Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Senat für Familiensachen) - 8 WF 280/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 09.11.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Merseburg vom 20.10.2009 (Az.: 2 F 409/08) wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da das Amtsgericht dem Antragsgegner mit Blick auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu Recht keine Prozesskostenhilfe bewilligt hat.

2

Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens des Antragsgegners wird Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.12.2009. Ergänzend ist hierzu auszuführen, dass, wenn sich die Argumentation des Antragsgegners zum Beleg seiner Erwerbseinkünfte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens schon auf die betriebswirtschaftliche Auswertung für das unter der Bezeichnung „M.“ stützt, von ihm auch eine denselben Zeitraum betreffende BWA für das von ihm betriebene „A.“ hätte vorgelegt werden müssen. Dies hat der Antragsgegner unterlassen, obwohl er schon mit Verfügung des Amtsgerichts vom 30.06.2009 zur Übersendung aktueller betriebswirtschaftlicher Auswertungen aufgefordert worden war.

3

Nur der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe auch deshalb nicht zu bewilligen ist, weil er über einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO verfügt. Er ist nämlich neben der Antragstellerin Miteigentümer eines Hausgrundstücks B., N. Straße 2a, dessen Verkehrswert er allerdings nicht angegeben hat. Bekannt ist lediglich, dass das Objekt gegenwärtig mit ca. 145.000,00 € belastet ist. Bei dieser Sachlage ist mangels entgegenstehender Erkenntnisse davon auszugehen, dass der Antragsgegner auch sein anteiliges Grundvermögen nach §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII zur Bestreitung der Verfahrenskosten einzusetzen hat, soweit dessen Wert das Schonvermögen übersteigt, wobei, weil offenkundig die Antragstellerin die in Rede stehende Immobilie bewohnt, eine grundpfandrechtsgesicherte Darlehensaufnahme in Betracht kommt. Dabei ist nicht darauf abzustellen, ob ihm die Rückzahlung eines Kredits zumutbar ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09.09.2005 – 10 Ta 204/05 – zitiert nach „juris“). Der Antragsgegner hat keine Tatsachen vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht, die den Schluss rechtfertigen, er könne den genannten Vermögensgegenstand nicht in der vorbeschriebenen Weise, d. h. durch zusätzliche Beleihung seines anteiligen Grundeigentums, für die Finanzierung der Verfahrenskosten nutzbar machen. Er hat weder geltend gemacht, eine derartige Verwertung seines Grundvermögens sei ihm unmöglich oder unzumutbar, noch, dass er eine solche Verwertung auch nur versucht hätte (vgl. zum Ganzen LAG Rheinland-Pfalz aaO; OLG Koblenz FamRZ 2006, 136; BFH, Beschl. v. 23.08.2000 – I S 7/99 – zitiert nach „juris“).

4

Ferner ist der Vollständigkeit halber auch noch zu erwähnen, dass zum einzusetzenden Vermögen einer Partei im Sinne des § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO auch ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen den Ehegatten nach § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB zählt (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 115 Rn 5, 67). Ein solcher Anspruch des Antragsgegners kommt hier deshalb in Betracht, weil das hier betroffene Scheidungsverbundverfahren zweifelsfrei im Zusammenhang mit den aus der Ehe der Parteien erwachsenen persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen steht, mithin eine „persönliche Angelegenheit“ der Parteien im Sinne des § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB betrifft (vgl. BGH FamRZ 2003, 1651; PWW/Kleffmann, BGB, 3. Aufl., § 1360a Rn 16).

5

Dass die Antragstellerin einen Prozesskostenvorschuss nicht aufbringen kann oder es dem Antragsgegner nicht zuzumuten ist, den Vorschuss gegen die Antragstellerin geltend zu machen, hat der Antragsgegner nicht dargelegt (vgl. zur Darlegungslast BGH FamRZ 2008, 1842; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 115 Rn 67, 69). Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20.01.2009 enthält hierzu keinerlei Angaben; der Antragsgegner hat darin die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

6

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1 ZPO, 1 GKG i. V. m. Nr. 1812 Anlage 1 GKG, § 127 Abs. 4 ZPO.


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