Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Zivilsenat) - 3 W 295/13
Tenor
Auf die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der Senatsbeschluss vom 7. Juni 2013 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 199.475, 46 € festgesetzt wird.
Gründe
- 1
Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Juni 2013 den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
- 2
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten rügt zu Recht, dass in dem Verfahren nach § 733 ZPO auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich von dem Streitwert des zu vollstreckenden Herausgabeanspruchs auszugehen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2012 - 7 W 56/12 - MDR 2013, 428 = Rechtspfleger 2013, 283 f.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.05.2007 - 5 W 74/07 - MDR 2008, 49 = OLGR Saarbrücken 2007, 837 ff. = Rechtspfleger 2007, 673 ff.; Thüringer OLG , Beschluss vom 03.09.1999 - 6 W 298/99 - Rechtspfleger 2000, 76 f.; OLG-NL 199, 258 f.; InVo 2000, 207 f.).
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