Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Zivilsenat) - 3 U 479/13
Tenor
Die Rüge des Beklagten wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinsichtlich des Senatsbeschlusses vom 06. Juni 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Bei der Klägerin handelt es sich um ein Transportunternehmen, der Beklagte betreibt als Kraftfahrzeugmeister eine gewerbliche Werkstatt. Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Durchführung einer Reparatur eines Motorschadens an einem LKW. Der Beklagte führte die Reparatur erfolgreich durch. Im Rahmen der Reparaturarbeiten wurde eine Kurbelwelle ersetzt. Der Beklagte gewährte ausweislich der Rechnung vom 07.03.2011 (Anlage K 1, GA 8) auf die Instandsetzungsarbeiten 1 Jahr Garantie. Am 02.08.2011 trat ein weiterer Schaden an dem Motor dergestalt auf, das die Kurbelwelle durchbrach. In der Folge stritten die Parteien darüber, ob der neu eingetretene Schaden vom Garantieumfang erfasst war. Die Klägerin ließ das Fahrzeug durch die Firma Erasmus Sch. GmbH reparieren und hat den Beklagten auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 5.042,01 € sowie Mietwagenkosten in Höhe von 7.847,28 € und 3.309,74 € in Anspruch genommen.
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Das Landgericht hat am 04.02.2013 ein Versäumnisurteil (GA 25 f.) erlassen und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 16.199,35 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.01.2013 zu zahlen. Darüber hinaus ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin den ausgebauten Motorblock sowie die ausgebaute Kurbelwelle herauszugeben. Es ist festgestellt worden, dass sich der Beklagte mit der Herausgabe seit dem 21.11.2012 in Verzug befindet. Das Versäumnisurteil ist dem Beklagten ausweislich Zustellungsurkunde am 06.02.2013 (GA 28 RS) durch Niederlegung bei der Postagentur Schreibwaren Wagner zugestellt worden. Eine entsprechende Mitteilung über die Niederlegung an den Beklagten erfolgte mangels Briefkastens im Wege des unter die Türschwelle durchgeschobenen Benachrichtigungszettels (GA 28 RS Postzustellungsurkunde). Mit am 18.03.2013 (GA 34 ff.) beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und beantragt, ihm wegen der Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Landgericht hat am 18.03.2013 ohne mündliche Verhandlung mit am 21.03.2013 dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellten Urteil (GA 44 ff.) den Einspruch gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen und in den Gründen ausgeführt, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne, weil der Beklagte die Einspruchsfrist schuldhaft versäumt habe.
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Hiergegen hat sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung gewandt. Er hat unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des Versäumnisurteils die Abweisung der Klage erstrebt und beantragt, ihm wegen Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hilfsweise unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und des Verfahrens den Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 13.05.2013 (GA 83 ff.) zunächst den Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz – Einzelrichter – vom 04.02.2013 gegen Sicherheitsleistung einzustellen zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Senatsbeschluss vom 13.05.2013 (GA 83 ff.) verwiesen. Der Senat hat sodann mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 13.05.2013 (GA 88 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufungen offensichtlich verneint worden. Hinsichtlich der Begründung hat der Senat auf den Beschluss, ebenfalls vom 13.05.2013, bezüglich des Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil der 1. Zivilkammer des Landegerichts Koblenz – Einzelrichter vom 04.02.2013 Bezug genommen (GA 83 ff.). Mit Senatsbeschluss vom 06.06.2013 (GA 105 ff.) ist die Berufung des Beklagten gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellten Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz (GA 44 ff.) vom 21.03.2013 zurückgewiesen worden. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 12.06.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden (GA 109). Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom 06.06.2013 (GA 105 ff.) Bezug. Mit bei Gericht am 26.06.2013 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Beklagte Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO erhoben.
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Die Rüge ist zulässig, aber nicht begründet.
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Die Rüge gemäß § 321 a ZPO hat keinen Erfolg.
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Soweit der Beklagte mit seiner Gehörsrüge weiterhin die Auffassung vertritt, es sei nicht unstreitig, dass dem Beklagten die Mitteilung über die Niederlegung des Schriftstücks unter die Türschwelle durchgeschoben worden sei und er sich auf seinen Tatbestandsberichtigungsantrag vom 22.03.2013 (GA 49 f.) bezieht, ist dem entgegenzuhalten, dass das Landgericht mit Beschluss vom 11.04.2013 (GA 65 f.) den Antrag auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten in seiner Gehörsrüge ist es nicht irrelevant, dass der Tatbestandsberichtigungsantrag durch Beschluss des Landgerichts vom 11.04.2013 (GA 65 f.) zurückgewiesen worden ist.Demnach ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen, dass unstreitig ist, dass dem Beklagten die Mitteilung über die Niederlegung des Schriftstücks unter die Türschwelle der Wohnungstüre durchgeschoben wurde. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf seine Berufungsschrift vorgetragen hat, es sei nicht ersichtlich, unter welche Türe die Benachrichtigung durchgeschoben worden sei (Tür des Außentors oder Haustüre), eine Stellungnahme sei deshalb nicht möglich, hatte der Beklagte mit diesem Einwand keinen Erfolg. Denn ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 06.02.2013 (GA 28 RS) hat sich der schriftliche Hinweis des Zustellungsbeamten gemäß Ziffern 10.1 bis 11.2. der Urkunde auf die Wohnung des Beklagten bezogen.
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Die Gehörsrüge des Beklagten hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.
Zitiert von
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