Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Senat für Familiensachen) - 13 UF 214/14
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 21.02.2014 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Antragstellerin wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft über den Bestand ihres Vermögens am 15.03.2013 (Zustellung des Scheidungsantrags), am 01.02.2012 (Zeitpunkt der Trennung) und am 16.12.1994 (Tag der Eheschließung) zu erteilen und hierzu ein Bestandsverzeichnis zu überreichen, dass sämtliche stichtagsbezogenen Aktiva und Passiva einschließlich aller wertbildenden Faktoren enthält und die erteilten Auskünfte zu belegen.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 21.02.2014 wird zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz bleibt dem Familiengericht in der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten sind Eheleute und streiten vorliegend im Scheidungsverbund um Zugewinn. Beiderseits wurden verschiedene Auskünfte erteilt, mit welchen die jeweilige Gegenseite in unterschiedlichem Umfang nicht einverstanden ist. Die Eheschließung war am 16.12.1994 und der Scheidungsantrag wurde am 15.03.2013 zugestellt. Den Zeitpunkt der Trennung gibt der Ehemann (Antragsgegner) mit dem 01.02.2012 an.
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Durch den angefochtenen Teilbeschluss vom 21.02.2014 hat das Familiengericht die Ehefrau (Antragstellerin) verpflichtet, die dem Antragsgegner erteilte Auskunft über ihr Endvermögen hinsichtlich einzelner Positionen zum Stichtag 15.03.2013 und zum Stichtag 16.12.1994 zu belegen durch Vorlage stichtagsbezogener Belege. Weiterhin hat es die Ehefrau verpflichtet, Auskunft über den Bestand ihres Vermögens zum 01.02.2012 durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses mit sämtlichen stichtagsbezogenen Aktiva und Passiva einschließlich aller wertbildender Faktoren zu erteilen und diese Auskünfte zu belegen. Den weitergehenden, auf vollständige neue Auskunft auch zu den Stichtagen 15.03.2013 und 16.12.1994 gerichteten Antrag des Ehemanns hat das Familiengericht zurückgewiesen. Einen ihrerseits angekündigten Auskunftsantrag hat die Ehefrau im Termin vor dem Familiengericht nicht gestellt (Bl. 6, 53 GÜ).
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Gegen die Entscheidung des Familiengerichts wenden sich beide Ehegatten. Während der Ehemann seinen erstinstanzlichen Auskunftsantrag weiterverfolgt und lediglich hilfsweise nunmehr Auskunft zum 05.06.2013 (statt 01.02.2012) verlangt, begehrt die Ehefrau die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung, jedenfalls hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung per 01.02.2012.
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Die Ehefrau ergänzt in ihrer Beschwerde die erteilte Auskunft zum Anfangs- und Endvermögen. Darüber hinaus rügt sie, dass das Amtsgericht trotz ihres Bestreitens den vom Ehemann vorgetragenen Trennungszeitpunkt übernommen habe. Demgegenüber sei der Antragsgegner am 01.02.2012 nicht in den Keller des gemeinsamen Hauses gezogen, sondern habe dort - wie vor und nach dem 01.02.2012 nicht unüblich - nur einige Male übernachtet. Er habe aber weiter ganz normal am Familienleben teilgenommen und es sei gemeinsam gekocht, gewaschen, gelebt und gegessen worden. Sodann habe man noch einen gemeinsamen Osterurlaub verbracht, durch Bankgespräche zusammen versucht, die gemeinsamen Verbindlichkeiten zu minimieren, und auch den Geburtstag der Tochter mit der Familie gefeiert. Erst am 05.06.2012 sei der Antragsgegner nach dem Frühstück samt einem Großteil seiner Sachen verschwunden und habe später mitgeteilt, dass er eine Auszeit benötige. Hinsichtlich des nunmehr gestellten Hilfsantrags wendet die Antragstellerin den Verlust der ersten Instanz ein.
