Beschluss vom Oberlandesgericht München - 9 U 4198/21
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei vom 30.06.2021 gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.06.2021, Aktenzeichen 41 O 12032/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
9 U 4198/21 – Seite 2 – Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.478,18 € festgesetzt.
Gründe
I.
Unter Abänderung des am 09.06.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 41 O 12032/20,
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1.die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 27.478,18 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12. September 2020 abzüglich der weiter seit Klageerhebung angefallenen, vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A5 3.0 TDI Sportback mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …05 zu zahlen,
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2.festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges seit dem 12. September 2020 in Annahmeverzug befinde,
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3.Die Beklagte zu verurteilen, an die A. Rechtsschutz-Versicherungs AG, … M. zur Schadensnummer …01 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 896,48 € sowie an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 127,80 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie die Klagepartei von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 300,32 € gegenüber der r. Rechtsanwaltsgesellschaft freizustellen.
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4.festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe von 919,19 € erledigt ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II.
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Referenzen
- 41 O 12032/20 3x (nicht zugeordnet)
- 9 U 4198/21 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- §§ 47, 48 GKG 2x (nicht zugeordnet)