Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 236/20

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 16. Januar 2020 aufgehoben.

Gründe

I.

In drei Grundbüchern ist der Erblasser, Vater der Beteiligten, als Teileigentümer eingetragen.

Der zuletzt in Italien wohnhafte, am xx.xx.2016 verstorbene Erblasser hatte ein handschriftliches Testament verfasst, nach dem er das Vermögen anteilsmäßig auf seine zwei Kinder und seinen zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen Bruder aufteilte. Zudem hatte er die „Immobilie in München“ an die Beteiligte „als Alleinerbin“ verfügt.

Unter Vorlage eines in italienischer Sprache ausgefertigten Europäischen Nachlasszeugnisses vom 29.7.2019, beglaubigt am 31.7.2019, beantragte die Beteiligte am 23.10.2019 unter Bezugnahme auf ein Grundbuchblatt ihre Eintragung im Grundbuch. In einer am 20.12.2019 eingegangenen Korrektur dieses Antrags beantragte sie nunmehr die Berichtigung von allen drei Grundbuchblättern und legte eine beglaubigte Übersetzung des Europäischen Nachlasszeugnisses vor.

In Formblatt V Anlage IV („Stellung und Rechte des/der Erben“), in der es um die Stellung der Beteiligten geht, ist unter Ziff. 9. („Dem Erben zugewiesene(r) Vermögenswert(e), für den/die eine Bescheinigung beantragt wurde“) unter anderem der „Vollbesitz auf dem folgenden Immobilien“, nämlich das verfahrensgegenständliche Teileigentum aufgeführt.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 16.1.2020 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - als Eintragungshindernis unter anderem den fehlenden Nachweis des Vindikationslegates für die Eintragung der Antragstellerin als Alleineigentümerin gerügt. Nach dem vorgelegten Nachlasszeugnis sei italienisches Recht auf die Erbfolge anwendbar und die Beteiligte Miterbin, so dass die Eintragung einer Erbengemeinschaft in Betracht komme. Für eine Eintragung der Beteiligten als Vermächtnisnehmerin käme das europäische Nachlasszeugnis nur in Betracht, wenn das Vindikationslegat in „Anlage V - Stellung und Rechte des/der Vermächtnisnehmer(s) mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass“ entsprechend bestätigt wäre. Eine solche Anlage sei daher noch vorzulegen.

Daraufhin hat die Beteiligte mit Anwaltsschreiben erklärt, dass der Notar in Anbetracht der Ausschlagung des Vorausvermächtnisses die Anlage V nicht habe ausfüllen dürfen. Zudem legte sie einen Erbauseinandersetzungsvertrag vom 24.7.2019 samt Übersetzung vor, den Frau X. X. namens aller Erben errichtet hatte. Darin wird zur Abgeltung aller ihrer Ansprüche unter anderem der verfahrensgegenständliche Grundbesitz der Beteiligten zugewiesen. Eine entsprechende Vollmacht, ausgestellt von den vertretenen Personen, liegt nicht vor. Des Weiteren legte die Beteiligte die Erklärung des italienischen Notars vor, wonach die Beteiligte das vom Vater hinterlassene Erbe vorbehaltlos angenommen habe. Nach italienischem Recht und insbesondere gemäß Art. 733 Abs. 1 CCiv habe er die Zuwendung im Testament dahingehend verstanden, dass es sich um eine Vorgabe des Erblassers hinsichtlich des der Beteiligten im Rahmen der Erbauseinandersetzung als Erbin zuzuweisenden Anteils an der Erbmasse gehandelt habe. Dies sei von den Erbbegünstigten auch ausdrücklich akzeptiert worden. Das Europäische Nachlasszeugnis spiegele daher die gemeinsame Überzeugung der Erbbegünstigten und der Ausstellungsbehörde wider.

Auf Nachfrage des Grundbuchamts, ob das Anwaltsschreiben als Beschwerde ausgelegt werden solle, hat die Beteiligte dies bejaht. Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 15.5.2020 der Beschwerde nicht abgeholfen.

Mit Schreiben vom 15.6.2020 hat die Beteiligte ein am 25.5.2020 ausgestelltes Nachlasszeugnis vorgelegt, auf das sich der korrigierte Antrag vom 20.12.2019 bezog. In Anlage 5 zu Formblatt V heißt es unter Ziff. 3.:

Es ist zu beachten, dass dieses Europäische Nachlasszeugnis zur Berichtigung des Europäischen Nachlasszeugnisses … vom 29. Juli 2019 UrNr ausgestellt wird, um einen wesentlichen Fehler in Bezug auf die Beschreibung einem Vermögen zu korrigieren, das in der erblichen Masse enthalten ist, … In Anlage IV zu Formblatt V sind unter dem Punkt 9. „Dem Erben zugewiesene(r) Vermögenswert(e), für den/die eine Bescheinigung beantragt wurde“ nun alle drei Grundbuchblätter angegeben.

