Beschluss vom Oberlandesgericht München - 23 U 3843/18
Tenor
1. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in Ziffer 4. des Beschlusses des Senats vom 07.08.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
Nachdem eine Beschwerde gegen die genannte Streitwertfestsetzung wegen § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet, war der Antrag der Beklagten auf „verfahrensabschließende Streitwertfestsetzung“ vom 23.12.2020 als Gegenvorstellung auszulegen.
Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Der Bundesgerichtshof hat in seinem im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 02.06.2021 (Az. XI ZR 417/19, Rn. 5) die hier angegriffene Streitwertbestimmung sachlich gebilligt. Eine Abänderung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist im Übrigen nicht mehr möglich, weil das Hauptsacheverfahren durch Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2020 rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund kommt auch eine Streitwertspaltung (§ 247 Abs. 2 AktG) vorliegend nicht mehr in Frage (vgl. BGH a.a.O. Rn. 7).