Beschluss vom Oberlandesgericht München - 15 U 886/21 Rae
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.01.2021, Aktenzeichen 30 O 2021/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
1. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 200.200,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
I. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.01.2021, Az.: 30 O 2021/20 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 80.000,00 EUR jedoch noch unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.02.2020.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Schmerzensgeldrente für die Zeit ab 01.03.1992 in Höhe von 300,00 EUR monatlich, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2020 zu bezahlen.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund der fehlerhaften anwaltlichen Vertretung in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht München I, Az.: 9 O 21994/16 entstanden sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Zurückweisung der Berufung.
II.
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Referenzen
- 30 O 2021/20 3x (nicht zugeordnet)
- 9 O 21994/16 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- §§ 47, 48 GKG 2x (nicht zugeordnet)