Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (Senat für Bußgeldsachen) - 1 OWi 6 SsRs 179/17

Gründe

1

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts P. vom 6. August 2018 wird auf seine Kosten (§§ 46 Abs. 1, 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen, weil offensichtlich keiner der bei einer Geldbuße von 80 € in Betracht kommenden Zulassungsgründe nach § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG vorliegt.

2

Zu der angeblichen Gehörsverletzung wird auf den Senatsbeschluss vom 31.08.2017 (1 OWi 6 SsRs 105/17), der in der Kanzlei B. Rechtsanwälte bekannt sein müsste, verwiesen. Ergänzend ist anzumerken:

3

Grundlage einer Bauartzulassung nach altem Recht bzw. einer Konformitätserklärung nach dem seit Anfang 2015 geltenden Recht ist das Ergebnis der eingehenden Prüfung eines Gerätemusters durch eine anerkannte Stelle. Diese führt umfangreiche Test durch um feststellen, ob das Gerät, so wie es vom Hersteller vorgestellt wurde, allen Anforderungen genügt, die sich aus dem Messrecht ergeben. Dazu gehören auch Vergleichsmessungen in sehr großer Zahl, die an Referenzstrecken auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Nur wenn keine einzige Abweichung vom wahren Wert außerhalb der Verkehrsfehlergrenzen liegt, wird das Gerät als messrechtskonform qualifiziert. Die an Ende der Prüfung stehende Feststellung einer Prüfstelle, das Gerät messe richtig (im Sinne des Messrechts), wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei der nachfolgenden Erstellung des schriftlichen Bescheids die Funktionsweise des Geräts ungenau, missverständlich oder gar fehlerhaft beschrieben wird. Es ist somit grundsätzlich keine Voraussetzung für die Verwertbarkeit einer Messung, dass ein Messgerät in jeder Hinsicht genau so funktioniert wie beschrieben. Vielmehr sollten bekanntgewordene (tatsächliche oder vermeintliche) Beschreibungsmängel die Prüfstelle zu einer Klarstellung oder Berichtigung veranlassen (was für das Messgerät PoliScanspeed schon um die Jahreswende 2016/2017 geschehen ist).

4

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass die in der Kanzlei B. tätigen Rechtsanwälte regelmäßig den auch im Bußgeldverfahren geltenden § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO ignorieren.

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