Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Senat für Familiensachen) - 13 WF 669/14
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 21.05.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat die erneut nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu Recht versagt.
- 2
Dem Antragsteller war bereits mit Beschluss vom 03.02.2011 Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung gewährt worden. Nachdem der Antragsteller seiner Ratenzahlungspflicht nicht nachgekommen war, wurde die Bewilligung mit Beschluss vom 23.03.2012 wieder aufgehoben.
- 3
Nunmehr beantragt der Antragsteller mit Schriftsatz vom 07.06.2013 erneut, ihm Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Zur Begründung führt er aus, dass sein Arbeitsvertrag nur bis zum 28.02.2013 befristet gewesen sei, so dass sich sein Einkommen seitdem verringert habe. Insoweit hätten sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse geändert.
- 4
Mit dieser Begründung kann dem Antragsteller keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. Denn die Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ist nach seinem eigenen Vorbringen erst Anfang 2013 eingetreten. Der Ratenrückstand aus der Verfahrenskostenhilfebewilligung im Jahr 2011 besteht damit weiterhin. Ein um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchender kann aber nicht einerseits während Zeiten seiner Leistungsfähigkeit gegen eine Ratenzahlungsanordnung verstoßen und sich zu einem späteren Zeitpunkt darauf berufen, dass er nunmehr nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Raten mehr zahlen könne.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit 2x
- ZPO § 127 Entscheidungen 2x
- §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)