Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ws 326/18 Vollz

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 17. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs 2 ARs 398/16 vom 15. Dezember 2016 (NStZ-RR 2017, 232 = NStZ 2018, 171 f., juris Rn. 9) ist nunmehr abschließend geklärt, dass auch für gerichtliche Entscheidungen über einen Verpflichtungsantrag nach § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme, d.h. der ablehnenden Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, abzustellen ist, wenn die Vollzugsbehörde - wie in dem dort zugrundeliegenden Fall - einen Beurteilungsspielraum ausfüllt oder ein Ermessen ausübt (so auch KG, 5 Ws 210/16 Vollz v. 22.02.2017, juris Rn. 13; Arloth, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 5; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. P Rn. 75). Die anderslautende Rechtsprechung des Senats und einiger anderer Oberlandesgerichte, wonach es bei Verpflichtungsanträgen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt (Senat, 2 Ws 1152/12 [Vollz] v. 04.03.2013, juris Rn. 5; 2 Ws 647/13 [Vollz] v. 22.01.2014, juris Rn. 8; 2 Ws 660/13 [Vollz] v. 26.02.2014, juris Rn. 19; 2 Ws 419/15 [Vollz] v. 17.03.2016, juris Rn. 28; OLG Nürnberg StV 2000, 573; OLG Frankfurt NStZ 1986, 240), ist damit überholt. Die Strafvollstreckungskammer hat daher zu Recht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Ablehnung der begehrten Arbeitszuweisung durch die Justizvollzugsanstalt abgestellt und zutreffend ausgeführt, dass auf diesen Zeitpunkt bezogen Ermessensfehler der Justizvollzugsanstalt nicht vorliegen. Nach Änderung der Sachlage ist es dem Strafgefangenen unbenommen, bei der Justizvollzugsanstalt einen neuen Antrag auf Zuweisung einer Arbeit zu stellen.

2. Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Strafgefangenen auferlegt (§§ 121 Abs. 1 und 4, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

3. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 60, 52 Abs. 1 GKG auf 250,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

(Kein weiterer Text vorhanden.)

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