II.

1. Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts (§ 18 Abs. 1 GBO) ist auch im Übrigen zulässig eingelegt (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG).

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache vorläufig Erfolg. Die angefochtene Zwischenverfügung hätte aus formalen Gründen nicht ergehen dürfen.

Eine Zwischenverfügung soll es dem Antragsteller ermöglichen, Eintragungshindernisse vor einer endgültigen Zurückweisung des Antrags zu beheben (OLG Düsseldorf NJOZ 2012, 1394/1395; Demharter GBO 31. Aufl. § 18 Rn. 29). Hier wurde durch die Beteiligte indes klargestellt, dass die Vorlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses mit einem in der Anlage V bescheinigten Vindikationslegat wegen erklärter Ausschlagung des Vorausvermächtnisses nicht möglich sei. Damit hat sie ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben, dass sie sich nicht in der Lage sieht bzw. nicht gewillt ist, die vom Grundbuchamt als erforderlich angesehene Urkunde nachzureichen. In einem solchen Fall ist aber für eine Zwischenverfügung kein Raum, sondern über den Eintragungsantrag zu entscheiden (OLG Düsseldorf NJOZ 2012, 1394/1395).

3. Ohne Bindungswirkung für das Grundbuchamt weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass der Antrag auf Grundbuchberichtigung aufgrund des nunmehr vorliegenden Europäischen Nachlasszeugnisses vom 25.5.2020 keinen Erfolg haben dürfte.

a) Beantragt ist die Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 GBO durch Eintragung der Beteiligten als Erbin des derzeit eingetragenen Eigentümers unter Vorlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

Eine Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO setzt voraus, dass die Unrichtigkeit des Grundbuchs und die Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung jeweils in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sind. Für den Nachweis der Erbfolge ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO zu beachten, wonach der Nachweis der Erbenstellung durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden kann.

Hier ergibt sich allerdings aus dem Europäischen Nachlasszeugnis nur zweifelsfrei, dass die Beteiligte Miterbin nach dem Erblasser geworden ist. Das Grundbuch würde durch die beantragte Eintragung der Beteiligten als Alleineigentümerin des Teileigentums jedoch nicht richtig, da sie durch den Erbfall nicht unmittelbar Alleineigentum an dem Teileigentumsanteil erworben hat.

aa) Sowohl die Erbfolge als auch die Art und Weise des Erwerbs dinglicher Rechte richten sich nach italienischem Recht, das neben einem Vindikationslegat auch die dingliche Teilungsanordnung nach Art. 734 Cciv, genauso wie die Möglichkeit der nach dem Ableben des Erblassers erst noch zu vollziehenden Teilungsanordnung (Art. 733 Abs. 1 CCiv) kennt.

(1) Die Frage, welches Recht anzuwenden ist, ist nach der VO (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) zu bestimmen.

Der räumliche, sachliche und zeitliche Anwendungsbereich dieser Verordnung ist eröffnet. Gemäß deren Art. 83 Abs. 1 kommt die EuErbVO auf den vorliegenden Erbfall zur Anwendung, da der Erblasser nach dem xx.xx.2015 in Italien verstorben ist und u.a. ein in Deutschland gelegenes Grundstück vererbt hat. Vorrangige Staatsverträge im Verhältnis zu Italien im Bereich des anwendbaren materiellen Erbrechts sind nicht vorhanden (Wilsch in Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch Erbrecht 3. Aufl. Teil 5 Rn. 1 und 2). Da eine Rechtswahl nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO nicht getroffen wurde, ist für die Feststellung der Erbfolge gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO maßgebend der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Diesen hatte der Erblasser in Italien, einem Mitgliedsstaat der EuErbVO (Döbereiner in Firsching/Graf Nachlassrecht 11. Aufl. § 48 Rn. 56). Nach Art. 23 Abs. 1 EuErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen italienischem Recht, denn, wie Erwägungsgrund 37 Satz 4 zu entnehmen ist, verfolgt die EuErbVO das Prinzip der Nachlasseinheit und will Nachlassspaltungen möglichst vermeiden. Dazu unterstellt Art. 21 EuErbVO die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Osterholzer JA 2019, 382).

Vorliegend findet somit grundsätzlich italienisches Recht für die Frage Anwendung, wer mit welchem Anteil zum Erben berufen und auf wen gegebenenfalls unmittelbar Eigentum an Nachlassgegenständen übergegangen ist.

