Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (4. Senat für Familiensachen) - 7 UF 831/14


Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 03.11.2014 teilweise abgeändert und der Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.267,00 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für die erste Instanz wird in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 4.080 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist die inzwischen 13 Jahre alte Tochter des Antragsgegners. Sie besucht die Schule und lebt im Haushalt ihrer Mutter. Sie nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts für die Zeit ab Juni 2012 in Anspruch.

2

Der Antragsgegner bezieht seit Februar 2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 393,25 € im Juni 2012, 401,96 € in der Zeit von Juli 2012 bis Juni 2013, 407,43 € in der Zeit von Juli 2013 bis Juni 2014 und 415,69 € für die Zeit ab Juli 2014. Die Rente ist derzeit bis zum 30.06.2016 befristet. Ausweislich des in der ersten Instanz eingeholten Gutachtens des Deutschen Zentralinstituts für medizinische Begutachtung und Arbeitsmedizin vom 13.10.2013 besteht bei dem Antragsgegner ein Restleistungsvermögen von 2 Stunden am Tag bzw. 40 Stunden im Monat für leichte Aushilfstätigkeiten, die auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragsgegners (u.a. Lumbalsyndrom, Arthrosen im linken Kniegelenk und rechten Hüftgelenk, „funktionelle Einäugigkeit“, Depression) Rücksicht nehmen. Der Antragsgegner ist am 08.12.2012 Vater eines weiteren Kindes (E.) geworden. Er lebt mit der Mutter des Kindes und zunächst einem weiteren Sohn seiner Lebensgefährtin zusammen und erhält als Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft vom Jobcenter des Landkreises K. ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

3

Das Amtsgericht ist von dem Vorliegen eines Mangelfalls ausgegangen und hat den Antragsgegner zu unter dem Mindestunterhalt liegenden Unterhaltsleistungen in unterschiedlicher Höhe verpflichtet. Es hat dabei dem Antragsgegner neben seiner Rente bis Mai 2014 monatliche Leistungen des Jobcenters in Höhe von 428,93 € bzw. 495,34 € und ab Juni 2014 fiktive Einkünfte aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 440 € (40 Stunden à 11 €) zugerechnet. Das Kind E. hat es bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt.

4

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er die vollständige Abweisung des Antrags erstrebt, da er sich nicht für leistungsfähig hält.

II.

5

Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.

6

Der Antragsgegner ist während des gesamten Unterhaltszeitraums und voraussichtlich zumindest bis zum 30.06.2016 nicht leistungsfähig.

7

Der Antragsgegner bezieht seit Februar 2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von zuletzt 415,69 €. Damit liegt er deutlich unter dem Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, der diesem zur Deckung seines eigenen notwendigen Lebensunterhalts zu belassen ist (2012: 770 €, 2013 und 2014: 800 €, ab 2015: 880 €).

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Daneben erhält der Antragsgegner ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Grundsicherung für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, § 41 Abs. 3 SGB XII). Hierbei handelt es sich um eine Sozialleistung, die kein unterhaltsrechtliches Einkommen darstellt und aus der kein Unterhalt geschuldet wird (vgl. Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 12. Aufl., Rn. 905, 906). Für den Unterhaltspflichtigen dient sie als subsidiäre Leistung zur Deckung des notwendigen eigenen Bedarfs. Das Sozialgeld wird lediglich bei der Frage, ob der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gewahrt ist, berücksichtigt. Dies hat das Amtsgericht grundsätzlich richtig gesehen. Allerdings steht die dem Antragsgegner gewährte Grundsicherung diesem nicht in der vom Amtsgericht angenommenen Höhe (428,93 € bzw. 495,34 €) vollständig zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs zur Verfügung. Das ergibt sich zweifelsfrei aus den zu den Akten gereichten sozialhilferechtlichen Berechnungen des für den Antragsgegner zuständigen Jobcenters des Landkreises K.

