FamFG § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (3. Senat für Familiensachen) - 11 UF 76/22
4. August 2022
11 UF 76/22 4. August 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 5 UF 213/21
7. Juli 2022
5 UF 213/21 7. Juli 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 16 UF 31/21
20. Mai 2021
16 UF 31/21 20. Mai 2021
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (2. Zivilsenat) - 2 UF 159/20
21. April 2021
2 UF 159/20 21. April 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 5 UF 125/20
31. März 2021
5 UF 125/20 31. März 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 20 UF 145/20
4. Februar 2021
20 UF 145/20 4. Februar 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Senat) - 3 UF 19/17
4. September 2017
3 UF 19/17 4. September 2017
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (3. Senat für Familiensachen) - 12 UF 76/15
28. März 2017
12 UF 76/15 28. März 2017
Beschluss vom Amtsgericht Speyer - 43 F 221/16
21. November 2016
43 F 221/16 21. November 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Senat für Familiensachen) - 3 UF 132/16
30. September 2016
3 UF 132/16 30. September 2016