klägers dem tatsächlichen Ablauf nicht entsprechen.
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Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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