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Der Ehemann hält das Rechtsmittel der Gegenseite mangels (erreichter Mindest-)Beschwer für unzulässig. Unabhängig davon sei es auch unbegründet. Denn die Ehefrau habe selbst in ihrem Scheidungsantrag vom 04.02.2013 vorgetragen, dass die Trennung der Eheleute seit mehr als einem Jahr andauere (Bl. 2 HA). Dem widerspreche eine Trennung am 05.06.2012, während der von ihm, dem Antragsgegner, mit dem 01.02.2012 angegebene Trennungszeitpunkt damit problemlos in Übereinstimmung zu bringen sei. Es sei unzutreffend, dass nach dem 01.02.2012 gemeinsam gekocht, gewaschen, gelebt und gegessen worden sei. Der Osterurlaub habe lediglich den Kindern zuliebe stattgefunden. Dabei sei man sich indes einig gewesen, dass die Trennung hierdurch weder unterbrochen werden noch dass dies ein Versöhnungsversuch sein sollte. Rechtlich unerheblich sei auch, dass man trotz der Trennung den Geburtstag der Tochter gemeinsam gefeiert und sich außerdem zusammen um die Schulden gekümmert habe.
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Sein eigenes Rechtsmittel begründet der Ehemann damit, dass das Familiengericht nicht lediglich einzelne, nicht belegte Vermögensgegenstände hätte aufzählen dürfen. Denn die von der Antragstellerin zu den Anfangs- und Endvermögensstichtagen erteilte Auskunft stelle kein geordnetes Bestandsverzeichnis dar und sei - zum Teil - auch ausweislich der von falschen Stichtagen ausgehenden vorgelegten Belege falsch. Außerdem enthalte sie keine Angabe zu wertbildenden Faktoren. Soweit die Ehefrau nun in der Beschwerde teilweise nachbessere, genüge dies nicht. Denn er müsse sich nicht aus verschiedenen Schriftsätzen und Unterlagen die Auskunft zusammensuchen. Überdies fehlten weiterhin Belege.
II.
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Die nach §§ 117, 58 ff. FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Ehemanns hat in der Sache Erfolg. Das Rechtsmittel der Ehefrau ist jedenfalls als nicht wertabhängige Anschlussbeschwerde zulässig, in der Sache aber unbegründet.
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A. Beschwerde des Ehemanns:
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1. Die Auskunft ist gemäß §§ 1379 Abs. 1 Satz 1, 260 Abs. 1 BGB durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnis zu geben. Hierbei handelt es sich um eine stichtagsbezogene (Trennungs- sowie für die Berechnung von End- und des Anfangsvermögens maßgeblicher Zeitpunkt), geordnete und für den Auskunftsberechtigten nachprüfbare Zusammenstellung der dem Zugewinnausgleich unterliegenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Auskunftspflichtigen, die dem Berechtigten als Grundlage für die Berechnung des Zugewinnausgleichs dienen kann (vgl. BGH FamRZ 1984, 144). Die Auskunft soll den auskunftsberechtigten Ehegatten in die Lage versetzen, den Zugewinn zu ermitteln. Zu diesem Zweck muss der Auskunftsverpflichtete die zu seinem Vermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren in dem Vermögensverzeichnis stichtagsbezogen angeben, wobei sich Umfang und Art der notwendigen Einzelangaben nach den Besonderheiten der jeweiligen Vermögensgegenstände richten (vgl. BGH FamRZ 2003, 597). Soweit die Übersichtlichkeit noch gewahrt ist, genügen dabei auch mehrere Teilverzeichnisse. Dies ist insbesondere in der Regel dann der Fall, wenn ein Auskunftspflichtiger ein bereits vorgelegtes Verzeichnis nachträglich in einzelnen Punkten ergänzt (vgl. BGN NJW 1962, 245 und BGH BB 1962, 816).
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Die vom Ehemann geltende gemachte Pflicht zu Vorlage von Belegen folgt aus § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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2. Danach ist die Ehefrau ihrer Auskunftspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
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a) Die Gutdeutsch-Aufstellung ist zum Teil unzureichend. Andererseits ist sie aber auch vielfach fehlerhaft. Dabei ist die erteilte Auskunft entweder offenkundig falsch oder die Ehefrau will aufgrund ihrer nachträglichen Ergänzungen ersichtlich nicht an den fehlerhaften Wertangaben festhalten, so dass es hier nicht um die ggfls. für die zweite Stufe (eidesstattliche Versicherung) relevante Frage der Richtigkeit der Auskunft geht.
