Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (10. Zivilsenat) - 10 U 150/11

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Berufung ist nicht begründet.

2

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 6. Juni 2011 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.

3

Die Kläger haben Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Sie vertreten die Auffassung, es sei prozessual geboten, Beweis über die Gespräche/Absprachen anlässlich der Beurkundung vom 15. Februar 1989 zu erheben. Da eine abweichende Bestimmung im Sinne des § 2349 BGB nicht formbedürftig sei, sei auch die vom Senat angesprochene Andeutungstheorie nicht anzuwenden. Unabhängig davon seien weitere in der Berufungsbegründung auch angeführte Umstände zu berücksichtigen, die jedenfalls in der Gesamtschau zumindest als Andeutung auszulegen seien.

4

Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seiner im Hinweis geäußerten Auffassung fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Eine Beweisaufnahme über die Behauptung der Kläger, es sei anlässlich der Beurkundung des Pflichtteilsverzichtsvertrages zwischen dem Erblasser und seiner Tochter darüber gesprochen worden, dass die Kläger zu Erben eingesetzt würden und dass die Verzichtserklärung die Rechte der Kinder nicht beeinträchtige, war aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, entbehrlich. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach dem eigenen Vortrag der Kläger die von diesen benannten Zeugen bei dem Notartermin nicht anwesend waren, sondern ausschließlich Beweis über Gespräche, die (nur) die Mutter der Kläger vor Abschluss des Pflichtteilsverzichtsvertrages mit dritten Personen geführt haben will, angeboten worden ist. Eine abweichende Bestimmung dahin, dass sich die Wirkungen des von der Mutter erklärten Pflichtteilsverzichts gemäß § 2349 BGB nicht auf die Kläger erstrecken soll, ergibt sich aber, wie im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, weder ausdrücklich noch konkludent aus dem Verzichtsvertrag. Dies wäre aber Voraussetzung für einen Ausschluss der gesetzlich angeordneten Erstreckung des Pflichtteilsverzichts auf Abkömmlinge.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

6

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 250.000 € festgesetzt.

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