Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (12. Zivilsenat) - 12 U 1602/03
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. Dezember 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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Der Kläger erwarb in Spanien ein Motorrad der Marke Harley Davidson und ließ es am 1. Juli 2002 durch die spanische Firma C... B... T... S.L. - auf einem Anhänger des Transportfahrzeugs stehend - nach Deutschland transportieren. Während dieser Fahrt fuhr der Versicherungsnehmer der Beklagten B... am 2. Juli 2002 gegen 3.05 Uhr auf der Bundesautobahn 6. wegen Übermüdung auf das Fahrzeug der Firma T... auf, wobei das Motorrad beschädigt wurde.
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Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger einen Betrag von 11.836,60 EUR nebst Zinsen zum Ausgleich der Reparaturkosten.
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Die Beklagte weigert sich, für den Schaden einzustehen. Sie beruft sich auf ihre Leistungsfreiheit, weil ihr Versicherungsnehmer B... die Folgeprämie nicht bezahlt und sie ihm daraufhin für den hier in Rede stehenden Unfall den Versicherungsschutz entzogen habe. Da der Kläger seinerseits die spanische Transportversicherung in Anspruch nehmen könne, brauche sie ihm gegenüber nicht für den Schaden einzustehen, obwohl ihr Versicherungsnehmer diesen unstreitig allein verschuldet habe. Der Kläger bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen der Leistungsfreiheit und vertritt die Auffassung, es sei ihm nicht zumutbar, gegen den spanischen Transportversicherer, der eine Einstandspflicht außergerichtlich bereits abgelehnt habe, einen Rechtsstreit zu führen.
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Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 15.12.2003 abgewiesen, weil der Kläger bei gegebener Leistungsfreiheit der Beklagten seine Transportversicherung in Anspruch nehmen müsse.
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Gegen dieses Urteil hat der Kläger in zulässiger Weise Berufung eingelegt, mit der er in der Hauptsache sein erstinstanzliches, auf Zahlung gerichtetes Klageziel weiterverfolgt, hilfsweise aber beantragt, das Urteil dahingehend abzuändern, dass die Klage nur als derzeit unbegründet abgewiesen wird, oder aber das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
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Wegen der wörtlichen Fassung der Berufungsanträge wird auf Bl. 86, 87, 81, 113 und 151 GA Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.
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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, denn in dem vorliegenden Rechtsstreit hat es bei der Abweisung der Klage, wenn auch von der materiellen Rechtslage her nur als derzeit unbegründet, zu verbleiben.
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Gegenüber dem auch bei Leistungsfreiheit im Innenverhältnis nach §§ 3 Nrn. 1 und 4 PflichtVG in der Regel gegebenen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer beruft sich die Beklagte auf das sogenannte Verweisungsprivileg des § 158 c Abs. 4 VVG i.V.m. § 3 Nr. 6 PflichtVG. Nach den genannten Vorschriften haftet der im Innenverhältnis leistungsfreie Versicherer nicht, wenn und soweit der geschädigte Dritte - hier also der Kläger - Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer verlangen kann. Dabei ist der Haftpflichtversicherer für das Vorliegen der Voraussetzungen des Verweisungsrechts darlegungs- und beweispflichtig (BGH VersR 1978, 609; VersR 1983, 84).
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Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beklagte im Verhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer und Unfallverursacher Z... B... zum Unfallzeitpunkt leistungsfrei gewesen ist und ihm mit Recht durch Schreiben vom 15. August 2002 für diesen Schadensfall den Versicherungsschutz entzogen hat. Unstreitig hat der Versicherungsnehmer B... einen Folgebeitrag nicht bezahlt. Wie sich aus dem vorgelegten qualifizierten Mahnschreiben vom 26. Mai 2002 (Bl. 122 GA) ergibt, ist der Versicherungsnehmer über die Folgen der Nichtzahlung sowie die Möglichkeit, sich trotz verspäteter Zahlung den Versicherungsschutz zu erhalten, zutreffend und vollständig nach den strengen Erfordernissen des § 39 Abs. 1 VVG i.V.m. § 39 Abs. 2 und 3 VVG belehrt worden. Mit schriftlicher Zeugenaussage gemäß § 377 Abs. 3 ZPO vom 12. Januar 2005 (Bl. 138 GA) hat der Zeuge B... glaubwürdig bekundet, das genannte Mahnschreiben vollständig erhalten zu haben. Der Tatbestand der Leistungsfreiheit ist damit erwiesenermaßen gegeben.
