Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ws 411/14

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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 21. Juli 2014 wird als unbegründet auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) verworfen.

Gründe

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1. Durch den angefochtenen Beschluss hat die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez nach Einholung eines schriftlichen Prognosegutachtens des Sachverständigen Dr. V. und Durchführung der mündlichen Anhörung des Untergebrachten und des Sachverständigen die durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. Oktober 2007, rechtskräftig seit dem 6. November 2007, angeordnete Sicherungsverwahrung nicht für erledigt erklärt, nicht zur Bewährung ausgesetzt und ihre Fortdauer angeordnet.

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Durch das genannte Urteil war der Beschwerdeführer wegen „sexuellen Missbrauchs von Kindern“ in drei Fällen - es handelte sich, wie von der Strafkammer in der rechtlichen Würdigung ausgeführt, um drei Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern im Wiederholungsfall nach § 176a Abs. 1 StGB - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen: einmal zwei Jahre sechs Monate und zweimal zwei Jahre) verurteilt worden. Die zugrundeliegenden Taten hatte der damals 66 Jahre alte Untergebrachte am 21. Oktober 2006 und am 25. Oktober 2006 zum Nachteil zweier damals sechs und sieben Jahre alter Mädchen begangen. Die Kinder hatte er in der Wohnung ihrer Großmutter in G. beim gemeinsamen Kaffeetrinken mit der Mutter der Kinder kennengelernt. Er lockte erst das sieben Jahre alte Mädchen in seine im selben Haus gelegene Wohnung und manipulierte bis zur Störung durch die jüngere Schwester an der nackten Scheide des Kindes, das sich im Schlafzimmer vor einen Spiegel hatte stellen müssen. Danach setzte er sich das Kind im Wohnzimmer auf den Schoß. Als das Mädchen seiner Aufforderung, die Zunge herauszustrecken nachgekommen war, drückte er diese durch Berührung mit seiner Zunge in dessen Mund. Anschließend wandte er sich der jüngeren Schwester zu, zog auch sie auf seinen Schoß und gab ihr einen Zungenkuss. Vier Tage später besuchte er die Mutter der Kinder in deren Wohnung in W.. Unter dem Vorwand, Süßigkeiten aus dem Auto holen zu wollen, begab er sich mit der 6-Jährigen in den Keller des Hauses und gab dem Kind erneut einen Zungenkuss. Dieses Mädchen nässte nach den Vorfällen nachts wieder ein. Beide Mädchen waren noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung durch das Tatgeschehen verängstigt.

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Die daneben angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hatte die Strafkammer auf § 66 Abs. 1 StGB a.F. gestützt, weil der Untergebrachte vor den Anlasstaten bereits zweimal wegen einschlägiger Taten zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verurteilt worden war und diese vollständig verbüßt hatte:

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Durch Urteil vom 4. Juli 2000, rechtskräftig seit demselben Tag, verhängte das Landgericht Koblenz im Verfahren 2060 Js 41727/99 - 4 KLs eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten gegen ihn wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen (§ 176 Abs. 1 StGB) und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F., § 176 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F.). Er hatte sich kurz vor Weihnachten 1998 in seiner Wohnung in K. mit einem fünf Jahre alten Mädchen in die Badewanne gesetzt, wo das Kind seinen Penis in den Mund nehmen und ihn oral bis zu Samenerguss befriedigen musste. Außerdem hatte er im August 1999 zwei sechs und neun Jahre alte Mädchen in seiner Wohnung in O. nacheinander hochgehoben und ihnen dabei oberhalb der Kleidung an die Scheide gefasst.

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Nachdem diese Freiheitsstrafe bis zum 23. Juli 2002 vollständig vollstreckt war, hielt sich der unter Führungsaufsicht stehende Untergebrachte am 13. Juli 2003 im Schwimmbad in M. auf. Dort versprach er einem neun Jahre alten Mädchen ein Eis, das ihm daraufhin zu den Schließfächern folgte. Er zog das Mädchen, dem es kalt war, dicht an sich, rubbelte es am ganzen Körper, küsste es auf Gesicht und Mund und berührte mit seiner Zunge die Lippen des Kindes. Das Amtsgericht Mayen verurteilte ihn daraufhin im Verfahren 2060 Js 54703/03 - 3 Ds am 24. März 2004 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Das Urteil wurde am 19. Juli 2004 rechtskräftig. Bei zutreffender rechtlicher Bewertung wäre die Tat als schwerer sexueller Missbrauch von Kindern im Wiederholungsfall (§ 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F., § 176a Abs. 1 StGB n.F.) zu werten gewesen. Die Freiheitsstrafe wurde vom 2. November 2004 bis zum 1. November 2005 vollstreckt. Die bereits dargestellten Anlasstaten ereigneten sich nur knapp elf Monate später.

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2. Die angefochtene Entscheidung entspricht im Ergebnis der Sach- und Rechtlage. Die nicht ausgeführte Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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a) Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer dem Verteidiger von hier aus bekannt gegebenen Stellungnahme vom 6. August 2014 folgendes ausgeführt (VH Bl. 670 ff.):

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„1. Es liegt kein Fall rückwirkender Verlängerung der Höchstfrist oder nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vor, so dass sich die Frage der Fortdauer materiell nicht (auch) nach Art. 316f Abs. 2 S. 2-4 EGStGB, sondern nach Art. 316f Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1, 316e Abs. 1 S. 2 EGStGB i.V.m. § 67d Abs. 2 StGB richtet.

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Diese Voraussetzungen liegen bei dem Untergebrachten vor.

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2. Eine die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung begründende Gefährlichkeitsprognose ist dem Untergebrachten nicht zu stellen.

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a) Dies gilt ungeachtet der - von der Strafvollstreckungskammer verneinten - Frage, ob der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - begründete Maßstab, wonach der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Regel nur bei der aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleitenden Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 172) - trotz der entgegenstehenden Intention des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 17/11388, 24) - auch nach Inkrafttreten der Neuregelungen zur Sicherungsverwahrung am 01.06.2013 weiterhin Geltung beansprucht (so für die primäre Anordnung in „Altfällen“ BGH, Urt. v. 12.06.2013 - 5 StR 129/13 -, BeckRS 2013, 11732; Urt. v. 23.04.2013 - 5 StR 617/12 -, BeckRS 2013, 09608). Denn der Untergebrachten erfüllt weiterhin die Voraussetzungen auch dieses verschärften Maßstabs. Insbesondere sind Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern (vgl. OLG Koblenz, 1. Senat, Beschl. v. 13.04.2011 - 1 Ws 218/11 -) und erst recht solche des schweren sexuellen Missbrauchs (vgl. BGH, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 29.10.2013 - 2 BvR 1119/12 -, BeckRS 2013, 58073) grundsätzlich als schwere Sexualstraftaten in diesem Sinne anzusehen.

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Hierzu und hinsichtlich der von dem Untergebrachten zu befürchtenden Straftaten nehme ich auf den Beschluss des Senates vom 13.05.2014 - 2 Ws 14/13 - (Bd. II, Bl. 452 VH) Bezug.

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b) Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass mittlerweile eine abweichende Einschätzung gerechtfertigt wäre, liegen nicht vor. Vielmehr ist der Sachverständige Dr. V. in seinem Gutachten vom 29.04.2014 nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass von dem Untergebrachten weiterhin ein mittelgradig bis hochgradiges Rückfallrisiko für den sexuellen Missbrauch präpubertärer Mädchen ausgeht (Bd. II, 545, 636 VH).

