Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (10. Zivilsenat) - 10 U 742/10

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. Mai 2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.711,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.191,99 € seit dem 15. August 2008 sowie aus 2.520 € seit dem 20. April 2010 sowie 229,30 € außergerichtliche Anwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15. Dezember 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 55 % und die Beklagte 45 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Leistungspflicht der Beklagten aufgrund einer Kraftfahrtversicherung.

2

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten einen Vollkaskoversicherungsvertrag (Bl. 20 bis 34 d. A.) mit einer Selbstbeteiligung von 500 € und dem Verzicht des Versicherers auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls für den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen A. An diesem Fahrzeug trat am 21. Juni 2008 ein erheblicher Motorschaden auf, dessen Ursache zwischen den Parteien streitig ist. Die Klägerin forderte die Beklagte erfolglos zur Regulierung des Schadens auf.

3

Mit der vorliegenden Klage begehrt sie Ersatz der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie der Reparaturkosten, die sie zunächst entsprechend eines Kostenvoranschlags der Firma B. GmbH vom 23. Juni 2008 (Bl. 5 d. A.) auf 7.920,68 € netto beziffert hat. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Januar 2009 die Klage um 500 € zurückgenommen hat, hat sie mit Schriftsatz vom 14. April 2010 die begehrten Reparaturkosten auf 2.691,99 € netto, abzüglich 500 € Selbstbeteiligung, somit auf 2.191,99 € netto reduziert; zugleich hat sie die Klage um nutzlos aufgewandte Leasingraten in Höhe von insgesamt 2.520 € erweitert.

4

Die Klägerin hat vorgetragen,

5

Ursache des Motorschadens sei ein Heißlaufen aufgrund eines Lecks im Kühler gewesen, das durch einen während der Fahrt hochgeschleuderten Gegenstand verursacht worden sei. Jedenfalls stehe aufgrund der Verformung des Kühlers fest, dass dieser durch von außen wirkende mechanische Gewalt und damit durch einen Unfall im Sinne des § 12 AKB beschädigt worden sei.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.711,99 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. August 2008 aus 2.191,99 € sowie aus 2.520 € seit Rechtshängigkeit und 555,60 € außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

10

Sie hat vorgetragen,

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die von der Klägerin vorgetragenen Beschädigungen seien als Betriebsschaden im Sinne von § 12 Nr. 5 lit. a AKB nicht als Unfallschaden anzusehen und daher nicht zu ersetzen.

12

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dr. Ing. C. (Bl. 76 bis 84 d. A.) die Klage abgewiesen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Klägerin nicht bewiesen habe, dass der Schaden auf einen Unfall im Sinne des § 12 Nr. 5 lit. a AKB zurückzuführen sei. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass die zur Beschädigung führende Verformung des Kühlers auf einen erfolgten Kontakt mit einem anderen Objekt schließen lasse; die zur Verformung des Wasserkühlers führende Krafteinwirkung könne aber sowohl durch einen auf der Fahrbahn befindlichen, hochgeschleuderten Gegenstand als auch durch das Anfahren eines starren Gegenstandes, zum Beispiel eine Bordsteinkante, entstanden sein. Da das Auffahren auf eine Bordsteinkante einen Betriebsschaden darstelle, komme als Schadensursache nicht nur ein Unfall, nämlich das Hochschleudern eines Steines während der Fahrt, in Betracht.

13

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt und vertieft.

14

Die Klägerin beantragt,

15

das Urteil des Landgerichts Koblenz abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.711,99 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. August 2008 aus 2.191,99 € sowie aus 2.520 € seit Rechtshängigkeit und 555,60 € außergerichtliche Anwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

19

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

20

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

21

Die Klägerin hat aufgrund des bestehenden Fahrzeugvollversicherungsvertrages gemäß § 13 Nr. 5 AKB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten sowie gemäß § 286 BGB der nutzlos aufgewandten Leasingraten und der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.

22

Nach § 13 Nr. 5 der vereinbarten AKB ist die Beklagte bei Beschädigung des versicherten Fahrzeugs zum Ersatz der erforderlichen Kosten der Wiederherstellung verpflichtet. Voraussetzung dieser Leistungspflicht ist das Vorliegen einer von dem Versicherungsschutz umfassten Beschädigung des Fahrzeugs. Nach § 12 Nr. 5 lit. a AKB umfasst die Fahrzeugvollversicherung Schäden durch Unfall, das heißt durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, wobei Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden nicht als Unfallschäden anzusehen sind.

23

Die damit erforderliche Voraussetzung eines Fahrzeugschadens durch einen Unfall für den geltend gemachten Anspruch auf die Versicherungsleistung hat der Versicherungsnehmer und somit die Klägerin darzulegen und zu beweisen.

24

Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, das versicherte Fahrzeug sei durch einen während der Fahrt hochgeschleuderten Gegenstand am Kühler beschädigt worden, so dass dieser auslief und in der Folge der Motor überhitzte und irreparabel beschädigt wurde. Dieser Vortrag der Klägerin ist hinreichend substantiiert, um einen versicherten Unfallschaden darzulegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine weitere Substantiierung nicht verlangt werden. Ein Versicherungsnehmer, der den Aufprall des Gegenstandes nicht bemerkt hat, kann nach Feststellung des Schadens keine Angaben zu Ort und Zeit des Aufpralls und zur Art des Gegenstandes machen. Dementsprechend genügt es, wenn der Versicherungsnehmer in einem derartigen Fall lediglich darlegt und beweist, dass ein Aufprall eines Gegenstandes erfolgte und zu einer Beschädigung des versicherten Fahrzeuges geführt hat.

25

Das erstinstanzliche eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. Ing. C. hat den Sachvortrag der Klägerin als eine Möglichkeit der eingetretenen Schädigung des Wasserkühlers bestätigt. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Unstreitig stellt die Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen während der Fahrt hochgeschleuderten Gegenstand einen versicherten Unfall dar.

26

Gleichwohl reicht der von der Klägerin mit dem Sachverständigengutachten geführte Beweis der Möglichkeit ihrer Schadensdarstellung nicht zum Nachweis des Vorliegens eines versicherten Unfallereignisses aus, wenn die Schadensursache letztlich nicht aufgeklärt werden kann und dafür auch andere Ereignisse als ein versicherter Unfall in Betracht kommen. Insoweit macht die Beklagte geltend, dass als alternative Schadensursache das Anfahren gegen einen starren Gegenstand oder andere Geschehnisse in Betracht kämen, die als nicht versicherte Betriebsschäden anzusehen seien.

27

Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. C. führt aus, dass auf den Wasserkühler durch eine Druckschelle eine Druckkraft ausgeübt worden sei, welche zu einer Verbiegung des Kühlers geführt habe. An dem davor angebrachten Lüftungsgitter seien vertikal verlaufende Kratzspuren vorhanden, die auf einen Kontakt mit einem anderen Objekt schließen ließen. Anhand der Charakteristik der Spuren könnte dies durch den Aufprall eines Objektes oder auch durch das Anfahren eines starren Gegenstandes, zum Beispiel einer Bordsteinkante, entstanden sein. In jedem Falle sei die Krafteinleitung auf das Fahrzeug von außen und durch mechanische Gewalt entstanden.

28

Daraus ergibt sich, dass neben einem – unstreitig als Unfallschaden versicherten – Hochschleudern eines Gegenstandes auch das Anfahren eines starren Gegenstandes als Schadensursache in Betracht kommt. Weitere Ursachen hat der Sachverständige aufgrund der Charakteristik der vorgefundenen Kratzspuren nicht in Betracht gezogen, so dass es hierzu – entgegen des Antrags der Beklagten – auch keiner ergänzenden Befragung des Sachverständigen bedarf, zumal die Beklagte auch keine anderen Ursachen substantiiert dargetan hat.

29

Das Anfahren gegen einen starren Gegenstand, sei es eine Bordsteinkante oder anderes, stellt nach Auffassung des Senats jedoch auch ein versichertes Unfallereignis dar, weshalb die verbleibende Unklarheit hinsichtlich der konkreten Schadensursache dem geltend gemachten Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht entgegen steht. Unzweifelhaft ist die Beschädigung eines Fahrzeugs durch das ungewollte Anfahren gegen einen starren Gegen-stand ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis und damit ein Unfall im Sinne des § 12 Nr. 5 lit. a Halbsatz 1 AKB. Insoweit kann es nicht darauf ankommen, ob der starre Gegenstand eine Bordsteinkante ist, ein auf der Fahrbahn liegender Gegenstand oder ein Zaun, Baum oder Ähnliches wie beim unbeabsichtigten Abkommen von der Fahrbahn.

30

Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt das Anfahren eines starren Gegenstandes auch keinen – nicht versicherten – Betriebsschaden im Sinne von § 12 Nr. 5 lit. a Halbsatz 2 AKB dar. Betriebsschäden sind Schäden, die durch Bedienungsfehler, Materialfehler oder Abnutzung entstanden sind (BGH VersR 1996, 622; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 AKB, Rdnr. 59 mit weiteren Nachweisen). Somit besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, die Auswirkungen des Betriebsrisikos sind, in denen sich also die Gefahren verwirklichen, deren das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt ist. Dazu zählt das Anfahren gegen einen starren Gegenstand indes nicht. Zwar kann es vorkommen, dass ein PKW im Rahmen seiner üblichen Nutzung gegen einen starren Gegenstand anfährt, zum Beispiel eine Bordsteinkante oder ein geparktes Fahrzeug. Jedoch führt dies nicht dazu, dass die Gefahr eines zu einer Fahrzeugbeschädigung führenden Kontakts mit der Bordsteinkante als eine üblicherweise bestehende Gefahr einer PKW-Nutzung anzusehen ist. Auch das Abkommen von der Fahrbahn oder der Anstoß gegen ein anderes Fahrzeug kommen immer wieder vor, zählen jedoch nicht zu den Gefahren, denen ein PKW im Sinne des § 12 Nr. 5 lit. a AKB üblicherweise ausgesetzt ist.

