Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (5. Zivilsenat) - 5 U 667/03

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. April 2003 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weiter greifende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 40%, der Beklagte 60% zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I. Am 24. März 2000 suchte die damals 47 - jährige Klägerin, deren Mutter in diesem Alter an Brustkrebs erkrankt und ein Jahr später verstorben war, die Praxis des beklagten Gynäkologen für eine Krebsvorsorgeuntersuchung auf.  Der Beklagte veranlasste eine Mammografie und eine Kernspintomographie. Nach einem Aufklärungsgespräch, über dessen Inhalt Streit besteht, entfernte der Beklagte am 4. Mai 2000 ein 8 x 6 x 2,5 cm großes Gewebestück aus dem rechten oberen Quadranten der rechten Brust. Die histologische Untersuchung ergab eine knotige fibröse Mastopathie mit kleinen Herden einer Adenose und ganz vereinzelten Mikrokalzifikationen. Malignität wurde nicht festgestellt.

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Eine Kontrolluntersuchung im Juli 2000 ergab nach Einschätzung des Radiologen, dass vorhandener Mikrokalk am 4. Mai 2000 nur teilweise entfernt und histologisch nicht sicher beurteilt worden war. Nach Durchführung einer Drahtmarkierung wurde der Mikrokalk sodann am 9. August 2000 von einem anderen Arzt insgesamt entfernt.

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Die Klägerin hat vorgetragen, mangels Drahtmarkierung sei der vorhandene Mikrokalk bei der Operation am 4. Mai 2000 nicht erfasst worden. Nur deshalb sei es zu der Revisionsoperation vom 9. August 2000 gekommen. Der vom Beklagten nicht sachgemäß durchgeführte Eingriff sei demnach überflüssig gewesen. Auch sei sie nicht hinreichend aufgeklärt worden. Denn der Beklagte habe nicht erwähnt, dass der vorhandene Mikrokalk ohne Drahtmarkierung nicht, zumindest aber nicht vollständig entfernt werden könne. Der Beklagte schulde ihr daher ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 10.000 €.

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Der Beklagte hat erwidert, der vor der Operation vorhandene Mikrokalk sei bei dem Eingriff entfernt worden. Der sodann am 9. August 2000 entfernte Mikrokalk habe sich erst nach der ersten Operation gebildet. Über das Erfordernis eines Folgeeingriffs sei die Klägerin aufgeklärt worden.

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Das Landgericht hat Sachverständigenbeweis erhoben und hiernach die Klage mit der Begründung abgewiesen, nach den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Gutachters könne nicht davon ausgegangen werden, dass der am 4. Mai 2000 vorhandene Mikrokalk bei der an diesem Tag durchgeführten Operation nicht insgesamt erfasst worden sei. Bei dem am 9. August 2000 entnommenen Mikrokalk könne es sich um eine Neubildung gehandelt haben. Die Klägerin sei auch über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken umfassend informiert worden.

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Mit ihrer Berufung wiederholt die Klägerin den erstinstanzlichen Antrag (Bl. 272 GA). Das eingeholte Sachverständigengutachten beruhe auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage, weil der Gutachter nicht alle Behandlungsunterlagen ausgewertet habe. Die Durchführung des Eingriffs ohne Drahtmarkierung sei fehlerhaft, das Erfordernis einer Revisionsoperation in einem derartigen Fall signifikant erhöht. Darüber sei sie nicht aufgeklärt worden.

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Der Beklagte hat erwidert, das Sachverständigengutachten sei in jeder Hinsicht überzeugend. Die Operation am 4. Mai 2002 sei sachgemäß und erfolgreich durchgeführt worden. Dass die von ihm angeordnete Drahtmarkierung nicht gelungen sei, habe der Entfernung des karzinomverdächtigen Gewebes nicht entgegengestanden. Eine am 5. Juni 2000 durchgeführte Nachuntersuchung habe ergeben, dass die Operation vom 4. Mai 2000 erfolgreich gewesen sei. Darüber, dass eine Nachresektion erforderlich werden könnte, sei die Klägerin aufgeklärt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Der Senat hat weitere Krankenunterlagen beigezogen und Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Direktors der Klinik und Poliklinik für Geburtshilfe und Frauenkrankheiten der ... Universität M. Insoweit wird auf das Gutachten vom 11. Oktober 2004 (Blatt 355 - 366 GA) verwiesen.

