Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (10. Zivilsenat) - 10 U 126/09

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 13. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenientin, die ihre Kosten selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Die Klägerinnen begehren von der Beklagten Schadensersatz aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG a. F.) wegen einer von ihnen gegenüber ihrem Versicherungsnehmer A. B., der ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen mit mehreren Traktoren und anderen Maschinen sowie eine eigene Werkstatt betreibt, erbrachten Versicherungsleistung für den am 24./25. Mai 2001 eingetretenen Brandschaden an der landwirtschaftlichen Zugmaschine Deutz, Typ Agroton 260, amtliches Kennzeichen C.

2

Herr B. unterhielt zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bei den Klägerinnen eine Fahrzeugvollversicherung für die beschädigte Zugmaschine. Diese war von der Nebenintervenientin als normale Serienmaschine produziert und am 7. Juni 1999 mit einem Original-Umbausatz für noch vorzunehmende Umbauarbeiten an der Turbokupplung des Fahrzeugs an die Beklagte, die einen gewerblichen Landmaschinenhandel nebst Fachwerkstatt betreibt, veräußert worden. Nachdem die Beklagte die entsprechenden Umbauarbeiten vorgenommen hatte, erfolgte die Erstzulassung der Zugmaschine am 28. Juni 1999 auf die Beklagte.

3

Die Beklagte überließ sodann die Zugmaschine Herrn B. zur Nutzung und veräußerte sie schließlich an diesen mit Rechnung vom 7. April 2000 (Bl. 16 d. A.), wobei die Umschreibung des Kraftfahrzeugbriefes auf Herrn B. und dessen Ehefrau am 18. Mai 2000 erfolgte (Bl. 12 bis 13 d. A.).

4

Nachdem A. B. die Zugmaschine über einen Zeitraum von ca. 1,5 Jahren im Rahmen seines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens intensiv genutzt und dabei auch selbst Arbeiten im Motorbereich vorgenommen hatte, kam es in der Nacht zum 25. Mai 2001 zu einem Brand des Fahrzeugs, bei dem ein Totalschaden eintrat. Als Brandursache wurde durch den von den Klägerinnen beauftragten Sachverständigen für Brandursachen D. E. eine falsche Verlegung des Kabels „30“ festgestellt (Bl. 19 bis 31 d. A.).

5

Nachdem die zunächst von den Klägerinnen in Anspruch genommene Nebenintervenientin eine Haftung abgelehnt hatte (Bl. 38 bis 39 d. A.), forderten die Klägerinnen die Beklagte mit Schreiben vom 24. Juni 2004 (Bl. 44 bis 45 d. A.) zur Zahlung von insgesamt 78.311,70 € binnen 14 Tagen erfolglos auf.

6

Die Klägerinnen und die Nebenintervenientin haben vorgetragen,
die Beklagte habe bei dem von ihr durchgeführten Umbau der Turbokupplung das Kabel „30“ falsch verlegt.

7

Sie haben beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen 78.311,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2004 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat vorgetragen,
das Kabel „30“ sei bei den von ihr durchgeführten Umbauarbeiten nicht in seiner Lage verändert worden. Jedenfalls aber seien ihre Mitarbeiter fachkundig hinsichtlich derartiger Arbeiten, zuverlässig und von der Beklagten auch beanstandungsfrei über Jahre hinweg beaufsichtigt worden. Die Brandursache liege in der mangelhaften Absicherung des Treibstofftankes durch die Nebenintervenientin. Der Versicherungsnehmer der Klägerinnen habe bei seinen – zum Teil unsachgemäß durchgeführten – Arbeiten an der Zugmaschine auch das Kabel „30“ verändert bzw. bewegt.

12

Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des KFZ-Sachverständigen für Landmaschinen Dipl.-Ing. H. (Bl. 162 bis 180 d. A.) die Klage abgewiesen, da die Klägerinnen ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten als Ursache des streitgegenständlichen Brandschadens nicht bewiesen hätten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei zwar von einer fehlerhaften Verlegung des Kabels „30“ als Brandursache auszugehen. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, wer die falsche Kabelverlegung vorgenommen habe, da nach dem unbestrittenen Beklagtenvortrag noch im Herbst des Jahres 2000 Mitarbeiter des Versicherungsnehmers der Klägerinnen Arbeiten an der Zugmaschine durchgeführt hätten, bei denen das Kabel „30“ mehrfach habe bewegt bzw. in seiner Lage verändert werden müssen.