31

Auch unter dem Gesichtspunkt eines Bedienungsfehlers ist vorliegend kein Betriebsschaden anzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass ein Leck des Kühlers bemerkt und gleichwohl das Fahrzeug weiter genutzt worden wäre, bestehen nicht. Das Anfahren gegen einen starren Gegenstand mag auf einem Fahrfehler des Fahrzeugführers beruhen, was jedoch für die Annahme eines Bedienungsfehlers nicht ausreicht. Eine andere Wertung würde den Versicherungsschutz aushöhlen, da dann jeder zu einem Fahrzeugschaden führende Fahrfehler als nicht versicherter Betriebsschaden anzusehen wäre. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichtet hat und dementsprechend selbst eine durch einen grob fahrlässigen Fahrfehler verursachte Fahrzeugbeschädigung von der Beklagten zu ersetzen wäre.

32

Demnach steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten zu. Diese hat die Klägerin mit 2.691,99 € netto beziffert und zum Beweis die Rechnung der Autohaus D. GmbH & Co. KG vom 12. März 2010 (Bl. 107 bis 108 d. A.) über diesen Betrag vorgelegt. Einwände gegen die Höhe der Reparaturkosten hat die Beklagte nicht erhoben. Von diesem Betrag ist die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 500 € abzuziehen, so dass eine Forderung der Klägerin in Höhe von 2.191,99 € verbleibt.

33

Der Klägerin steht wegen der erfolglosen Zahlungsaufforderung der Beklagten darüber hinaus ein Anspruch auf Ersatz ihres Verzugsschadens zu, §§ 286 ff BGB.

34

Da die Entschädigung gemäß § 15 Nr. 1 AKB binnen zwei Wochen nach ihrer Feststellung zu zahlen war, befand sich die Beklagte jedenfalls spätestens mit Ablauf der ihr mit dem vorgerichtlichen Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bis zum 5. August 2008 gesetzten Frist in Zahlungsverzug, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klägerin hat deshalb gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen ab dem 15. August 2008, § 288 Abs. 1 BGB. Eine Entgeltforderung im Sinn von § 288 Abs. 2 BGB liegt nicht vor (vgl. Palandt-Grüneberg, 70. Aufl., Rn. 8 zu § 288, 27 zu § 286).

35

Des Weiteren hat die Beklagte wegen ihres Zahlungsverzugs auch die von der Klägerin in dem Zeitraum September 2008 bis März 2010 für das Fahrzeug aufgewandten Leasingraten in Höhe von monatlich 140 €, insgesamt 2.520 €, zu ersetzen. Da die Beklagte ihrer Zahlungspflicht aus dem Versicherungsvertrag nicht nachkam, durfte die Klägerin die Reparatur des Fahrzeugs – zu deren Kostentragung sie nach dem Leasingvertrag verpflichtet war – unterlassen, zumal nach dem eingeholten Kostenvoranschlag der B. GmbH mit Reparaturkosten von fast 8.000 € zu rechnen war und deshalb der Klägerin nicht zuzumuten war, ohne Kostenübernahmeerklärung oder Vorschusszahlung der Beklagten diesen Betrag aufzuwenden. Durch die unterlassene Reparatur konnte die Klägerin das Fahrzeug nicht nutzen, die von ihr zu zahlenden Leasingraten stellen sich deshalb als von der Beklagten zu ersetzender Verzugsschaden dar. Der Betrag von 2.520 € ist gemäß § 291 BGB erst ab dem Zeitpunkt seiner gerichtlichen Geltendmachung, also dem 20. April 2010, zu verzinsen.

36

Insgesamt steht der Klägerin mithin ein Zahlungsanspruch in Höhe von 4.711,99 € (2.191,99 € + 2.520 €) zu.

37

Als weiteren Verzugsschaden hat die Beklagte der Klägerin die dieser zur vorgerichtlichen Geltendmachung ihres Anspruchs entstandenen Rechtsanwalts-kosten zu erstatten und zu verzinsen, §§ 286, 291 BGB. Der Kostenerstattungsanspruch reduziert sich jedoch auf 229,30 €. Da die Klägerin nur eine Versicherungsleistung in Höhe von 2.191,99 € beanspruchen kann, sind die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Rechtsanwaltsgebühren auf der Grundlage dieses Betrages zu erstatten. Es ergibt sich damit bei einem Gebührenbetrag von 161 € für eine 1,3 Geschäftsgebühr ein Betrag von 209,30 € zuzüglich 20 € für Porto und Auslagen, mithin insgesamt 229,30 €. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Erstattung höherer Rechtsanwaltskosten begehrt, ist die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.

38

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 S. 2, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

39

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

40

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.711,99 € festgesetzt.

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