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Außerdem hat der Senat die Parteien und beide Gutachter in der mündlichen Verhandlung angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10. März 2005 verwiesen.

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II. Die zulässige Berufung hat einen Teilerfolg. Der Beklagte schuldet der Klägerin ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro, weil der operative Eingriff vom 4. Mai 2000 wegen unzureichender Aufklärung der Klägerin nicht von deren Einwilligung umfasst und damit rechtswidrig war ( §§ 823, 847 BGB ).

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Die vorhergehenden Untersuchungen mit bildgebenden Verfahren hatten einen reaktionspflichtigen Befund ergeben, der weiterer Abklärung bedurfte. Das auffällige und für eine histologische Untersuchung zu entfernende Gewebe war schwierig zu lokalisieren. Dementsprechend sah der Beklagte das Erfordernis, das Operationsfeld durch eine Drahtmarkierung zu kennzeichnen. Dieses Vorgehen war nach übereinstimmender Auffassung der befragten Gutachter sachgemäß. Ebenso ist unzweifelhaft, dass die Klägerin damit einverstanden war, dass nach erfolgreicher Drahtmarkierung das befallene Gewebe entfernt wurde.

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Eine völlig neue und zumindest von der Patientin nicht vorausgesehene Situation ergab sich jedoch daraus, dass die beabsichtigte Drahtmarkierung des zu entfernenden Areals misslang.

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Wie in dieser Situation medizinisch weiter zu verfahren war, ist zwischen den beiden Sachverständigen und den Parteien streitig. Während Prof. Dr. S. meint, der Beklagte habe in der berechtigten Erwartung, den zu entfernenden Bereich zu treffen, eine „pragmatische Lösung“ gewählt, hält Prof. Dr. K. daran fest, dass er den Eingriff ohne radiologische Sicherung des Operationsfeldes abgelehnt hätte.

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Welcher dieser Auffassungen zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn das weitere Vorgehen des Beklagten ist jedenfalls aus Rechtsgründen zu beanstanden. Dass lediglich der befallene Gewebebereich entfernt wurde, war nur nach einer erfolgreichen Drahtmarkierung gesichert. Nachdem die Markierung nicht möglich war, konnte der Beklagte angesichts jahrelanger fachärztlicher Berufserfahrung zwar die Hoffnung hegen, bei dem Eingriff mit der Entfernung des recht großen Gewebestücks von 8 x 6 x 2,5 cm auch den befallenen Bereich zu erfassen. Ebenso bestand jedoch die Gefahr, überflüssig völlig gesundes Gewebe zu entfernen und dabei den befallenen Bereich nicht oder nur unzureichend zu erfassen. Damit veränderte sich auch die Aufklärungslage. Die zuvor erteilte Zustimmung der Klägerin bezog sich auf einen Eingriff nach erfolgreicher Drahtmarkierung, der damit kaum das Risiko barg, das Operationsfeld zu verfehlen. Diese Risikolage änderte sich signifikant durch das Misslingen der Drahtmarkierung. Nunmehr bestand ein weit höheres Risiko, selbst bei der Entfernung eines großen Gewebestücks den befallenen Bereich zu verfehlen. Darüber und auf das demzufolge erheblich größere Risiko, überflüssig völlig gesundes Gewebe zu entfernen, musste die Klägerin aufgeklärt werden.