(2) Zwar sieht das italienische Recht vor, dass Eigentum an Immobilien unmittelbar mit dem Ableben des Erblassers auf Erben übergehen kann. Dazu kennt das italienische Erbrecht einerseits das Vindikationslegat nach Art. 649 ff. CCiv. Nach Art. 649 Satz 2 CCiv geht das Eigentum an einer bestimmten Sache im Zeitpunkt des Todes auf den Vermächtnisnehmer über, es sei denn, dieser hat binnen einer nach Art. 650 CCiv gesetzten Frist das Vermächtnis ausgeschlagen.

Andererseits sieht Art. 734 CCiv eine Vorausteilung durch den Erblasser vor, die unmittelbar dinglich wirkt, so dass die bezeichneten Nachlassgegenstände unmittelbar auf den Begünstigten übergehen. Nur wenn nicht alle Noterbberechtigten und testamentarisch bezeichneten Erben berücksichtigt wurden, ist die verfügte Teilung nichtig (Frank in Burandt/Rojahn Erbrecht 3. Aufl. Länderteil Italien Rn. 106).

Von der dinglich wirkenden Vorausteilung zu unterscheiden ist dagegen die Teilungsanordnung nach Art. 733 CCiv zu unterscheiden, die nur für die Erben bei der Erbauseinandersetzung (Art. 713 ff. CCiv) bindend ist (Frank in Burandt/Rojahn Länderteil Italien Rn. 106). Ist das Eigentum erst nach dem Erbfall von der Erbengemeinschaft auf einen Erben übertragen worden, richtet sich die Wirksamkeit der Übertragung nach dem jus soli und ergibt sich nicht aus dem Europäischen Nachlasszeugnis.

(3) Nach der Aufzählung in Art. 23 Abs. 2 lit. e) EuErbVO sind von dem nach dessen Absatz 1 maßgeblichen Recht auch die Rechtsvorschriften betreffend den Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte auf die Erben erfasst (Döbereiner in Firsching/Graf § 47 Rn. 22; Sonnentag in jurisPK-BGB Band 6, 8. Aufl. Art. 23 Rn. 12). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 1 Abs. 2 lit. k) und l) EuErbVO. Wegen des numerus clausus der Sachenrechte fallen unter die EuErbVO zwar nicht die Bestimmungen über die Art der dinglichen Rechte, Art. 1 Abs. 2 lit. k) EuErbVO, und die Eintragung von Rechten an beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register, Art. 1 Abs. 2 lit. l) EuErbVO. Diese sind weiter autonom anzuknüpfen. Dieser Ausschlusstatbestand erstreckt sich allerdings nicht auch auf die Modalitäten des Rechtsübergangs (EuGH NJW 2017, 3767 - Kubicka; Palandt/Thorn BGB 79. Aufl. Art. 1 EuErbVO Rn. 15; vgl. auch Weber DNotZ 2018, 16; Dorth ZEV 2018, 11; Wilsch ZfIR 2018, 253; Leitzen ZEV 2018, 311). Vielmehr erfasst das Erbstatut neben dem Erbgang (Art. 23 Abs. 2 lit. e) EuErbVO) auch die Berufung des Berechtigten (Art. 23 Abs. 2 lit. b) EuErbVO). Mithin bleibt der Ausnahmetatbestand auf die dinglichen Rechte als solche beschränkt und erfasst nicht auch die Erwerbsform (Palandt/Thorn Art. 1 EuErbVO Rn. 15). Erfolgt die Übertragung des Eigentums an einem einzelnen Gegenstand somit gemäß Erbstatut unmittelbar aufgrund des Erbfalls, muss dies zu einer Berichtigung des Grundbuchs führen. So entfalten etwa Vindikationslegate oder auch eine dinglich wirkende Teilungsanordnung gemäß Art. 734 CCiv volle Wirksamkeit nach dem Erbstatut auch in denjenigen Rechtsordnungen, die nur das schuldrechtlich wirkende Vermächtnis kennen (EuGH DNotZ 2018, 33).

bb) Ist der Übergang des Eigentums Folge einer Übertragung nach dem Erbgang durch die Erbengemeinschaft, ist dies als Übertragung unter Lebenden zu qualifizieren und fällt daher aus der EuErbVO heraus (Süß ZEV 2020, 237). Die Wirksamkeit der Übertragung von Eigentum an Immobilien bestimmt sich daher nach dem Sachstatut, Art. 43 EGBGB.

(1) Durch das in der Beschwerdeinstanz von der Beteiligten vorgelegte Europäische Nachlasszeugnis vom 25.5.2020 ist nur nachgewiesen, dass sie Miterbin geworden ist, nicht jedoch, dass mit dem Ableben des Erblassers das verfahrensgegenständliche Teileigentum dinglich auf sie übergegangen ist.

Zwar ist in Formblatt V Anlage IV des Europäischen Nachlasszeugnisses vom 25.5.2020 hinsichtlich der Stellung und Rechte der Beteiligten der verfahrensgegenständliche Grundbesitz aufgenommen. Nach der vorgelegten Übersetzung wird darin allerdings nur der „Vollbesitz“ an den Immobilien ausgewiesen, nicht das Eigentum daran.