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Bei dem Untergebrachten besteht eine nicht heilbare pädophile Störung, die für diesen mangels tragfähiger Vermeidungsstrategien nicht hinreichend zu steuern ist. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Untergebrachten stellen keinen das Risiko mindernden Faktor dar (Bd. II, Bl. 616, 636 VH). Die hohen Anforderungen an Betreuung und Kontrolle (vgl. Bd. III, Bl. 633, 639f.) sind in Freiheit derzeit nicht gewährleistet, da kein geordneter Empfangsraum, insbesondere keine Einrichtung des betreuten Wohnens aktuell zur Aufnahme des Untergebrachten, zur Verfügung steht noch in hinreichender Weise dessen erforderliche Distanz zu Kindern gewährleistet werden kann. Es ist weiterhin zu befürchten, dass der Untergebrachte diesen Kontakt suchen, jedenfalls aber nicht hinreichend ausweichen wird. Der Sachverständige Dr. V. ist überzeugend zu dem Schluss gekommen, dass der Untergebrachte Bestätigung und Freude nur noch im Umgang mit Tieren und Kindern erleben könne (Bd. III, Bl. 629 VH). Dies ist mit Blick darauf, dass der Untergebrachte sich wiederholt von Frauen enttäuscht sah (Bd. III, Bl. 592f. VH), sich keine Beziehung mehr vorstellen könne (Bd. III, Bl. 589 VH), er der Meinung ist, es gäbe keine echten Freunde (Bd. III, Bl. 600 VH), und er selbst vermute, bei Kindern und seinen Tieren einen Ausgleich für seine Enttäuschungen gesucht zu haben (Bd. III, Bl. 581 VH) ohne Weiteres plausibel und begründet die Gefahr, dass der Untergebrachte sich erneut Kindern zur Befriedigung seiner Bedürfnisse zuwenden wird. Der Sachverständige ist nachvollziehbar zu dem Schluss gelangt, dass die paranoide Einstellung seiner Umgebung gegenüber in der Zusammenschau mit der pädophilen Störung einen kaum zu beeinflussenden dynamischen Risikofaktor darstellt (Bd. III, Bl. 629 VH). Dies wird dadurch verschärft, dass der Untergebrachte bislang keine nachhaltige Einsicht in den Umfang und die Folgen seines Fehlverhaltens gewonnen hat. So erweist er sich hinsichtlich mehrerer Taten nach wie vor als Tatleugner (vgl. Bd. III, Bl. 591f., 594, 596f. VH) und zeigt mangelndes Problembewusstsein und fehlende Opferempathie etwa dadurch, dass er erhebliche Folgen eines Kindesmissbrauchs vornehmlich in Fällen des Eindringens sehe (Bd. III, Bl. 595 VH) und es „Nachwehen“ seiner Taten mitunter nicht gegeben haben könne, da nichts passiert sei (Bd. III, Bl. 598 VH).

15

Vor diesem Hintergrund ist auch die Feststellung des Sachverständigen plausibel, dass die bei Frau M. durchgeführte Therapie nicht über eine nur ansatzweise Einstellungsänderung hinausgeführt habe (Bd. III, Bl. 615 VH).

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Die Betreuung durch den externen Therapeuten B. befindet sich auch den Angaben des Untergebrachten selbst zufolge noch in einer Anfangsphase (vgl. Bd. III, Bl. 651 VH), ohne dass dem Untergebrachten überhaupt das Ziel der Therapie klar ist (vgl. Bd. III, Bl. 600 VH).

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3. Der weitere Vollzug der Maßregel ist auch nicht unverhältnismäßig, so dass unter diesem Gesichtspunkt eine Aussetzung des Vollzugs oder eine Erledigterklärung der Maßregel zu erfolgen hätte.

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Die Voraussetzungen des § 67d Abs. 2 S. 2 StGB, wonach das Gericht die weitere Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung aussetzt, wenn diese unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist, liegen nicht vor.

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Vorliegend fehlt es bereits an einer derartigen Anordnung unter Fristsetzung.

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4. Es besteht auch weiterhin keine Veranlassung zu einer Anordnung gem. § 67d Abs. 2 S. 2 2. Halbs. StGB.