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Es ist aber auch davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage sein wird, Schadensersatz von einem anderen Versicherer zu verlangen, wie es § 158 c Abs. 4 VVG als weitere Voraussetzung für die Haftungsfreiheit des Versicherers im Außenverhältnis vorsieht. Zwar kann entgegen der Meinung der Beklagten nicht angenommen werden, dass eine Haftung der Transportfirma C.... B... T... S.L. (und einer hierfür eintrittspflichtigen Versicherung) als Frachtführer nach Art. 17 CMR gegeben ist, denn aus Art. 17 Nr. 2 CMR ergibt sich, dass der Frachtführer von der Haftung befreit ist, wenn die Beschädigung des Frachtguts durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Damit ist ein Sachverhalt gemeint, der dem unabwendbaren Ereignis des § 7 Abs. 2 StVG a.F. gleichkommt (vgl. Fremuth/Thume, Frachtrecht, Art. 17 CMR Rn. 38). Der vorliegende Fall aber, bei dem in der Nacht auf der Autobahn ein nachfolgender Kraftfahrer wegen Übermüdung auf das vor ihm fahrende Fahrzeug auffährt, ist der "klassische" Fall des unabwendbaren Ereignisses, denn es ist nicht ersichtlich, was der vorausfahrende Kraftfahrer zur Vermeidung dieses Geschehens hätte tun können.
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Unstreitig hatte die Transportfirma T... aber eine Transportversicherung für den hier in Rede stehenden Transportauftrag abgeschlossen. Dieser Versicherer ist dem Kläger auch bekannt. Zwar hat er in einem mit nur dürftiger Begründung versehenen Schreiben vom 24. September 2002 die Eintrittspflicht abgelehnt. Das allein ist aber kein Grund, im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 158 c Abs. 4 VVG für nicht gegeben zu erachten. Nach dieser Vorschrift kommt es nur darauf an, dass der Geschädigte dem Grunde nach in der Lage ist, Ersatz für seinen Schaden zu erhalten. Hiervon ist im vorliegenden Fall aber auszugehen.
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Die spanische Transportversicherung kann in einem Rechtsstreit in Anspruch genommen werden. Allein die Tatsache, dass Ansprüche möglicherweise im Ausland zu verfolgen sind, steht der Anwendung des § 158 c Abs. 4 VVG nicht entgegen (BGH VersR 1978, 609). Im Übrigen kann die Klage nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 10 EuGVVO (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) auch in Deutschland erhoben werden. Der spanische Transportversicherer kann im Endergebnis auch keinen Vorteil davon haben, dass im vorliegenden Fall die Transportfirma als Versicherungsnehmerin nicht mehr besteht, während andererseits der Versicherungsvertrag wirksam und durch die Versicherungsprämie abgedeckt ist. Die Transportversicherung wird in aller Regel auch für fremde Rechnung abgeschlossen, da der Frachtführer fremde Güter transportiert. Nachdem die Transportversicherung demnach die Vermögensinteressen des Eigentümers des Transportgutes absichert, muss es diesem im Endergebnis auch möglich sein, die Ansprüche aus der Versicherung geltend zu machen. Eine Transportversicherung beinhaltet gewöhnlich auch eine Allgefahrendeckung und stellt damit eine Sachversicherung (und nicht eine Haftpflichtversicherung) dar, die alle Gefahren abdeckt, denen das Transportgut während der Beförderung ausgesetzt ist; (zum Vergleich: Römer-Langheid, VVG, 2. Aufl., § 129 Rn. 9-13).
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Nach den dargestellten Grundsätzen hat der Kläger seine Ansprüche zunächst gegen den spanischen Transportversicherer zu erheben. Der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte kann nur dann wieder aufleben, wenn sich herausstellt, dass der spanische Transportversicherer von vornherein für den hier gegebenen Schaden nicht eintrittspflichtig war. Unter diesen Umständen ist die vorliegend erhobene Klage unbegründet. Da aber eine endgültige Haftungsfreiheit der Beklagten im Verhältnis zum Kläger noch nicht festgestellt werden kann, ist die Klage abzuweisen, jedoch mit der Maßgabe, dass sie nur als derzeit unbegründet anzusehen ist. Ein Teilerfolg der Berufung kann hierin jedoch nicht gesehen werden.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 2 , 708 Nr. 10 und 713 ZPO.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.836,60 EUR festgesetzt.
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Die Revision ist mangels der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.
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Referenzen
- §§ 3 Nrn. 1 und 4 PflichtVG in der Regel gegebenen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer beruft sich die Beklagte auf das sogenannte Verweisungsprivileg des § 158 c Abs. 4 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 Nr. 6 PflichtVG 1x (nicht zugeordnet)
- VersR 1978, 609 2x (nicht zugeordnet)
- VersR 1983, 84 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 Abs. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 Abs. 2 und 3 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 377 Zeugenladung 1x
- § 158 c Abs. 4 VVG 3x (nicht zugeordnet)
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- Art. 10 EuGVVO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x