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Von einer derartigen Aufklärung kann nach der Parteinhörung der Patientin und des beklagten Arztes nicht ausgegangen werden. Nach der Schilderung der Klägerin, die der Senat für glaubhaft hält, sagte der Beklagte nach dem fehlgeschlagenen Versuch der Drahtmarkierung, dann müsse man es „halt so versuchen“, es werde „schon klappen“. Diese Erklärung verschleierte das Risiko und verlieh stattdessen nur dem ganz selbstverständlichen Wunsch des Arztes Ausdruck, im Interesse des Patienten das Richtige zu tun. Darin kann man mit dem Sachverständigen Prof. Dr. S. eine „pragmatische Lösung“ des konkreten Problems sehen. Pragmatismus ist im Rechtsverkehr jedoch nicht maßgeblich; es kommt vielmehr auf die verkehrserforderliche Sorgfalt an. Diese gebot hier eine Aufklärung der Klägerin über die möglichen Folgen der „pragmatischen Lösung“. Nur wenn die Klägerin nach einer derartigen Aufklärung dem Eingriff zugestimmt hätte, wäre die Operation von einer wirksamen Einwilligung getragen. Davon kann jedoch auch nach den Angaben des Beklagten bei seiner Parteianhörung nicht ausgegangen werden.

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Wenn die Berufungserwiderung demgegenüber auf den dringenden Handlungsbedarf verweist, der angesichts der Familiengenese der Klägerin damals bestanden habe, ist das nicht stichhaltig. Richtig ist zwar, dass die Sorge, an Brustkrebs erkrankt zu sein, die Klägerin seinerzeit tief verunsicherte und sie daher auf alsbaldige Klärung drängte. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, die Klägerin hätte die bei einem Eingriff ohne vorherige Drahtmarkierung deutlich erhöhte Gefahr in Kauf genommen, überflüssig gesundes Gewebe zu entnehmen. Ein Eingriff mit diesem Ergebnis war nämlich nicht geeignet, die von der Klägerin gewünschte Klärung herbeizuführen und den Krebsverdacht auszuräumen. Die Erwägungen der Berufungserwiderung zielen auch nicht auf geringere Anforderungen an die Patientenaufklärung bei veränderter Risikolage, sondern auf eine hypothetische Einwilligung der Klägerin. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Ein Entscheidungskonflikt nach sachgemäßer Aufklärung liegt auf der Hand. Die mangels Drahtmarkierung nahe liegende Gefahr, dass aus der Brust am Befundherd vorbei überflüssig gesundes Gewebe entnommen wird, nimmt eine Frau selbst dann nicht in Kauf, wenn sie einen Krebsverdacht hat.

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Nach alledem war der Eingriff mangels Aufklärung der Klägerin über die neue Risikolage nicht von der ursprünglichen Einwilligung gedeckt und daher rechtswidrig.

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Den Einwand der Berufungserwiderung, der bei dem zweiten Eingriff am 9. August 2000 entfernte Mikrokalk habe sich erst nach dem ersten Eingriff gebildet, weshalb davon auszugehen sei, dass die erste Operation den gesamten seinerzeit vorhandenen Mikrokalk erfasst habe, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Was der Sachverständige Prof. Dr. K. hierzu ausgeführt hat, überzeugt den Senat. Worauf der negative Röntgenbefund nach dem ersten Eingriff zurückgeht, hat Prof. Dr. K. in seinem schriftlichen Gutachten hinreichend dargelegt.

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Das von der Klägerin begehrte Schmerzensgeld hält der Senat für zu hoch. Das Verschulden des Beklagten wiegt nicht schwer. Er hat in einer nicht vorhergesehenen Problemsituation einen spontanen Entschluss pragmatisch umgesetzt, ohne zuvor dem Selbstbestimmungsrecht der Patientin nochmals die Beachtung zu schenken, die wegen der veränderten Risikolage geboten war. Die verbliebene Beeinträchtigung der Klägerin ist angesichts des Befundes, den Prof. Dr. K. auf Seiten 10/11 seines Gutachtens mitgeteilt hat, nicht derart erheblich, dass ein Schmerzensgeld in der Größenordnung gerechtfertigt wäre, die der Klägerin vorschwebt.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

22

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 10.000 €.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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