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a) Eine grundsätzlich in Betracht kommende Gruppentherapie lässt sich in Einklang mit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. V. (vgl. Bd. III, Bl. 632 VH) effektiv nicht gegen den Willen des Untergebrachten durchsetzen. Eine Einzeltherapie durch einen externen Therapeuten wird gewährt.

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b) Hinsichtlich der in dem angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer nahe gelegten Vollzugslockerungen scheidet eine Anordnung gem. § 67d Abs. 2 S. 2 2. Halbs. StGB schon deshalb aus, weil es sich hierbei nicht um Betreuungsmaßnahmen i.S.d. - allein von § 67d Abs. 2 S. 2 StGB in Bezug genommenen - § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern um vollzugsöffnende Maßnahmen i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 3 StGB handelt.

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5. Schließlich vermag auch die Überschreitung der einjährigen Prüffrist des § 67e Abs. 2 StGB dem Rechtsmittel vorliegend nicht zum Erfolg zu verhelfen.

24

Es liegt nicht bereits in jeder Verzögerung des Geschäftsablaufs, die zu einer Fristüberschreitung führt, eine Grundrechtsverletzung (BVerfG, NStZ-RR 2005, 92, 93). Die Missachtung der Prüffristen begründet einen solchen Verstoß jedoch, wenn ihr eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht zugrunde liegt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (BVerfG, a.a.O., 93). Allerdings führt selbst eine Grundrechtsverletzung nicht per se zur Freilassung des untergebrachten; vielmehr hat eine Abwägung unter Berücksichtigung des Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutsverletzungen zu erfolgen, wobei dieses noch nicht zurücktritt, wenn das grundrechtlich gebotene Verfahren um einige Monate verzögert wurde (BVerfG, a.a.O., 94). Namentlich in Ansehung des zwischenzeitlich eingeholten Sachverständigengutachtens liegt keine Verzögerung vor, die eine grundlegende Fehlhaltung des Gerichts gegenüber den Grundrechten des Untergebrachten offenbarte und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zurücktreten ließe.

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b) Ergänzend bemerkt der Senat:

26

aa) Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Fortgeltung des vom Bundesverfassungsgericht für die Weitergeltung des § 66 StGB verlangten Maßstabes strikter Verhältnismäßigkeit für vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Abstandsgebotes am 1. Juni 2013 tatrichterlich abgeurteilte Taten (BGH, Urteil 5 StR 610/12 vom 23.04.2013, NStZ 2013, 522; Urteil 5 StR 617/12 vom 23.04.2013, NStZ-RR 2014, 43; Urteil 5 StR 129/13 vom 12.06.2013, NStZ 2013, 524) inzwischen auf alle bis zum 31. Mai 2013 begangenen Taten, d.h. auch die erst nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeurteilten, ausgedehnt (BGH, Urteil 5 StR 563/13 vom 11.03.2014, Rn. 14 zit. nach juris, NStZ 2014, 263). Dieser für die Anordnung der Sicherungsverwahrung für Altfälle mit Taten vor dem 1. Juni 2013 geltende Grundsatz gilt auch für Fortdaueranordnungen. Gemäß Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB sind auf diese Fälle - soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist - die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung (nach Maßgabe der hier nicht einschlägigen Sätze 2 bis 4) anzuwenden. Dies ist gemäß Art. 316e Abs. 1 Satz 1 und 2 EGStGB sowohl für Fälle vor als auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung bis zu zehn Jahren ermächtigt. Diese Bestimmung war bis zum 31. Mai 2013 nur mit der Maßgabe „strikter Verhältnismäßigkeit“ anzuwenden (BVerfG, Urteil 2 BvR 2365/09 u.a. vom 04.05.2011, BGBl. Teil 1, 2011, Nr. 26, S. 1003-1005, Entscheidungstenor II. 1. b. sowie Rn. 172 zit. nach juris), die das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz infolge Verletzung des Abstandsgebots einschränkend verlangt hat. Indem der Gesetzgeber auf die bisherige Vorschriften abgestellt hat, hat er die bis 31. Mai 2013 geltende Rechtslage, mithin auch die Einschränkung aufgrund der Weitergeltungsanordnung fortgeschrieben (vgl. zur Anordnung der Sicherungsverwahrung BGH aaO Rn. 13 zit. nach juris).

