Endurteil vom Oberlandesgericht München - 10 U 2345/19
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers vom 10.05.2019 wird das Endurteil des LG Landshut vom 05.04.2019 (Az. 12 O 779/18) in Ziff. I S. 2 und II abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 11.07.2015 in … O. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz) werden gegeneinander aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
B.
I.
„Begründet ist ein Feststellungsantrag, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, hat der Senat bislang offen gelassen (Senatsurteile vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06, VersR 2007, 708, 709 mwN; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431, 1432). Der Senat hat aber bereits Zweifel an der Erforderlichkeit eines solchen zusätzlichen Begründetheitselements jedenfalls für den Fall geäußert, dass Gegenstand der Feststellungsklage ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts ist (Senatsurteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431, 1432; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Juli 1997 - VI ZR 184/96, VersR 1997, 1508, 1509 für mögliche Spätfolgen nach schweren Verletzungen). Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines (durch § 823 Abs. 1 BGB oder durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten) Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, gibt es keinen Grund, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen. Materiellrechtlich wird es den Anspruch auf Ersatz dieser Schäden ohnehin nicht geben, solange diese nicht eingetreten sind; von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hängt die Entstehung des Anspruchs also nicht ab. Die Leistungspflicht soll bei künftige Schäden erfassenden Feststellungsklagen deshalb nur für den Fall festgestellt werden, dass die befürchtete Schadensfolge wirklich eintritt (vgl. von Gerlach, VersR 2000, 525, 532). Da dementsprechend der Feststellungsausspruch nichts darüber aussagt, ob ein künftiger Schaden eintreten wird, ist es unbedenklich, die Ersatzpflicht des Schädigers für den Fall, dass der Schaden eintreten sollte, bereits jetzt festzustellen (ähnlich MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 256 Rn. 32). Nach diesen Grundsätzen kommt es für die Begründetheit des vorliegenden Feststellungsantrags nicht darauf an, ob der Eintritt eines verbleibenden Rentenkürzungsschadens, für den die Klägerin keine kongruenten Sozialleistungen beanspruchen kann, wahrscheinlich ist. Die Klägerin ist in einem durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechtsgut verletzt worden, woraus schon gegenwärtig ein Verdienstausfallschaden resultiert, für den die Beklagte teilweise einzustehen hat.“
II.
III.
IV.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 3x
- § 26 Nr. 8 EGZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- 12 O 779/18 1x (nicht zugeordnet)
- 10 U 952/17 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 133/06 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 381/99 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 184/96 1x (nicht zugeordnet)