Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (10. Zivilsenat) - 10 U 297/06
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
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Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 11. September 2006 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
- 2
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2006 Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben.
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Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die von dem Kläger erhobenen Einwendungen geben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Der Kläger macht lediglich geltend, die im Jahre 1985 erfolgten Telefonanrufe von Mitarbeitern der Beklagten stellten Werbung für den Geschäftsbereich „Wertpapieranlage“ der Beklagten in Deutschland im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO bzw. Art. 13 Nr. 3 EuGVÜ dar. Der Senat hat hierzu bereits ausgeführt, dass aufgrund der zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien bereits bestehenden Geschäftsverbindung mit der Existenz eines Sparbuchs die Telefonanrufe der Beklagtenmitarbeiter nicht als Werbung im Sinne der vorgenannten Normen angesehen werden können. Diese Wertung wird nicht dadurch verändert, ob die Beklagte oder der Kläger die Bereiche „Geldanlage“ und „Wertpapiergeschäfte“ als eigenständige Bereiche bewerten oder nicht.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 167.644,56
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 2x
- Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x