13

Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie im Wesentlichen geltend machen, den Beklagtenvortrag zur unfachmännischen Verlegung des Kabels „30“ durch den Versicherungsnehmer der Klägerinnen bereits erstinstanzlich bestritten zu haben, und im Übrigen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholen und vertiefen.

14

Die Klägerinnen beantragen,

15

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Trier die Beklagte zu verurteilen, an sie 78.311,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2004 zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

19

Der Senat hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 9. April 2010 (Bl. 408 bis 410 d. A.) durch Vernehmung des Zeugen F. G.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 3. September 2010 (Bl. 465 bis 470 d. A.) Bezug genommen.

20

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 290 bis 293 d. A.) sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

21

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

22

Den Klägerinnen steht der aus übergegangenem Recht geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.

23

Gemäß § 67 VVG a. F. geht der dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehende Schadensersatzanspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Die Klägerinnen haben dargelegt, dass sie an ihren Versicherungsnehmer A. B. am 21. Juni 2001 für die durch den Brand zerstörte Zugmaschine eine Versicherungsleistung in Höhe von 76.446,36 € erbracht und am 29. Juni 2001 für die Einholung des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens 1.863,34 € gezahlt haben (Bl. 373 d. A.).

24

Weitere Voraussetzung des von den Klägerinnen gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzanspruches ist jedoch, dass dem Versicherungsnehmer A. B. ein Schadensersatzanspruch wegen des Brandes der Zugmaschine gegen die Beklagte zusteht. Ein derartiger Schadensersatzanspruch ist indes nicht gegeben.

25

Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend – gemäß der Klarstellung der Klägerinnen (Bl. 370 d. A.) – wegen Verjährung im Übrigen nur eine unerlaubte Handlung der Beklagten in Betracht.

26

Unstreitig hat die Beklagte bei der Montage der Turbokupplung der Zugmaschine und somit für die von den Klägerinnen als haftungsauslösend angesehene Handlung ihren Mitarbeiter F. G. eingesetzt. Die Voraussetzungen einer daher nur nach § 831 BGB möglichen Haftung der Beklagten sind vorliegend nicht gegeben.

27

Nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB haftet derjenige, der einen anderen zur Verrichtung bestellt, für den Schaden, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt.

28

Unstreitig handelt es sich bei den Mitarbeitern der Beklagten, die zur Durchführung von Arbeiten an Fahrzeugen eingesetzt werden, um Verrichtungsgehilfen, da die Mitarbeiter bei Ausführung der ihnen vom Inhaber der Beklagten übertragenen Tätigkeiten von dessen Weisungen abhängig sind. Der Zeuge G. handelte bei der Montage der Turbokupplung, bei der nach Ansicht der Klägerinnen die falsche Verlegung des Kabels „30“ und damit die schädigende Handlung erfolgt sein soll, auch in Ausführung der Verrichtung.

29

Damit haftet die Beklagte für den Schaden, der Herrn A. B. durch eine objektiv gegebene und damit widerrechtliche unerlaubte Handlung des Zeugen G. entstanden ist. Unstreitig ist Ursache des Brandschadens an der Zugmaschine die falsche Verlegung des Kabels „30“. Zwischen den Partien ist hingegen streitig, ob der Zeuge G. das Kabel „30“ falsch verlegt hat. Das Landgericht hat dies verneint, da die Klägerinnen den Sachvortrag der Beklagten, die falsche Kabelverlegung könne auch durch A. B. bzw. dessen Mitarbeiter erfolgt sein, nicht bestritten hätten und demnach die schadensverursachende Person nicht feststellbar sei. Die Berufung macht zu Recht geltend, das Landgericht habe ihr erstinstanzliches Bestreiten dieses Beklagtenvortrags nicht beachtet. Dennoch besteht keine Notwendigkeit einer Beweisaufnahme zu der Frage, ob der Zeuge G. oder A. B. bzw. dessen Mitarbeiter das Kabel „30“ in die – letztlich den Brand verursachende – falsche Position gebracht haben. Denn selbst bei Erweislichkeit einer falschen Kabelverlegung durch den Zeugen G. ergäbe sich daraus keine Haftung der Beklagten.

30

Die Beklagte kann sich nämlich von der Verschuldensvermutung gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Folge einer nicht eintretenden Ersatzpflicht entlasten.