9

Der Antragsgegner lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner nicht erwerbstätigen Lebensgefährtin und (ab Dezember 2012) dem gemeinsamen Kind sowie anfangs auch dem 1992 geborenen volljährigen Sohn seiner Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung. Über eigenes Einkommen verfügt allein der Antragsgegner (Rente). Nach dem Berechnungsblatt des Jobcenters des Landkreises K. vom 25.07.2012 für den Zeitraum Juli bis November 2012 ergibt sich beispielhaft ein sozialhilferechtlicher Bedarf des Antragsgegners (Sozialgeld, Mehrbedarf, Unterkunftskosten) in Höhe von insgesamt 551,34 €. Das nach § 11 SGB II anrechenbare Einkommen des Antragsgegners (Rente abzüglich Pauschale und Kfz-Haftpflichtversicherung) beträgt danach 346,64 € und der offene Bedarf des Antragsgegners (Bedarf ./. Einkommen) 204,70 €. Dann folgt ein zweiter Berechnungsschritt, weil nach § 9 Abs. 2 SGB II bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen ist. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Deshalb wird nunmehr das Renteneinkommen des Antragsgegners bei ihm nur noch in Höhe von 122,41 € als Einkommen berücksichtigt, der restliche Betrag wird auf die Lebensgefährtin (122,69 €) und deren Sohn (101,54 €) entsprechend der für diese festgestellten Bedarfe verteilt. Nur aus diesem Grund beträgt die dem Antragsgegner gewährte monatliche Hilfe 428,93 € (nach Eintritt des gemeinsamen Kindes in die Bedarfsgemeinschaft 495,34 €), während andererseits die Lebensgefährtin und deren Sohn nur eine gekürzte Hilfe von 429,93 € bzw. 355,79 € erhalten, obwohl ihr festgestellter Bedarf 552,62 € bzw. 457,33 € beträgt.

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Insoweit unterscheidet sich das öffentliche Recht der Grundsicherung maßgeblich von den Grundsätzen der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung. Vorliegend führt dies dazu, dass dem Antragsgegner aus unterhaltsrechtlicher Sicht tatsächlich nur der Teil der Sozialleistung, der nicht anstelle der den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft angerechneten Teile des Einkommens des Antragsgegners für die Deckung der Bedarfe dieser Mitglieder benötigt wird, zur Deckung seines eigenen notwendigen Bedarfs zur Verfügung steht. Das ist - nach den vorliegenden Unterlagen - abhängig von der Höhe der Rente höchstens ein Betrag von 204,70 €. Der eigene Bedarf des Antragsgegner ist damit höchstens in Höhe von rund 620 € durch seine Rente (höchstens 415,69 €) und die ihm tatsächlich zur Verfügung stehende Grundsicherung (höchstens 204,70 €) gedeckt. Damit liegt er während des gesamten Unterhaltszeitraums deutlich unter dem notwendigen Selbstbehalt von 770 € im Jahr 2012, 800 € in den Jahren 2013 und 2014 bzw. 880 € in den Jahren ab 2015.

11

Zwar ist das Amtsgericht im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit eines minderjährigen Kindes nicht nur durch vorhandene, sondern auch durch solche Mittel bestimmt, die bei gutem Willen durch zumutbare Erwerbstätigkeit erzielt werden können. Auch dies führt jedoch nicht zu der vom Amtsgericht angenommenen (teilweisen) Leistungsfähigkeit.

12

Nach dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten besteht eine Restleistungsfähigkeit des Antragsgegners für Aushilfstätigkeiten im Umfang von 40 Stunden im Monat. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist der Antragsgegner in der Lage, leichte Arbeiten zu verrichten, dabei sollten sich möglichst Sitzen, Stehen und Gehen abwechseln. Zu vermeiden sind u.a. Fahr- und Steuertätigkeiten, mittelschweres und schweres Heben und Tragen, Akkord-, Nacht- und Schichtdienst, Tätigkeiten mit einer Dauerbelastung des linken Arms und der linken Hand, Tätigkeiten, die ein volles Sehvermögen erfordern - bei dem Antragsgegner liegt eine funktionelle Einäugigkeit vor - sowie Absturz- und Unfallgefahr. Da der Antragsgegner keinerlei Erwerbsbemühungen entfaltet hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bei ausreichenden Anstrengungen eine entsprechende, auf seine gesundheitlichen Einschränkungen Rücksicht nehmende Stelle jedenfalls einige Monate nach der im Juni 2012 erfolgten Zahlungsaufforderung nicht gefunden hätte. Allerdings hat der Senat erhebliche Zweifel, dass der Antragsgegner bei einer solchen Stelle den vom Amtsgericht angenommenen Stundenlohn von 11 € verdienen könnte. Dies kann aber dahin stehen, da auch ein (fiktives) Einkommen von 440 € nicht zu einer Leistungsfähigkeit des Antragsgegner führt.

13

Von diesem Einkommen wären zunächst berufsbedingte Aufwendungen von zumindest 22 € (pauschal 5 %) abzuziehen, so dass ein Betrag von 418 € verbleibt. Dieses Einkommen wäre nach § 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI im Jahr 2012 in Höhe von 400 €, ab 01.01.2013 in voller Höhe anrechnungsfrei.