27

bb) Nicht alle „erheblichen Straftaten“, durch welche die Opfer „seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, sind auch „schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten im Sinne der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (BGH, Beschluss 4 StR 362/11 vom 27.09.2011, Rn. 9 zit. nach juris, NStZ-RR 2012, 109). Neben Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil 5 StR 617/12 vom 23.04.2013 mwN) können aber auch Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB „schwere Sexualstraftaten“ im Sinne der Weitergeltungsanordnung sein (BGH, Urteil 1 StR 465/12 vom 19.02.2013, Rn. 37 ff. zit. nach juris, NStZ-RR 2013, 204; Senat, Beschluss 2 Ws 164/13 vom 13.05.2013, in vorliegender Sache VH Bl. 452 ff.; OLG Koblenz, Beschluss 1 Ws 218/11 vom 13.04.2011). Erst recht gilt dies für Wiederholungstaten im Sinne des § 176a Abs. 1 StGB (BGH aaO Rn. 40 zit. nach juris), wie sie hier sowohl in den drei Anlasstaten als auch der dem Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 24. März 2004 zugrundeliegenden Tat gegeben sind. Der Gesetzgeber hat die Rückfalltat als Verbrechen ausgestaltet und damit eine Wertung zur Tatschwere getroffen (BGH aaO).

28

Dass hier aus konkreten Umständen in der Person und dem Verhalten des Untergebrachten eine Gefahr schwerer Sexualstraftaten im vorgenannten Sinn abzuleiten ist, hat der Senat im Beschluss 2 Ws 164/13 vom 13. Mai 2013 (VH Bl. 452, 454, 454R) im Einzelnen dargelegt. Von dem Untergebrachten drohen aufgrund seiner von allen Sachverständigen (Dr. B., VH Bl. 6; Prof. Dr. G., VH Bl. 110 f.; Dipl. Psych. G., VH Bl. 302 f., Dr. V., VH Bl. 608) diagnostizierten und nicht korrigierbaren Pädophilie (ICD-10: F65.4) mit Orientierung auf präpubertäre Mädchen sowohl Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB wie dem Oralverkehr im Fall 1 der Vorverurteilung vom 4. Juli 2000 als auch Wiederholungstaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a Abs. 1 StGB, die nach den in der genannten Vorentscheidung des Senats ausführlich dargelegten, erschwerenden Tatumständen ebenfalls schwere Sexualstraftaten im Sinne der Weitergeltungsanordnung sind.

29

cc) Auf Anforderung des Senats hat die Justiz- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez den Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 27. August 2014 vorgelegt (VH Bl. 681 ff.), der dem Untergebrachten am 2. September 2014 ausgehändigt worden ist (VH Bl. 680).

30

Danach hat der Untergebrachte die Anfang März 2014 begonnene Einzeltherapie bei dem externen Psychotherapeuten B. am 29. Juli 2014 nach 19 Sitzungen abgebrochen. Da der Untergebrachte jedwede Form der Gruppentherapie kategorisch ablehnt, war die Fortsetzung dieser kognitiv-behavorial ausgerichteten Einzeltherapie von dem Sachverständigen Dr. V. als derzeit einziger erfolgversprechender psychotherapeutischer Ansatzpunkt ausdrücklich empfohlen worden, um eine Verbesserung des Steuerungsverhaltens des Untergebrachten in Risikosituationen und eine sexuelle Selbstregulation zu erreichen (Gutachten S. 88, VH Bl. 632). Da der Untergebrachte in dieser Therapie eine Offenheit für eine Auseinandersetzung mit den Anlassdelikten zeigte, schätzte auch der externe Therapeut die Behandlung bis zuletzt als zur Reduzierung des Rückfallrisikos erfolgversprechend ein (Vollzugs- und Eingliederungsplan S. 13, VH Bl. 693). Da sich der Verurteilte auch weiterhin gegen gruppentherapeutische Angebote, psychiatrische Behandlungsmaßnahmen (die von dem Sachverständigen Dr. V. in Erwägung gezogene antiandrogene Behandlung) und die Teilnahme an sozialen Trainingsmaßnahmen sperrt (Vollzugs- und Eingliederungsplan S. 11 ff., 15, VH Bl. 691 ff., 695), finden Behandlungsmaßnahmen seit dem Abbruch der Einzeltherapie nicht mehr statt.