31

Nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet. Der Geschäftsherr darf Verrichtungsgehilfen nur solche Tätigkeiten übertragen, deren gefahrlose Durchführung er von ihnen erwarten kann und die hierfür die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Er muss sich insoweit von ihren Fähigkeiten, ihrer Eignung und ihrer Zuverlässigkeit überzeugen. Besonders scharfe Maßstäbe sind in dieser Hinsicht anzulegen, wenn die Tätigkeit, die dem Gehilfen übertragen wird, mit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder mit gravierenden Risiken für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter verbunden ist. Im Hinblick darauf, dass sich aus einer mangelnden Qualifikation des Gehilfen Gefahren für deliktsrechtlich geschützte Interessen ergeben können, muss sich der Geschäftsherr bei der Einstellung des Gehilfen von dessen Eignung für den ihm zugedachten Tätigkeitskreis im Rahmen des Möglichen überzeugen (BGH NJW 2003, 288 bis 290 mit weiteren Nachweisen).

32

Vorliegend ist der Senat nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte den von ihr zum Umbau der Kupplung an der Zugmaschine eingesetzten Zeugen G. sorgfältig ausgewählt hat. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung den Sachvortrag der Beklagten bestätigt, wonach er bereits seit 1992 seine Lehre zum Landmaschinenmechaniker, die auch Elektroarbeiten an den Fahrzeugen umfasste, bei der Beklagten absolvierte und danach über Jahre hinweg beanstandungsfrei bei der Beklagten als Geselle gearbeitet hatte, bevor er den streitgegenständlichen Umbau der Kupplung an der Zugmaschine vornahm. Der Zeuge G. hat weiterhin angegeben, zuvor auch mehrfach auf Anforderung des Landmaschinenherstellers SAME DEUTZ bei diesem ausgeholfen sowie Fort- und Weiterbildung betrieben zu haben. Der Austausch einer Kupplung bzw. das „Trennen“ eines Schleppers sei eine alltägliche Routinearbeit, die etwa einmal wöchentlich zu verrichten sei. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen G. oder dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Der Zeuge machte seine Aussage klar, detailliert, widerspruchsfrei und ohne jeglichen Be- oder Entlastungseifer bezüglich einer der Prozessbeteiligten. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Zeuge etwa ein eigenes Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits hätte, da er nicht mehr bei der Beklagten tätig ist und er auch nicht wegen des Brandes der Zugmaschine selbst in Anspruch genommen wird. Im Hinblick auf die fachliche Qualifikation des Zeugen G., dessen persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, die sich gerade auch in der Tätigkeit bei der Nebenintervenientin manifestierten, und dessen beanstandungsfreie Arbeitsweise über Jahre hinweg ist ein Auswahlfehler der Beklagten hinsichtlich der mit den Kupplungsarbeiten betrauten Person nicht festzustellen.

33

Der Beklagten ist auch kein Verschulden bei der erforderlichen Überwachung des Zeugen G. anzulasten.

34

Der Geschäftsherr hat sich laufend von der ordnungsgemäßen Dienstausübung durch den Verrichtungsgehilfen zu überzeugen. Art und Ausmaß der Überwachung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls; insbesondere sind zu berücksichtigen die Gefährlichkeit der übertragenen Tätigkeit, die Persönlichkeit des Gehilfen, sein Alter, seine Vorbildung und Erfahrung und seine bisherige Bewährung im Verhältnis zu der von ihm zu erfüllenden Aufgabe. Dabei kann eine sorgfältige Handhabung der Überwachungspflicht für den Gehilfen nicht vorhersehbare und unauffällige Kontrollen gebieten (BGH a. a. 0. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

35

Eine ordnungsgemäße Auswahl des Gehilfen impliziert dessen ständige Überwachung, indem praktisch stets aufs Neue die richtige Auswahl des Gehilfen und dessen fortdauernde Eignung im Hinblick auf seine konkreten Verrichtungen überprüft werden muss. Daraus resultieren laufende Leitungs- und Unterweisungspflichten, die sich bei besonderen Gefahren zur laufenden Kontrolle oder bei Verdachtsmomenten zu einer Pflicht zum sofortigen Eingriff verdichten, sich dagegen bei langjähriger Bewährung entsprechend reduzieren (Spindler in Bamberger/Roth, Beck OK BGB § 831, Rdnr. 28 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