14

Sozialleistungen können neben den fiktiven Einkünften nicht berücksichtigt werden, soweit der Antragsgegner nach Zurechnung dieser Einkünfte aus unterhaltsrechtlicher Sicht seinen eigenen Bedarf selbst decken kann.

15

Der Antragsgegner verfügte vor diesem Hintergrund im Juni 2012 über ein Gesamteinkommen von 793,25 € (Rente von 393,25 € zuzüglich fiktive nicht anrechenbare Einkünfte von 400 €). Von Juli bis Dezember 2012 belief sich das Gesamteinkommen auf 801,96 € (Rente 401,96 € + 400 €). Der notwendige Selbstbehalt betrug in diesem Zeitraum für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete 770 €. Allerdings führt die Tatsache, dass dem Antragsgegner hier ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit zugerechnet wird, dazu, dass - wenn man wegen der Geringfügigkeit der Tätigkeit nicht den vollen höheren Selbstbehalt eines Erwerbstätigen (950 €) berücksichtigen will - der Selbstbehalt zumindest moderat anzuheben ist. Grundsätzlich ist zwischen dem notwendigen Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners und demjenigen eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners zu differenzieren, weil ein nicht erwerbstätiger Unterhaltsschuldner regelmäßig mehr Zeit zur Verfügung hat, seine Ausgaben durch sparsame Lebensführung zu reduzieren. Daneben dient ein so differenzierter Selbstbehalt auch dem gebotenen Erwerbsanreiz für den Unterhaltschuldner (vgl. BGH, FamRZ 2008, 594). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die (fiktiven) Einkünfte aus Erwerbstätigkeit etwa genauso hoch sind wie die Renteneinkünfte des Antragsgegners. Dies rechtfertigt zwar nicht, dem Antragsgegner einen gleich hohen Selbstbehalt zu belassen, wie er einem vollschichtig Erwerbstätigen verbliebe. Es kommt allerdings in Betracht, dem Unterhaltspflichtigen einen Selbstbehalt zu belassen, der sich zwischen dem Selbstbehalt für Nichterwerbstätige und dem Selbstbehalt für Erwerbstätige bewegt (vgl. BGH, a.a.O.). Da die Einkünfte des Antragsgegners sich zu etwa gleichen Teilen aus Erwerbseinkünften und sonstigen Einkünften zusammensetzen, sieht der Senat eine Anhebung des Selbstbehalts wenn nicht sogar auf den Mittelwert zwischen den beiden Selbstbehaltssätzen, zumindest aber um einen Betrag von 50 € als gerechtfertigt an. Bei einem dann anzusetzenden Selbstbehalt von 820 € ist der Antragsgegner nicht leistungsfähig.

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Ebenso verhält es sich für die Folgejahre. Zwar ist das fiktive Einkommen von bereinigt 418 € ab 01.01.2013 in voller Höhe neben der Rente anrechnungsfrei. Das gesamte Einkommen des Antragsgegners beträgt damit von Januar bis Juni 2013 monatlich 819,96 € (Rente 401,96 € + 418 €), von Juli 2013 bis Juni 2014 monatlich 825,43 € (Rente 407,43 € + 418 €) und ab Juli 2014 monatlich 833,69 € (Rente 415,69 € + 418 €). Allerdings ist auch der Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner auf 800 € - bzw. 880 € ab 01.01.2015 - angehoben worden. Bei einer Erhöhung des Selbstbehalts um 50 € auf 850 € bzw. 930 € ergibt sich keine Leistungsfähigkeit des Antragsgegners mehr.

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Von daher kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht darauf an, dass - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - bei einer Unterhaltsberechnung auf der Grundlage fiktiver Einkünfte sämtliche Unterhaltsberechtigte - jedenfalls für die Zukunft - zu berücksichtigen sind, und zwar unabhängig davon, ob ihr Bedarf tatsächlich durch - nachrangige - öffentliche Leistungen gedeckt wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten zu berücksichtigen.

19

Der Gegenstandswert folgt aus § 51 Abs. 1, Abs. 2 FamGKG. Für die erste Instanz war der festgesetzte Wert von 5.460 € gemäß § 55 Abs. 3 FamGKG von Amts wegen zu korrigieren, da das Amtsgericht bei der Festsetzung versehentlich von dem Tabellenbetrag (364 €) und nicht von dem verlangten Zahlbetrag (272 €) des Unterhalts ausgegangen ist.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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