Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 AR 245/18

Tenor

Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke und streiten über das zulässige Ausmaß der auf dem Grundstück der Antragsgegner zur Grenze der Antragsteller hin vorgenommenen Anpflanzungen.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1 wohnen in München, der Antragsgegner zu 2 wohnt im Bezirk des Amtsgerichts Landsberg am L1..

Die Antragsteller haben Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt und angeregt, das Amtsgericht München als zuständig zu bestimmen.

II.

Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Eine Bestimmung nach dieser Vorschrift kann grundsätzlich nicht erfolgen, wenn ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht oder bis zur Klageerhebung bestanden hat (vgl. Zöller/Schultzky ZPO 32. Aufl. § 36 Rn. 23). Dies ist hier der Fall.

Es besteht für beide Antragsgegner ein gemeinsamer ausschließlicher Gerichtsstand nach § 24 Abs. 1 ZPO bei dem Gericht, in dessen Bezirk die streitgegenständlichen Grundstücke belegen sind. Bei Beseitigungs- und Unterlassungsklagen aus § 1004 Abs. 1 BGB (Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann ZPO 4. Aufl. § 24 Rn. 31; Stein/Jonas/Roth ZPO 23. Aufl. § 24 Rn. 15; HK-ZPO/Bendtsen 7. Aufl. § 24 Rn. 3) oder entsprechenden nachbarrechtlichen Vorschriften des Landesrechts (z.B. Art. 47 Abs. 1 AGBGB; BayObLGZ 1996, 14; BeckOK ZPO/Toussaint ZPO 31. Edition § 24 Rn. 6) bildet das Eigentum den wesentlichen Klagegrund (Stein/Jonas/Roth ZPO 23. Aufl. § 24 Rn. 15). Daher richtet sich die örtliche Zuständigkeit insoweit nach § 24 Abs. 1 ZPO (BayObLGZ 1996, 14).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Sollte das zuständige Prozessgericht der Rechtsmeinung des Senats nicht folgen können und eine gemeinsame Zuständigkeit verneinen, wird sich der Senat auf entsprechende Vorlage einer - wenn auch nur deklaratorischen - Gerichtsstandsbestimmung nicht verschließen.

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