36

Die Überwachungspflichten sind umso geringer, je sorgfältiger und strenger der Gehilfe ausgewählt und eingewiesen wurde. Der Geschäftsherr, der einen makellosen Gehilfen einstellt, dessen Fähigkeiten ihm aussagekräftig bescheinigt wurden, braucht ohne besonderen Anhalt (zum Beispiel bei hohem Schwierigkeitsgrad der übertragenen Aufgabe) eine besondere Überwachungssorgfalt nicht walten zu lassen (Belling in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2008, § 831 Rdnr. 97). Bei langer Bewährung eines sorgfältig ausgewählten Fachkundigen können sich weitere Überwachungsmaßnahmen erübrigen; sie zu fordern, bedeutete eine Überspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht. Ebenso darf der Geschäftsherr davon ausgehen, dass ein sorgfältig ausgewählter Gehilfe einfache Arbeiten auch ohne Überwachung pünktlich verrichten wird, sofern kein besonderer Anlass zu Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit auftritt (Belling, a. a. O., Rdnr. 99 mit Rechtsprechungsnachweisen). Bei längerer Dauer der Anstellung ist der Geschäftsherr verpflichtet, sich über die allgemeine Dienstführung eines Angestellten so planvoll auf dem Laufenden zu halten, dass er keinen Anlass hat, an der (fort-)bestehenden Eignung für die aufgetragene Verrichtung zu zweifeln (Belling a. a. 0. Rdnr. 105 mit Rechtsprechungsnachweisen).

37

Vorliegend hat die Beklagte die notwendige Überwachung des Zeugen G. in ausreichendem Maße vorgenommen. Nach den Angaben des Zeugen G. kam der Meister, der Inhaber der Beklagten, immer wieder in die Werkstatt und sah nach dem Rechten, gelegentlich habe dieser auch trotz einer nach erfolgter Arbeit von dem Zeugen G. durchgeführten Probefahrt noch selbst eine Probefahrt mit dem jeweiligen Fahrzeug zur Kontrolle vorgenommen. Der Senat hat auch hinsichtlich dieser Bekundungen des Zeugen G. aus den bereits dargelegten Gründen keine Veranlassung, an deren Richtigkeit oder der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln.

38

Die damit nachgewiesenen, unregelmäßigen Kontrollen der Arbeiten des Zeugen G. durch den Inhaber der Beklagten waren ausreichend. Maßstab dabei ist insbesondere die Gefährlichkeit der übertragenen Arbeit und die Erfahrung und Zuverlässigkeit des Gehilfen. Der Senat erachtet die Tätigkeit als Landmaschinenmechaniker und auch das „Trennen“ eines Schleppers im Rahmen des Austauschs einer Kupplung bei einem fachkundigen, erfahrenen und zuverlässigen langjährigen Gesellen als nicht so gefahrenträchtig, dass eine intensivere Kontrolle erforderlich gewesen wäre.

39

Die Klägerinnen verweisen insoweit auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (R + S 1994, 255), wonach gerade bei KFZ-Reparaturwerkstätten wegen der mit unsachgemäß durchgeführten Reparaturen verbundenen erheblichen Gefahrenquellen eine besonders sorgfältige Arbeit und demgemäß eine allgemeine und fortwährende Überwachung notwendig sei; deshalb habe der Geschäftsherr nach Zeit, Ort und Umständen spezifiziert darzulegen, wie die Überwachung durchgeführt worden sei.

40

Der Senat vermag sich dieser Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht uneingeschränkt anzuschließen. Zutreffend ist, dass die unsachgemäße Reparatur eines KFZ eine erhebliche Gefahrenquelle schaffen kann, wenn es sich um Fahrzeugteile handelt, die die Sicherheit des Straßenverkehrs oder der Insassen beeinträchtigen können. Gleichwohl sind die Besonderheiten des Einzelfalls maßgebend für die Frage, wie, wo und wie oft der Gehilfe zu kontrollieren ist. Vorliegend handelte es sich nicht um Fahrzeuge, die mit hohen Geschwindigkeiten am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, sondern um Landmaschinen, die bauartbedingt nur geringe Geschwindigkeiten erreichen und überwiegend nicht im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden. Der Senat hält daher die von der Beklagten vorgetragenen und von dem Zeugen G. bestätigten Kontrollen für ausreichend, solange keine Anhaltspunkte für eine etwaige Unzuverlässigkeit des Gehilfen vorliegen (vgl. auch Belling, a. a. O., Rdnr. 105 mit Rechtsprechungsnachweis).

41

Da mithin eine Ersatzpflicht der Beklagten gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht eintritt, kann dahinstehen, ob die Beklagte die fehlerhafte Verlegung des Kabels „30“ zu verantworten hat. Einer Beweisaufnahme hierzu bedurfte es daher nicht.

42

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

43

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

44

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 78.311,70 € festgesetzt.

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