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So beinhaltet die Auskunft z.B. hinsichtlich der VPV LV Classic den Wert per 01.06.2012 (Bl. 37 GÜ) statt per 15.03.2013. In der Beschwerde teilt die Ehefrau einen Wert zum 01.04.2013 mit, wobei die Versicherung immer nur Werte zum 1. eines Monats angeben könne (Bl. 107 f. GÜ). Sollte letzteres zutreffen, bedarf es zumindest zusätzlich der Auskunft zum 01.03.2013. Zudem wird in der Beschwerde nur noch der Rückkaufswert (nebst Überschüsse u.s.w.) mitgeteilt, nicht aber auch - wie zuvor - der höhere Fortführungswert (Bl. 37, 108 GÜ, vgl. dazu BGH FamRZ 1995, 2781). Gleiches gilt für den Wert der Versicherung im Anfangsvermögen. Soweit die Ehefrau in ihrer Beschwerde ausführt, dass es sich bei der Versicherung um einen "zertifizierbaren" Vertrag mit einem "Ablauf in Richtung Altersrente" handle, so dass er dem Versorgungsausgleich unterfallen könne, ist dies nicht belegt. Ganz im Gegenteil hat die Versicherung im Versorgungsausgleichsverfahren mitgeteilt, dass das Anrecht nicht dem Versorgungsausgleich unterfällt (Bl. 36 VA).
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Des Weiteren rügt der Ehemann zu Recht, dass bei dem Pkw, der mit "SEAT Altea Bj 2008 KM 143.000" angegeben ist, ausreichend wertbildende Faktoren wie z.B. Anschaffungsjahr und -preis, Ausstattung, allgemeiner Zustand, Anzahl der Unfälle u.s.w. fehlen.
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Die Werte der Konten bei der Sparkasse …[Z] stammen vom 11.03.2013 (Bl. 36 GÜ statt 15.03.2013). Die Beschwerde legt sodann Belege per 15.03.2013 vor, wonach sich der Wert eines Kontos zum richtigen Stichtag geändert hat (Bl. 123 GÜ: von 183,86 € auf 480,35 €). Die Beschwerdebegründung als solche gibt indes keine Zahl wieder. Der Ehemann müsste also mittels Durchschau der nachgereichten Belege das Bestandsverzeichnis (Gudeutsch-Aufstel- lung) selbst korrigieren.
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b)Die danach gegebene Unvollständigkeit und Fehlerhaftigkeit der Gutdeutsch-Aufstellung (Bl. 32 f. GÜ) wird auch nicht durch die nachträglichen Ergänzungen in einer den Anspruch des Ehemanns nach § 1379 Abs. 1 BGB erfüllenden Weise beseitigt.
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Es liegen keine ausreichenden Teilverzeichnisse vor. Denn auch die auskunftsergänzende Beschwerdebegründung enthält hinsichtlich ihrer Ergänzungen bzw. Berichtigungen keine übersichtliche Zusammenstellung. Zum Teil werden in der Beschwerdebegründung Werte genannt; zum Teil müsste der Ehemann sich diese jedoch aus den beigefügten Belegen heraussuchen. Dabei müsste er zudem zunächst noch prüfen, ob die neuen Belege von den alten bzw. den Zahlen im Bestandsverzeichnis (Gutdeutsch-Aufstellung) abweichen.
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Im Ergebnis müsste der Ehemann sich hier somit selbst ein aktuelles Bestandverzeichnis zusammenstellen. Darüber hinaus ist - wie oben aufgezeigt - die Auskunft auch mit den Ergänzungen immer noch nicht vollständig erteilt. So fehlen bspw. zum Teil noch stichtagsbezogene Werte und auch weitere wertbildende Faktoren betreffend den Pkw Seat.
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Damit ist aber die Übersichtlichkeit der Auskunft nicht mehr gewahrt. Denn vorliegend müsste sich der Ehemann die für ihn als Grundlage für die Berechnung des Zugewinnausgleichs dienenden Angaben letztlich zum einen aus der Gutdeutsch-Aufstellung (Bl. 32 f. GÜ), der Beschwerdebegründung und deren Anlagen zusammensuchen. Hinzu kommen noch die weiterhin fehlenden Auskünfte und Belege, letztere z.B. zu Pos. 34, 36 - 39. Darüber hinaus wird die Übersichtlichkeit dadurch erschwert, dass die Gutdeutsch-Aufstellung (Bl. 32 f. GÜ) zum Teil offenkundig falsche Werte enthält, an denen die Ehefrau ausweislich ihrer Ergänzungen auch nicht mehr festhält. Somit müsste der Ehemann hier nicht nur mehrere Teilauskünfte zusammenführen, sondern zum Teil auch noch von der Ehefrau angefertigte Bestandsverzeichnisse anhand nachträglicher Auskünfte korrigieren. Das ist aber nicht Aufgabe des Auskunftsberechtigten. Nicht er, sondern der Auskunftspflichtige hat ein geordnetes Verzeichnis zu erstellen.
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Darüber hinaus stellt die vorliegende Art der Auskunftserteilung nebst der weiteren erforderlichen Ergänzung keine geeignete Grundlage für die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit mehr dar.
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3. Der Beschwerde ist daher bereits mangels Vorliegens einer ordnungsgemäßen Auskunft in Form eines übersichtlichen Bestandsverzeichnisses nebst dazugehöriger Belege stattzugeben.
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B. Beschwerde der Ehefrau:
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Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist Auskunft über das Vermögen auch bezogen auf den Trennungszeitpunkt zu erteilen. Die Trennung der Ehegatten erfolgte hier nach der Überzeugung des Senats am 01.02.2012.
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Nachzuweisen hat den Trennungszeitpunkt der die Auskunft begehrende Ehemann. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Familiengerichts hat die Ehefrau jedoch in erster Instanz den Vortrag des Ehemanns, wonach er zwar das Anwesen erst am 05.06.2012 verlassen habe, die Trennung jedoch am 01.02.2012 dadurch erfolgt sei, dass er in den Keller gezogen sei, nicht bestritten (Seite 3 des Teilbeschlusses). Zutreffend weist der Ehemann auch darauf hin, dass die Ehefrau zudem mit Schriftsatz vom 04.02.2013 selbst darlegt, dass die Ehegatten nun über ein Jahr getrennt leben (Bl. 2 HA).
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Die Ehefrau ist auch der substantiierten Erwiderung (Bl. 209 GÜ) auf ihr Beschwerdevorbringen zum Grund für den gemeinsamen Osterurlaub und der gemeinsamen Geburtstagsfeier nicht entgegen getreten. Ebenfalls steht die Regelung von Bankangelegenheiten einer Trennung nicht entgegen.
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Schließlich hat auch die vom Senat durchgeführte Anhörung der Ehegatten eine Trennung zum 01.02.2012 ergeben. Danach lebten und wirtschafteten die Ehegatten ab dem 01.02.2012 weitgehend nebeneinander her. Der letzte Beischlaf hatte im Januar 2012 stattgefunden. Die tatsächlich gelebten Gemeinsamkeiten im Alltag fanden ihren Grund im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder. Abgesehen davon jedoch stellte sich das Leben in der Ehewohnung nicht erheblich anders als im Rahmen einer Wohngemeinschaft dar, welche durchaus auch von einzelnen geringfügigen Gefälligkeiten dem anderen gegenüber geprägt sein kann.
III.
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Nach alledem hat lediglich das Rechtsmittel des Antragsgegners Erfolg.
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Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 84, 150 Abs. 4 FamFG.
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Referenzen
- FamFG § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen 1x
- §§ 117, 58 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1379 Auskunftspflicht 4x
- BGB § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen 1x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- FamFG § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen 1x