Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (14. Zivilsenat) - 14 W 34/17

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 22. November 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. August 2016 von dem Kläger an die Beklagte zu 2) zu erstattenden Kosten werden auf 2.238,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2016 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 2).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.238,15 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die von der Beklagten zu 2) angemeldeten Kosten für das Berufungsverfahren sind nur festsetzungsfähig, soweit Rechtsanwaltskosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt begehrt werden.

2

1. Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Danach kommt eine Festsetzung der angemeldeten (vollen) Kosten für zwei Rechtsanwälte nicht in Betracht. Eine der zu dem Grundsatz des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO anerkannten Ausnahmekonstellationen (vgl. hierzu Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, § 91 Rn. 22 ff.) ist nicht gegeben.

3

Die Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte ist zwar prozessual zulässig (§ 84 ZPO). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die durch die Beauftragung eines zweiten Anwalts entstehenden Mehrkosten erstattungsfähig sind (MünchKomm-ZPO/Schulz, 5. Auflage 2016, § 91 Rn. 81). Dies gilt u.a. auch dann, wenn eine Gebietskörperschaft im Verfahren von zwei Verfassungsorganen vertreten wird, die jeweils einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen (BGH, NVwZ 2011, 765); etwaige Interessengegensätze zwischen den Vertretungsstellen treten bei der kostenrechtlichen Beurteilung zurück (MünchKomm-ZPO/Schulz, § 91 Rn. 81). Nur die Kosten für einen Rechtsanwalt sind zudem erstattungsfähig, wenn die Partei für einen Teil des Streitgegenstands bzw. für einen von mehreren Streitgegenständen gehalten ist, die Führung des Prozesses ihrer Versicherung zu überlassen (OLG Nürnberg, BeckRS 2011, 23272).

4

Auch vorliegend besteht kein Anlass, die Erstattungsfähigkeit der vollen Kosten für mehrere Rechtsanwälte entgegen der klaren gesetzlichen Vorgabe anzuerkennen. Zutreffend verweist der Kläger darauf, dass die früheren Beklagten zu 2) und 5) im Berufungsverfahren aufgrund der Fusion zur Beklagten zu 2) als eine Partei anzusehen sind. Eine Interessenkollision ist nicht erkennbar, da es der Beklagten zu 2) aufgrund der sie nunmehr für zwei Krankenhäuser treffenden Erklärungs- und Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO grundsätzlich nicht eröffnet ist, widersprüchliche Verantwortungszuweisungen mit dem Ziel der Ausräumung ihrer Einstandspflicht für etwaige Behandlungsfehler der (nunmehr) von ihr getragenen Kliniken vorzunehmen, soweit nicht ohnehin ein – sich ggf. widersprechender – hilfsweise erfolgender Vortrag (durch einen Rechtsanwalt) prozessual zulässig ist. Allein die thematische Trennung der Vorwürfe des Klägers zwischen den verschiedenen Behandlungsabschnitten führt nicht zu einem anderen Ergebnis, da dies nichts daran ändert, dass nur noch die Beklagte zu 2) nach der Fusion der früheren Beklagten zu 2) und 5) Partei des Berufungsverfahren ist. Die Kostenerstattung für die Rechtsanwaltskosten im Berufungsverfahren variiert nicht danach, ob die behandelnden Krankenhäuser bereits zum Behandlungszeitpunkt, zu Beginn des Rechtsstreits oder erst im Berufungsverfahren von einem Träger betrieben wurden. Letztlich kann daher auch die Beauftragung durch zwei Haftpflichtversicherer der ursprünglichen Parteien die „doppelte“ Erstattung rechtfertigen, da zu Beginn des Berufungsverfahrens mit der Beklagten zu 2) nur eine Partei gegeben war und deren anwaltliche Vertretung auch bei Vorliegen mehrerer Haftpflichtversicherer für verschiedene Verantwortungsbereiche – wie etwa auch bei einem Behandler, der zu verschiedenen, in einem Rechtsstreit streitbefangenen Behandlungszeitpunkten unterschiedliche Haftpflichtversicherungen unterhalten hat – intern zu klären war.

5

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

6

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem (streitigen) Festsetzungsinteresse der Beklagten zu 2) nach Maßgabe des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.

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