31

Es besteht indes kein Anlass, gemäß §§ 67 d Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 StGB eine von der Vollzugsbehörde durchzuführende Betreuungsmaßnahme nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB unter Fristsetzung anzuordnen. Denn dem Untergebrachten wird gegenwärtig eine den Anforderungen des § 66 c Abs.1 Nr. 1 StGB genügende Betreuung angeboten (vgl. hierzu Senat, Beschluss 2 Ws 266/14 vom 13.06.2014; KG, Beschluss 2 Ws 327, 333/13 vom 04.09.2013, zit. n. juris Rn. 105 ff - NStZ 2014, 273 ff.). Sie besteht ausweislich des Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 27. August 2014 in intensiven Betreuungsmaßnahmen, seine Mitarbeitsbereitschaft wieder zu wecken (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 lit. a). Der dem Untergebrachten seit dem 9. Juli 2014 allgemein zugewiesene Betreuungsbeamte soll ihn nunmehr in regelmäßigen Gesprächen motivieren, seine gegenwärtig ablehnende Haltung gegenüber der psychotherapeutischen Behandlung aufzugeben und sich sodann zur Wiederaufnahme probatorischer Gespräche mit einem externen Therapeuten an den Anstaltspsychologen wenden (Vollzugs- und Eingliederungsplan S. 11, 13, VH Bl. 691, 693). Ausweislich des Begleitschreibens der Justiz- und Sicherungsverwahrungsanstalt vom 2. September 2014 finden die Gespräche des Betreuungsbeamten mit dem Untergebrachten in der Regel wöchentlich, mithin in engmaschiger Folge, statt (VH Bl. 680). Außerdem ist dem Untergebrachten am 27. August 2014 von dem Anstaltspsychiater angeboten worden, sich zur Verbesserung seiner sozialen Integrationsfähigkeit (die Voraussetzung jeglichen sozialen Trainings und jeder Gruppentherapie ist) einem von ihm und der Anstaltsseelsorgerin geleiteten Gesprächskreis über allgemeine Themen anzuschließen, der in Kürze beginnen soll. Nach Bekunden verhaltenen Interesses wurde ihm ein weiteres Gespräch mit dem Anstaltspsychiater zu diesem Thema angeboten (Vollzugs- und Eingliederungsplan S. 15, VH Bl. 695). Um den Untergebrachten zur Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten einer antiandrogenen Behandlung zu motivieren, wurde ihm aufgegeben, sich in der Sprechstunde des Psychiaters zu melden (Vollzugs- und Eingliederungsplan S. 13, VH Bl. 693). Es ist davon auszugehen, dass der dem Untergebrachten allgemein zugewiesene Betreuungsbeamte in den regelmäßigen Gesprächen mit dem Untergebrachten diesen auch zu motivieren versuchen wird, an dem vorgenannten Gesprächskreis teilzunehmen und die Sprechstunde des Psychiaters aufzusuchen. Danach wird auch aus Sicht des Senats derzeit alles Erforderliche getan, den Untergebrachten zu erfolgversprechenden Behandlungsmaßnahmen zu motivieren.

32

Der Senat weist die Justiz- und Sicherungsverwahrungsanstalt darauf hin, dass auch die Motivationsmaßnahmen zu dokumentieren sind (§ 8 Abs. 3 Satz 3 LSVVollzG).

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