Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Strafsenat) - 1 Ss 311/07
Tenor
Der Antrag der Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 3. August 2007 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
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Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen hat gegen die Betroffene durch Bußgeldbescheid vom 22. September 2006 wegen Abstandsunterschreitung eine Geldbuße von 60 € festgesetzt.
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Ihren dagegen eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht Bingen am Rhein in der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2007, der die ordnungsgemäß geladene Betroffene unentschuldigt ferngeblieben war, durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Das Urteil ist ihrem Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befand, am 25. Juni 2007 zugestellt worden.
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Mit unterzeichnetem Verteidigerschriftsatz vom 2. Juli 2007, der am selben Tag per Telefax bei dem Amtsgericht eingegangen ist, hat sie gegen das Verwerfungsurteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 74 Abs. 4 OWiG beantragt, Rechtsbeschwerde eingelegt und deren Zulassung beantragt. Eine Begründung wurde nicht abgegeben. Der Schriftsatz enthält insoweit lediglich die Bemerkung: „Begründung folgt“ (Bl. 58 f. d.A.). Mit am 25. Juli 2007 per Telefax bei demselben Gericht eingegangenem Verteidigerschriftsatz vom selben Tag hat sie die Rechtsbeschwerdeanträge gestellt und die Sachrüge erhoben. Der Schriftsatz trägt keine Unterschrift (Bl. 61 d.A.). Er ist bis heute nicht in unterschriebener Form zu den Akten gelangt.
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Durch Beschluss vom 3. August 2007 hat das Amtsgericht den Wiedereinsetzungsantrag (mangels Darlegung und Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes) zurückgewiesen und den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Rechtsbeschwerdeanträge seien innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift angebracht worden (Bl. 63 d.A.).
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Gegen diesen, dem Verteidiger am 8. August 2007 zugestellten Beschluss hat die Betroffene durch Telefax ihres Verteidigers am 15. August 2007 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit Wiedereinsetzung versagt wurde. Gleichzeitig hat sie Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen die Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt, Akteneinsicht beantragt und angekündigt, eine Begründung werde nach Gewährung von Akteneinsicht erfolgen.
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Nachdem nach Gewährung von Akteneinsicht (der Verteidiger leitete die Akten mit Schriftsatz vom 29. August 2007 zurück, Bl. 69 d.A.) keine Begründung der sofortigen Beschwerde erfolgt war, hat die Beschwerdekammer des Landgerichts Mainz durch Beschluss vom 10. September 2007 das Rechtsmittel gegen die Versagung von Wiedereinsetzung als unbegründet verworfen (Bl. 71 d.A.).
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Nach rechtskräftiger Versagung der Wiedereinsetzung nach § 74 Abs. 4 OWiG hat der Senat nunmehr über den Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen die Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Amtsgericht zu entscheiden.
II.
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Der Rechtsbehelf der Betroffenen ist gemäß § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG i. V. m. § 346 Abs. 2 StPO statthaft und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist angebracht worden. Er ist jedoch im Ergebnis unbegründet.
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1. Zwar hat das Amtsgericht den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verfrüht gemäß § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG i.V.m. § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
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Nach §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO sind die Rechtsbeschwerdeanträge und ihre Begründung spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels anzubringen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt gemäß §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 341 Abs. 1 StPO regelmäßig mit der Verkündung des Urteils. Das gilt gemäß §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 4 OWiG jedoch dann nicht, wenn das Urteil - wie hier - in Abwesenheit der betroffenen Person verkündet und diese dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 OWiG durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten worden ist. Ein Fall des § 73 Abs. 3 OWiG war hier nicht gegeben, denn die Betroffene war nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden. Es war nicht einmal ein entsprechender Antrag gestellt worden. Die Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist begann daher erst mit Urteilszustellung am Montag, dem 25. Juni 2007, zu laufen und lief mithin am Montag, dem 2. Juli 2007, ab. Die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist begann gemäß §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Ablauf der Einlegungsfrist und zwar mit Beginn des auf den Ablauf der Einlegungsfrist folgenden Tages (BGHSt 36, 241, 242), d.h. am 3. Juli 2007. Sie endete mit Ablauf des Tages des Folgemonats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hatte. Demnach endete sie am Freitag, dem 3. August 2007, um 24:00 Uhr. Die bereits am 3. August 2007 erfolgte Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Amtsgericht war damit verfrüht.
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2. Jedoch ist diese verfrühte Verwerfung im Ergebnis zutreffend und letztlich unschädlich. Die Betroffene hat weder bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist am 3. August 2007 noch bis zum heutigen Tage eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Revisionsbegründung abgegeben. Gemäß §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 2 StPO können die Rechtsbeschwerdeanträge und ihre Begründung nur in einer von einem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. Nach wie vor liegt als Rechtsbeschwerdebegründung nur der nicht unterschriebene Verteidigerschriftsatz vom 25. Juli 2007 vor. Da dem Verteidiger der verfrühte Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts erst am 8. August 2007, mithin nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist zugestellt worden ist, steht fest, dass die Betroffene jedenfalls nicht durch die Verkürzung ihres Rechtsmittels davon abgehalten worden ist, dieses rechtzeitig zu begründen. Deshalb ist auch für eine auf diesen Umstand gestützte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen kein Raum (OLG Jena, Beschluss 1 Ss 329/06 vom 11.12.2006; OLG Zweibrücken, Beschluss 1 Ss 107/02 vom 08.07.2002; beide in jurisweb). Andere Wiedereinsetzungsgründe sind weder von der Betroffenen vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen müsste eine Wiedereinsetzung in jedem Fall ausscheiden, weil die versäumte Handlung nicht innerhalb einer Woche ab Wegfall des Hindernisses am 8. August 2007 nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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3. Hat das Amtsgericht - wie hier - die Rechtsbeschwerde oder den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde lediglich verfrüht aus Gründen, die gemäß § 346 Abs. 1 StPO seiner Prüfungskompetenz unterliegen, als unzulässig verworfen, so bedarf es keiner Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und erneuter Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 1 StPO durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.1994, 4 StR 730/93 bei Kusch, NStZ 1995, 20; OLG Jena a.a.O. mit ausführlicher Begründung und Beschluss 1 Ss 25/03 vom 18.03.2003, jurisweb; BayObLG, Beschluss 1 ObOWi 216/00 vom 22.05.2000, jurisweb; OLG Karlsruhe Beschluss 3 Ss 31/90 vom 07.05.1991, jurisweb; a.A. OLG Zweibrücken a.a.O.).
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Eine Kostenentscheidung ist in Verfahren nach § 346 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht veranlasst (Meyer-Goßner, stopp, 50. Aufl., § 346 Rn. 12).
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Referenzen
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- § 74 Abs. 4 OWiG 2x (nicht zugeordnet)
- § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung 4x
- §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO 4x (nicht zugeordnet)
- §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 341 Abs. 1 StPO 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 4 OWiG jedoch dann nicht, wenn das Urteil - wie hier - in Abwesenheit der betroffenen Person verkündet und diese dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 OWiG 2x (nicht zugeordnet)
- § 73 Abs. 3 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- BGHSt 36, 241, 242 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 2 StPO 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ss 329/06 1x (nicht zugeordnet)
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- StPO § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag 1x
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