Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ws 454/19
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten H. gegen den Beschluss der 12. großen Strafkammer - Staatsschutzkammer - des Landgerichts Koblenz vom 7. Mai 2019 wird für erledigt erklärt.
Gründe
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Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft war die Beschwerde des Angeklagten H. vom 8. Mai 2019 gegen die in der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2019 beschlossene Abtrennung seines Verfahrens zulässig, denn der Trennungsbeschluss kann nicht nur von der Staatsanwaltschaft, sondern auch von dem von der Trennung betroffenen Angeklagten gemäß § 304 Abs. 1 StPO angefochten werden. § 305 Satz 1 StPO steht nicht entgegen, da der Abtrennungsbeschluss das Verfahren nur hemmt und bei der Urteilsfällung grundsätzlich nicht erneut überprüft werden kann (vgl. OLG Frankfurt am Main StV 1991, 504; KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl. § 4 Rn. 14 unter Bezugn. auf § 2 Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. § 4 Rn. 16 unter Bezugn. auf § 2 Rn. 13; LR-StPO/Erb, 27. Aufl. § 2 Rn. 27 mwN.). Der in Teilen von Rechtsprechung und Literatur vertretenen, hier von der Generalstaatsanwaltschaft herangezogenen Auffassung schließt sich der Senat nicht an.
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Das Rechtsmittel ist jedoch prozessual überholt: Die beanstandete Maßnahme kann aus rechtlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden, da mit Ablauf der Monatsfrist des § 229 Abs. 2 StPO die Hauptverhandlung im Verfahren gegen den Angeklagten H. zwingend von neuem zu beginnen hat (§ 229 Abs. 4 S. 1 StPO). Da die am 8. Mai 2019 und damit noch während des Laufes der Monatsfrist des § 229 Abs. 2 StPO eingelegte Beschwerde erst nachträglich gegenstandslos geworden ist, war sie - ohne Kostenentscheidung - durch Beschluss für erledigt zu erklären (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO. vor § 296 Rn. 17 a.E.).
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