(2) Allerdings wäre die Rechtslage nicht anders zu beurteilen, wenn in dem Europäischen Nachlasszeugnis als zugewiesener Vermögenswert das Eigentum der Beteiligten an dem verfahrensgegenständlichen Teileigentum aufgeführt wäre. Nach Art. 69 EuErbVO wird zwar vermutet, dass die Rechte, die im Europäischen Nachlasszeugnis angegeben sind, zutreffend ausgewiesen sind. Aus dem Charakter als Vermutung ergibt sich allerdings deren Widerleglichkeit, auch wenn dies die EuErbVO nicht ausdrücklich ausspricht (Kleinschmidt in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger BGB 8. Aufl. Art. 69 EuErbVO Rn. 10).

(3) Nach dem Vortrag der Beteiligten kam ein mögliches (Voraus) Vermächtnis mit der Folge des Übergangs des Eigentums mit dem Erbfall nach Art. 649 CCiv (Vindikationslegat, s. Wilsch ZfIR 2018, 253/254) nicht zum Tragen, da die Beteiligte das Vermächtnis ausgeschlagen habe. Damit ist schon widerlegt, dass der Vermerk in Formular V Anlage IV - möglicherweise an verfehlter Stelle des Europäischen Nachlasszeugnisses - ein Vindikationslegat ausweist.

(4) Ob sich aus Formblatt V Anlage IV Ziffer 9. ohne weitere Erläuterung des Erwerbsgrundes das Eigentum eines darin angeführten Erben aufgrund des Erbfalles ergeben kann, kann dahingestellt bleiben. Auch ein möglicher Übergang des Eigentums nach Art. 734 CCiv ist nämlich jedenfalls widerlegt, so dass die Vermutung des Europäischen Nachlasszeugnisses nach Art. 69 EuErbVO nicht greift.

Zwar sieht die Rechtsordnung in Italien - wie oben dargestellt - eine dinglich wirkende Teilungsanordnung vor (Art. 734 CCiv). Damit kann durch ein Europäisches Nachlasszeugnis grundsätzlich auch die Zuweisung von Nachlassgegenständen an einen Erben nachgewiesen werden, selbst wenn dieser quotal am Nachlass beteiligt ist (Kleinschmidt in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger Art. 63 EuErbVO Rn. 33). Dies gilt aber nicht für schuldrechtlich wirkende Teilungsanordnungen oder Zuweisungen aufgrund einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. In diesem Fall erfolgt die Sachzuordnung außerhalb der EuErbVO durch den Übertragungsakt unter Lebenden und nicht durch den Erbgang (Kleinschmidt in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger Art. 63 EuErbVO Rn. 33).

Nach den vorgelegten Feststellungen des italienischen Notars, wurde die Anordnung des Erblassers als bloße Teilungsanordnung nach Art. 733 Abs. 1 CCiv verstanden. Entsprechend wurde durch eine Vertreterin der Erben eine Auseinandersetzungsvereinbarung getroffen. Mithin kann ein unmittelbarer Eigentumsübergang nach Art. 734 CCiv nicht stattgefunden haben.

(5) Ein Übergang des Eigentums an Nachlassgegenständen kommt daher vorliegend nach italienischem Recht nur durch eine Auseinandersetzung gemäß Art. 713 ff CCiv in Betracht. Dabei handelt es sich allerdings um einen Übergang unter Lebenden, so dass insofern irrelevant ist, dass nach dem Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses die Beteiligte nunmehr Eigentümerin sei. Vielmehr richtet sich die Frage des Eigentumsübergangs an in Deutschland belegenen Immobilien dann nach dem deutschen Recht (lex rei sitae, Art. 43 EGBGB).

b) Auch ein anderweitiger Erwerb des Teileigentums durch die Beteiligte scheidet derzeit aus. Die nur in Kopie vorgelegte Erbauseinandersetzung erfolgte hier durch eine Vertreterin, deren Vollmacht durch die Erben nicht mit vorgelegt wurde. Mangels eines Nachweises einer mit der Erbauseinandersetzung erfolgten wirksamen Auflassung durch die Erben kommt daher derzeit eine Eintragung der Beteiligten als Eigentümerin auch nach § 20 GBO nicht in Betracht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Auseinandersetzung in der vor einem italienischen Notar errichteten Urkunde vom 24.7.2019 überhaupt eine nach deutschem Recht wirksame Einigung gemäß § 925 BGB und § 20 GBO enthalten kann.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, da auf die Beschwerde der Beteiligten die Entscheidung des Amtsgerichts München aufgehoben wurde, 25 Abs. 1 GNotKG.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen