Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (10. Zivilsenat) - 10 W 485/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
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Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
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Das Landgericht hat dem Antragsteller zu Recht die begehrte Prozesskostenhilfe verweigert, da die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
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Dem Antragsteller steht der behauptete Zahlungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nicht zu, da die von ihm erklärte Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO ins Leere geht. Die Bezahlung ihrer Rechnung, welche die Antragsgegnerin erhalten hat, stammt nicht aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin und hat damit den Zugriff der Insolvenzgläubiger auf dieses Vermögen nicht beeinträchtigt.
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Die Insolvenzschuldnerin hatte gegenüber der kreditgebenden Bank keinen Anspruch auf Auszahlung dieses Darlehens an sich. Insoweit liegt auch kein Vertrag zu Gunsten Dritter vor, der ihr einen derartigen Auszahlungsanspruch gewährt hätte. Das in Rede stehende Darlehen wurde vom Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin persönlich und ausschließlich im eigenen Namen aufgenommen und mit seinem Vermögen abgesichert, und zwar ausdrücklich zu dem Zweck, ausstehende Rechnungen der Beklagten zu begleichen, da diese nicht bereit war, den fälligen Jahresabschluss der Insolvenzschuldnerin ohne Ausgleich Ihrer Rechnungen zu erstellen. Der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin hatte als der im Hinblick auf einen zu stellenden Insolvenzantrag Verantwortliche ein erhebliches eigenes Interesse daran, durch Erstellung des Jahresabschlusses den Überblick über die wirtschaftliche Situation der Insolvenzschuldnerin zu erhalten. Soweit in dem Darlehensvertrag als Konto, auf welches die Darlehenssumme überwiesen werden sollte, das Girokonto der Insolvenzschuldnerin genannt ist, so handelt es sich lediglich um die - unverbindliche - Angabe einer Zahlungsstelle, hierdurch sollte jedoch kein eigenständiger Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Auszahlung an sich selbst begründet werden.
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Die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung, die Insolvenzschuldnerin sei verpflichtet gewesen, das Darlehen an die Darlehensgläubigerin zurückzuzahlen, trifft nicht zu. Eine derartige Verpflichtung zulasten der Insolvenzschuldnerin ist in dem vorgelegten Darlehensvertrag, insbesondere der Nummer vier des Darlehensvertrages, nicht enthalten. Soweit auch hier als „Belastungskonto“ das Girokonto der Insolvenzschuldnerin genannt ist, ist dies rechtlich ohne Bedeutung, da der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin bei einem von ihm selbst aufgenommenen Darlehen keine Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin zu dessen Rückzahlung begründen konnte. Verträge zulasten Dritter können wirksam nicht geschlossen werden. Im Übrigen ist angesichts des Inhalts des Darlehensvertrages die Vereinbarung über Zinsänderungen und Ratenzahlungen sowie eines Belastungskontos für Zinsen und Raten ohne Bedeutung, da das am 26.6.2008 aufgenommene Darlehen in voller Höhe bereits am 31.8.2008, also nach etwa zwei Monaten, vom Darlehensnehmer zurückzuzahlen war.
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Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine Abweichung von der von ihm genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gegeben. In den dort entschiedenen Fällen war jeweils der Insolvenzschuldner selbst Darlehensnehmer gewesen. Damit jedoch ist nicht vergleichbar, wenn ein Dritter unter Aufnahme eines Darlehens Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners begleicht, ohne dass die entsprechenden Geldmittel in das Vermögen des Insolvenzschuldners geflossen waren oder entsprechende Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners begründet wurden, die ihrerseits die Insolvenzmasse verringert hätten. Vorliegend haben die übrigen Insolvenzgläubiger keine Nachteile, sondern nur Vorteile davon, dass die Forderungen der Antragsgegnerin beglichen wurden, ohne dass derjenige, der aus seinem Vermögen die Zahlungen geleistet hat, entsprechende Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin erworben hat.
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